535. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Donnersbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 75
Glattjoch Straße wird im Bereich der Gemeinde
Donnersbach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 8,86 und bindet bei km 9,40 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Donnersbach aufliegenden Planunterlagen
(Plan-Nr. BO-75-13 im Maßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.