535. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport verordnet
Die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger
Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/1988, BGBl.
Nr. 95/1989 und BGBl. Nr. 214/1989 wird hinsichtlich der Anlage wie folgt geändert
1. Es werden nach Fachrichtungen alphabetisch geordnet folgende Schulen eingefügt
A. Im Abschnitt „A. Mittlere Schulen"
B. Im Abschnitt „B. Höhere Schulen"
2. Die erste Rubrik der Gastgewerbefachschule lautet wie folgt
„Gastgewerbefachschule, Dreijährige Gastgewerbefachschule der Handelskammer Niederösterreich in
St. Pölten;
Lehrplan BGBl. Nr. 162/1963 und BGBl. Nr. 416/1979, auch in der Fassung BGBl. Nr. 517/1982 und
BGBl. Nr. 88/1984;
Bescheid des Landesschulrats für Niederösterreich vom 21. Dezember 1987, Z I-16 805/56-1987".
3. Die erste Rubrik der Handelsakademie für Berufstätige lautet wie folgt
„Handelsakademie für Berufstätige, Handelsakademie für Berufstätige des Berufsförderungsinstituts unter
Einbeziehung von Formen des Fernunterrichts;
Lehrplan BGBl. Nr. 334/1978, Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom
8. März 1988, Z 1 713/4-III/4/88".
4. In der ersten Rubrik der „Salzburger Schule für Gesundheitstraining und Bewegung" wird folgende
weitere Lehrplanzitierung aufgenommen
„Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom 15. Juni 1989, Z 24 331/4-III/
4/88".