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535_1994 AT

535. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 535. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Belarus am 5. April 1993 seine Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 164/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 488/1988) hinterlegt und haben nachstehende Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Bosnien-Herzegowina 6. März 1992

Kroatien 8. Oktober 1991

Slowakei 1. Jänner 1993

Slowenien 25. Juni 1991

Tschechische Republik 1. Jänner 1993

Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 702/1986. erneuert.

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