535. Verordnung: Übertragung einer weiteren Planungsaufgabe (St. Pölten—Wels) an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 8 Abs. 1 und 3 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1989 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG wird die Planung eines möglichst viergleisigen Ausbaues im Abschnitt St. Pölten—Wels des Streckenabschnittes St. Pölten—Attnang/Puchheim übertragen. Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG hat diese Planungsaufgabe nach den in der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 19. Juli 1989 über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken
oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG, BGBl. Nr. 405/1989, enthaltenen Grundsätze für die Planungen zu erfüllen.