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535_1996 AT

535. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über die Schiedsklauseln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 535. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über die Schiedsklauseln

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Tschechische Republik am

9. Februar 1996 erklärt, sich rückwirkend mit 1. Jänner 1993 weiterhin an das Protokoll über die

Schiedsklauseln (BGBl. Nr. 57/1928, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 671/1994)

gebunden zu erachten und hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1931 erneuert.

Ferner hat auch die Slowakei anläßlich der Abgabe der Kontinuitätserklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 323/1994 den von der ehemaligen

Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1931 erneuert.

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