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535_1989 AT

535. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Donnersbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 535. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Donnersbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 75

Glattjoch Straße wird im Bereich der Gemeinde

Donnersbach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 8,86 und bindet bei km 9,40 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Donnersbach aufliegenden Planunterlagen

(Plan-Nr. BO-75-13 im Maßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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