535. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten zu vertiefen
und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu
erleichtern sowie die Resozialisierung von Verurteilten
zu fördern, sind übereingekommen, einen
Vertrag über die wechselseitige Vollziehung
gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen abzuschließen
und haben zu diesem Zweck zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Bundesminister für Justiz Dr. Harald
Ofner;
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
Herrn Justizminister Dr. Imre Markója;
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Allgemeiner Grundsatz
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf
Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften
und Bedingungen wechselseitig Entscheidungen in
Strafsachen zu vollziehen, mit denen von dem
Gericht eines Vertragsstaats über einen Angehörigen
des anderen Vertragsstaats eine Freiheitsstrafe
oder eine vorbeugende Maßnahme (Art. 29) rechtskräftig
verhängt worden ist.
(2) Ersuchen nach Abs. 1 werden von dem Staat
gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung
ergangen ist (Urteilsstaat). Hiedurch wird jedoch
das Recht desjenigen Staates, in dem die gerichtli-
che Entscheidung vollzogen werden soll (Vollstreckungsstaat),
beim Urteilsstaat ein Ersuchen nach
Abs. 1 anzuregen, nicht eingeschränkt.
Recht des Verurteilten
Artikel 2
Der Verurteilte selbst, sein gesetzlicher Vertreter,
sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader
Linie oder seine Geschwister können bei jedem der
beiden Vertragsstaaten ein Vorgehen nach Art. 1
anregen. Jeder Verurteilte, auf den dieser Vertrag
Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat
vom wesentlichen Inhalt dieses Vertrages
unterrichtet.
Wohnsitz, Aufenthalt
Artikel 3
Die Vollziehung wird nur übernommen, wenn
der Verurteilte im Vollstreckungsstaat seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit
Artikel 4
Die Vollziehung wird nur übernommen, wenn
die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung
auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit
gerichtlicher Strafe bedroht ist.
Politische strafbare Handlungen
Artikel 5
(1) Die Vollziehung wird nicht übernommen,
wenn die der Entscheidung zugrunde liegende
Handlung nach Ansicht des Vollstreckungsstaats
eine strafbare Handlung politischen Charakters
darstellt.
(2) Eine strafbare Handlung, bei welcher unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten
oder angedrohten Mittel oder der Schwere
der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der
kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt,
wird nicht als strafbare Handlung politischen
Charakters betrachtet.
Militärische strafbare Handlungen
Artikel 6
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn
die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung
nach Ansicht des Vollstreckungsstaats ausschließlich
in der Verletzung militärischer Pflichten
besteht.
Fiskalische strafbare Handlungen
Artikel 7
(1) In Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und
Devisenstrafsachen wird die Vollziehung auch
übernommen, wenn die der Verurteilung zugrunde
liegende Handlung nach einer vergleichbaren
gesetzlichen Strafbestimmung des Vollstreckungsstaats
gerichtlich strafbar wäre.
(2) Die Übernahme der Vollziehung darf nicht
mit der Begründung abgelehnt werden, daß das
Recht des Vollstreckungsstaats nicht dieselbe Art
von Abgaben, Steuern oder Monopolen oder keine
Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenbestimmungen
derselben Art wie das Recht des
Urteilsstaats vorsieht.
(3) Im Falle einer im Abs. 1 nicht genannten,
nach Ansicht des Vollstreckungsstaats ausschließlich
fiskalischen strafbaren Handlung kann die
Übernahme der Vollziehung abgelehnt werden.
Verjährung
Artikel 8
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn
die Vollstreckbarkeit der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden
Maßnahme nach dem Recht eines der
beiden Vertragsstaaten verjährt ist.
Ausnahmegerichte
Artikel 9
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn
die Entscheidung von einem Ausnahmegericht
getroffen worden ist.
Abwesenheitsurteile
Artikel 10
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn
die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten
ergangen ist.
Ne bis in idem
Artikel 11
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn
der Verurteilte im Vollstreckungsstaat wegen derselben
Handlung bereits rechtskräftig verurteilt
oder freigesprochen worden ist.
Ordre public
Artikel 12
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn
sie nach Ansicht des Vollstreckungsstaats seine
öffentliche Ordnung oder Grundsätze seiner
Rechtsordnung gefährdet.
Mangel des Vollziehungsinteresses
Artikel 13
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn
sich der Verurteilte im Urteilsstaat in Haft befindet
und zum Zeitpunkt des Ersuchens eine vier Monate
nicht übersteigende Freiheitsstrafe oder vorbeugende
Maßnahme zu vollziehen ist. Zur Beurteilung
dieser Voraussetzung werden mehrere Freiheitsstrafen
oder vorbeugende Maßnahmen oder
ihre zu vollziehenden Reste zusammengerechnet.
Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden
Maßnahme unbestimmt, so ist der Zeitpunkt maßgebend,
zu dem sie nach dem Recht des Urteilsstaats
spätestens aufzuheben ist.
Zustimmung des Verurteilten
Artikel 14
(1) Die Vollziehung im Vollstreckungsstaat kann
nur stattfinden, wenn der Verurteilte zugestimmt
hat.
(2) Ist der Verurteilte zu einer rechtsgültigen
Zustimmung nicht fähig, so ist die Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters einzuholen.
TEIL II
ÜBERNAHME UND WIRKUNGEN DER
VOLLZIEHUNG
Vollstreckungsersuchen
Artikel 15
Sind nach Ansicht des Urteilsstaats die Voraussetzungen
für eine Übernahme der Vollziehung
nach diesem Vertrag gegeben, so kann der Urteilsstaat
nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts
den Vollstreckungsstaat um die Übernahme der
Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe oder
vorbeugenden Maßnahme ersuchen.
Bewilligung
Artikel 16
Auf Grund eines Ersuchens nach Art. 15, dem
die in Art. 24 bezeichneten Unterlagen anzuschließen
sind, verständigt der Vollstreckungsstaat den
Urteilsstaat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben
wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist
zu begründen.
Durchführung der Vollziehung
Artikel 17
(1) Im Falle einer Annahme des Ersuchens nach
Art. 15 setzt das Gericht des Vollstreckungsstaats
die Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme in
der gleichen Art und Dauer fest, wie sie im Urteilsstaat
ausgesprochen worden ist. Ist diese jedoch
nach Art oder Dauer mit den Rechtsvorschriften
des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so wird er
sie an die nach seinem Recht für eine strafbare
Handlung derselben Art vorgesehene Strafe oder
vorbeugende Maßnahme anpassen. Sie muß ihrer
Art und Dauer nach soweit wie möglich der Strafe
oder vorbeugenden Maßnahme entsprechen, wie
sie durch die zu vollziehende Entscheidung verhängt
worden ist. In jedem Fall ist der Vollstreckungsstaat
an die Tatsachenfeststellungen gebunden,
die der im Urteilsstaat getroffenen Entscheidung
zugrunde liegen.
(2) Durch die Vollziehung im Vollstreckungsstaat
darf der Verurteilte in der Gesamtauswirkung
nicht ungünstiger gestellt werden als im Falle der
weiteren Vollziehung im Urteilsstaat.
(3) Die Vollziehung einschließlich der bedingten
Entlassung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.
Für den Verurteilten günstigere
Rechtsvorschriften des Urteilsstaats betreffend die
bedingte Entlassung werden jedoch angewendet,
sofern das Recht des Vollstreckungsstaats dem
nicht entgegensteht.
(4) Die im Urteilsstaat in Haft zugebrachte Zeit
wird in die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende
Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zur
Gänze eingerechnet.
Strafteilung
Artikel 18
Liegen der Verurteilung mehrere Handlungen
zugrunde, kann die Vollziehung aber nur wegen
des auf einzelne dieser Handlungen entfallenden
Teiles der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme
erfolgen, so wird das Gericht des Vollstreckungsstaats
im Rahmen des Verfahrens nach
Art. 17 den zu vollziehenden Teil bestimmen, der
auf diese Handlungen entfällt.
Wirkungen der Vollziehung
Artikel 19
(1) Ist zur Geltung eines ausländischen Urteiles
nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten
eine zwischenstaatliche Vereinbarung erforderlich,
so knüpfen sich bei Übernahme der Vollziehung an
die Entscheidung des Urteilsstaats im Vollstreckungsstaat
dieselben Rechtswirkungen wie an die
strafgerichtlichen Entscheidungen dieses Staates.
(2) Ist dem Ersuchen um Übernahme der Vollziehung
stattgegeben worden, so wird der Urteilsstaat
den Verurteilten so bald wie möglich in den
Vollstreckungsstaat überstellen. Ist die Überstellung
erfolgt oder befindet sich der Verurteilte
bereits im Vollstreckungsstaat, so haben weitere
Vollstreckungsmaßnahmen im Urteilsstaat zu
unterbleiben.
(3) Entzieht sich der Verurteile der Vollziehung
im Vollstreckungsstaat, so erlangt der Urteilsstaat
das Recht auf Vollziehung des Strafrestes wieder.
(4) Das Recht des Urteilsstaats auf Vollziehung
erlischt endgültig, wenn der Verurteilte die Strafe
oder vorbeugende Maßnahme verbüßt hat oder sie
ihm endgültig nachgesehen worden ist.
(5) Ist im Vollstreckungsstaat gegen den Verurteilten
wegen der dem Ersuchen um Übernahme
der Vollziehung zugrunde hegenden Handlung ein
Strafverfahren anhängig und ist dem Ersuchen
stattgegeben worden, so stellt dieser Staat das
Strafverfahren vorläufig ein. Er erlangt das Recht
zu Verfolgung wieder, wenn sich der Verurteilte
der Vollziehung entzieht. Der Vollstreckungsstaat
stellt das Strafverfahren endgültig ein, wenn die
Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollzogen
oder ihre Vollziehung endgültig nachgesehen worden
ist.
Gnadenmaßnahmen, Amnestien,
Wiederaufnahmen
Artikel 20
(1) Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten
können vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden.
Hiedurch wird das Recht des Urteilsstaats,
dem Vollstreckungsstaat solche Gnadenmaßnahmen
zu empfehlen, nicht ausgeschlossen. Auf diese
Empfehlung wird im Vollstreckungsstaat bei der
Entscheidung über einen Gnadenerweis wohlwollend
Bedacht genommen werden. Unberührt bleibt
auch das Recht des Urteilsstaats, Gnadenmaßnahmen
mit Wirksamkeit für seinen Rechtsbereich zu
ergreifen.
(2) Sowohl die vom Urteilsstaat als auch die vom
Vollstreckungsstaat ergriffenen Amnestien wirken
zugunsten des Verurteilten.
(3) Für die Entscheidung über einen Antrag auf
Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist ausschließlich
der Urteilsstaat zuständig.
Mitteilungen
Artikel 21
(1) Die Vertragsstaaten verständigen einander so
bald wie möglich von allen Umständen, die auf die
Vollziehung Einfluß haben könnten.
(2) Der Urteilsstaat verständigt den Vollstreckungsstaat
insbesondere von Gnadenmaßnahmen,
Amnestien oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
(3) Der Vollstreckungsstaat verständigt den
Urteilsstaat von der Beendigung der Vollziehung.
Überstellung, Durchbeförderung
Artikel 22
(1) Auf die Überstellung eines Verurteilten in
den Vollstreckungsstaat sind die Art. 21 und 22 des
Vertrages zwischen der Republik Österreich und
der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung
vom 25. Februar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1976 sinngemäß anzuwenden.
(2) Soll ein Verurteilter aus einem Vertragsstaat
durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats
in einen dritten Staat oder aus einem dritten
Staat durch das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats
in den anderen Vertragsstaat zur Vollziehung einer
über ihn verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden
Maßnahme befördert werden, so ist hiefür
Art. 29 des Vertrages zwischen der Republik Österreich
und der Ungarischen Volksrepublik über die
Auslieferung vom 25. Februar 1975 sinngemäß
anzuwenden.
Spezialität
Artikel 23
(1) Wird ein Verurteilter in Anwendung dieses
Vertrages in den Vollstreckungsstaat überstellt, so
darf er dort wegen einer vor seiner Übergabe
begangenen Handlung, auf die sich die Bewilligung
nicht bezieht, oder aus einem anderen vor seiner
Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt,
abgeurteilt oder irgendeiner Beeinträchtigung seiner
persönlichen Freiheit unterworfen noch an
einen dritten Staat ausgeliefert werden.
(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt,
1. wenn der Urteilsstaat der Strafverfolgung,
Auslieferung oder Vollstreckung einer Strafe
oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt;
2. wenn der überstellte Verurteilte sich nach seiner
endgültigen Entlassung länger als 45 Tage
im Vollstreckungsstaat aufhält, obwohl er ihn
verlassen konnte und durfte, oder wenn er
nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin
zurückgekehrt ist.
(3) Auf die Zustimmung nach Abs. 2 Z 1 sind die
Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
über die Auslieferung vom 25. Februar 1975 sinngemäß
anzuwenden.
TEIL III
VERFAHREN
Ersuchen und Unterlagen
Artikel 24
(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden
schriftlich gestellt.
(2) Dem Ersuchen sind anzuschließen
1. eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und
der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des
Urteils;
2. eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen
Bestimmungen sowie jener über die bedingte
Entlassung;
3. möglichst genaue Angaben über den Verurteilten,
seine Staatsangehörigkeit und seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt;
4. eine Bestätigung über die anzurechnenden
Haftzeiten;
5. ein mit dem Verurteilten aufgenommenes
Protokoll, aus dem sich seine Zustimmung
ergibt;
6. weitere Unterlagen, die für die Beurteilung
des Ersuchens von Bedeutung sein können.
Ergänzung des Ersuchens
Artikel 25
Hält der Vollstreckungsstaat die ihm übermittelten
Angaben und Unterlagen für nicht ausreichend,
so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er
kann für das Einlangen dieser Ergänzung eine
angemessene Frist bestimmen; diese kann auf
begründetes Ersuchen verlängert werden. Mangels
einer Ergänzung wird über das Ersuchen auf
Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen
entschieden.
Geschäftsweg
Artikel 26
Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet
zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik
Österreich einerseits und dem Justizminister
der Ungarischen Volksrepublik andererseits statt.
Der diplomatische Weg wird hiedurch nicht ausgeschlossen.
Sprache, Legalisierung
Artikel 27
Die Ersuchen und Mitteilungen nach diesem
Vertrag sowie beizufügende Unterlagen bedürfen
keiner Übersetzung und Legalisierung.
Kosten
Artikel 28
Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen
Kosten werden nicht ersetzt. Der um Überstellung
eines Verurteilten im Luftweg ersuchende
Staat trägt aber die Kosten, die durch diese Überstellung
entstanden sind.
Definitionen
Artikel 29
Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck
„vorbeugende Maßnahmen"
1. in der Republik Österreich die Unterbringung
in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher,
für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
und für gefährliche Rückfallstäter;
2. in der Ungarischen Volksrepublik die
Zwangsheilbehandlung, die Zwangsheilung
der Alkoholiker und die Sicherungsverwahrung.
TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Verpflichtungen aus bestehenden mehrseitigen
Übereinkommen werden durch diesen Vertrag
nicht berührt.
Artikel 31
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden in Budapest ausgetauscht.
Artikel 32
Dieser Vertrag findet auch auf gerichtliche Entscheidungen
Anwendung, die vor dem Inkrafttreten
dieses Vertrages ergangen sind.
Artikel 33
(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
(2) Dieser Vertrag wird für unbestimmte Zeit
geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf
diplomatischem Weg schriftlich mit einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt
werden.
GESCHEHEN zu Wien, am 6. Mai 1985 in
zwei Urschriften in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Harald Ofner
Für die Ungarische Volksrepublik
Dr. Markója Imre
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 9. September 1986 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 33 am 1. Dezember
1986 in Kraft.