535_1996
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535. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über die Schiedsklauseln
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 535. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über die Schiedsklauseln
1996_535_0 535. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über die Schiedsklauseln
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Tschechische Republik am
9. Februar 1996 erklärt, sich rückwirkend mit 1. Jänner 1993 weiterhin an das Protokoll über die
Schiedsklauseln (BGBl. Nr. 57/1928, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 671/1994)
gebunden zu erachten und hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1931 erneuert.
Ferner hat auch die Slowakei anläßlich der Abgabe der Kontinuitätserklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 323/1994 den von der ehemaligen
Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1931 erneuert.