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535_1986 AT

535. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 535. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik

von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten zu vertiefen

und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu

erleichtern sowie die Resozialisierung von Verurteilten

zu fördern, sind übereingekommen, einen

Vertrag über die wechselseitige Vollziehung

gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen abzuschließen

und haben zu diesem Zweck zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Bundesminister für Justiz Dr. Harald

Ofner;

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik

Herrn Justizminister Dr. Imre Markója;

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Allgemeiner Grundsatz

Artikel 1

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf

Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften

und Bedingungen wechselseitig Entscheidungen in

Strafsachen zu vollziehen, mit denen von dem

Gericht eines Vertragsstaats über einen Angehörigen

des anderen Vertragsstaats eine Freiheitsstrafe

oder eine vorbeugende Maßnahme (Art. 29) rechtskräftig

verhängt worden ist.

(2) Ersuchen nach Abs. 1 werden von dem Staat

gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung

ergangen ist (Urteilsstaat). Hiedurch wird jedoch

das Recht desjenigen Staates, in dem die gerichtli-

che Entscheidung vollzogen werden soll (Vollstreckungsstaat),

beim Urteilsstaat ein Ersuchen nach

Abs. 1 anzuregen, nicht eingeschränkt.

Recht des Verurteilten

Artikel 2

Der Verurteilte selbst, sein gesetzlicher Vertreter,

sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader

Linie oder seine Geschwister können bei jedem der

beiden Vertragsstaaten ein Vorgehen nach Art. 1

anregen. Jeder Verurteilte, auf den dieser Vertrag

Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat

vom wesentlichen Inhalt dieses Vertrages

unterrichtet.

Wohnsitz, Aufenthalt

Artikel 3

Die Vollziehung wird nur übernommen, wenn

der Verurteilte im Vollstreckungsstaat seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit

Artikel 4

Die Vollziehung wird nur übernommen, wenn

die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung

auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit

gerichtlicher Strafe bedroht ist.

Politische strafbare Handlungen

Artikel 5

(1) Die Vollziehung wird nicht übernommen,

wenn die der Entscheidung zugrunde liegende

Handlung nach Ansicht des Vollstreckungsstaats

eine strafbare Handlung politischen Charakters

darstellt.

(2) Eine strafbare Handlung, bei welcher unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,

insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten

oder angedrohten Mittel oder der Schwere

der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der

kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt,

wird nicht als strafbare Handlung politischen

Charakters betrachtet.

Militärische strafbare Handlungen

Artikel 6

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn

die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung

nach Ansicht des Vollstreckungsstaats ausschließlich

in der Verletzung militärischer Pflichten

besteht.

Fiskalische strafbare Handlungen

Artikel 7

(1) In Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und

Devisenstrafsachen wird die Vollziehung auch

übernommen, wenn die der Verurteilung zugrunde

liegende Handlung nach einer vergleichbaren

gesetzlichen Strafbestimmung des Vollstreckungsstaats

gerichtlich strafbar wäre.

(2) Die Übernahme der Vollziehung darf nicht

mit der Begründung abgelehnt werden, daß das

Recht des Vollstreckungsstaats nicht dieselbe Art

von Abgaben, Steuern oder Monopolen oder keine

Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenbestimmungen

derselben Art wie das Recht des

Urteilsstaats vorsieht.

(3) Im Falle einer im Abs. 1 nicht genannten,

nach Ansicht des Vollstreckungsstaats ausschließlich

fiskalischen strafbaren Handlung kann die

Übernahme der Vollziehung abgelehnt werden.

Verjährung

Artikel 8

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn

die Vollstreckbarkeit der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden

Maßnahme nach dem Recht eines der

beiden Vertragsstaaten verjährt ist.

Ausnahmegerichte

Artikel 9

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn

die Entscheidung von einem Ausnahmegericht

getroffen worden ist.

Abwesenheitsurteile

Artikel 10

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn

die Entscheidung in Abwesenheit des Verurteilten

ergangen ist.

Ne bis in idem

Artikel 11

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn

der Verurteilte im Vollstreckungsstaat wegen derselben

Handlung bereits rechtskräftig verurteilt

oder freigesprochen worden ist.

Ordre public

Artikel 12

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn

sie nach Ansicht des Vollstreckungsstaats seine

öffentliche Ordnung oder Grundsätze seiner

Rechtsordnung gefährdet.

Mangel des Vollziehungsinteresses

Artikel 13

Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn

sich der Verurteilte im Urteilsstaat in Haft befindet

und zum Zeitpunkt des Ersuchens eine vier Monate

nicht übersteigende Freiheitsstrafe oder vorbeugende

Maßnahme zu vollziehen ist. Zur Beurteilung

dieser Voraussetzung werden mehrere Freiheitsstrafen

oder vorbeugende Maßnahmen oder

ihre zu vollziehenden Reste zusammengerechnet.

Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden

Maßnahme unbestimmt, so ist der Zeitpunkt maßgebend,

zu dem sie nach dem Recht des Urteilsstaats

spätestens aufzuheben ist.

Zustimmung des Verurteilten

Artikel 14

(1) Die Vollziehung im Vollstreckungsstaat kann

nur stattfinden, wenn der Verurteilte zugestimmt

hat.

(2) Ist der Verurteilte zu einer rechtsgültigen

Zustimmung nicht fähig, so ist die Zustimmung seines

gesetzlichen Vertreters einzuholen.

TEIL II

ÜBERNAHME UND WIRKUNGEN DER

VOLLZIEHUNG

Vollstreckungsersuchen

Artikel 15

Sind nach Ansicht des Urteilsstaats die Voraussetzungen

für eine Übernahme der Vollziehung

nach diesem Vertrag gegeben, so kann der Urteilsstaat

nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts

den Vollstreckungsstaat um die Übernahme der

Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe oder

vorbeugenden Maßnahme ersuchen.

Bewilligung

Artikel 16

Auf Grund eines Ersuchens nach Art. 15, dem

die in Art. 24 bezeichneten Unterlagen anzuschließen

sind, verständigt der Vollstreckungsstaat den

Urteilsstaat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben

wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist

zu begründen.

Durchführung der Vollziehung

Artikel 17

(1) Im Falle einer Annahme des Ersuchens nach

Art. 15 setzt das Gericht des Vollstreckungsstaats

die Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme in

der gleichen Art und Dauer fest, wie sie im Urteilsstaat

ausgesprochen worden ist. Ist diese jedoch

nach Art oder Dauer mit den Rechtsvorschriften

des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so wird er

sie an die nach seinem Recht für eine strafbare

Handlung derselben Art vorgesehene Strafe oder

vorbeugende Maßnahme anpassen. Sie muß ihrer

Art und Dauer nach soweit wie möglich der Strafe

oder vorbeugenden Maßnahme entsprechen, wie

sie durch die zu vollziehende Entscheidung verhängt

worden ist. In jedem Fall ist der Vollstreckungsstaat

an die Tatsachenfeststellungen gebunden,

die der im Urteilsstaat getroffenen Entscheidung

zugrunde liegen.

(2) Durch die Vollziehung im Vollstreckungsstaat

darf der Verurteilte in der Gesamtauswirkung

nicht ungünstiger gestellt werden als im Falle der

weiteren Vollziehung im Urteilsstaat.

(3) Die Vollziehung einschließlich der bedingten

Entlassung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.

Für den Verurteilten günstigere

Rechtsvorschriften des Urteilsstaats betreffend die

bedingte Entlassung werden jedoch angewendet,

sofern das Recht des Vollstreckungsstaats dem

nicht entgegensteht.

(4) Die im Urteilsstaat in Haft zugebrachte Zeit

wird in die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende

Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zur

Gänze eingerechnet.

Strafteilung

Artikel 18

Liegen der Verurteilung mehrere Handlungen

zugrunde, kann die Vollziehung aber nur wegen

des auf einzelne dieser Handlungen entfallenden

Teiles der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme

erfolgen, so wird das Gericht des Vollstreckungsstaats

im Rahmen des Verfahrens nach

Art. 17 den zu vollziehenden Teil bestimmen, der

auf diese Handlungen entfällt.

Wirkungen der Vollziehung

Artikel 19

(1) Ist zur Geltung eines ausländischen Urteiles

nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten

eine zwischenstaatliche Vereinbarung erforderlich,

so knüpfen sich bei Übernahme der Vollziehung an

die Entscheidung des Urteilsstaats im Vollstreckungsstaat

dieselben Rechtswirkungen wie an die

strafgerichtlichen Entscheidungen dieses Staates.

(2) Ist dem Ersuchen um Übernahme der Vollziehung

stattgegeben worden, so wird der Urteilsstaat

den Verurteilten so bald wie möglich in den

Vollstreckungsstaat überstellen. Ist die Überstellung

erfolgt oder befindet sich der Verurteilte

bereits im Vollstreckungsstaat, so haben weitere

Vollstreckungsmaßnahmen im Urteilsstaat zu

unterbleiben.

(3) Entzieht sich der Verurteile der Vollziehung

im Vollstreckungsstaat, so erlangt der Urteilsstaat

das Recht auf Vollziehung des Strafrestes wieder.

(4) Das Recht des Urteilsstaats auf Vollziehung

erlischt endgültig, wenn der Verurteilte die Strafe

oder vorbeugende Maßnahme verbüßt hat oder sie

ihm endgültig nachgesehen worden ist.

(5) Ist im Vollstreckungsstaat gegen den Verurteilten

wegen der dem Ersuchen um Übernahme

der Vollziehung zugrunde hegenden Handlung ein

Strafverfahren anhängig und ist dem Ersuchen

stattgegeben worden, so stellt dieser Staat das

Strafverfahren vorläufig ein. Er erlangt das Recht

zu Verfolgung wieder, wenn sich der Verurteilte

der Vollziehung entzieht. Der Vollstreckungsstaat

stellt das Strafverfahren endgültig ein, wenn die

Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollzogen

oder ihre Vollziehung endgültig nachgesehen worden

ist.

Gnadenmaßnahmen, Amnestien,

Wiederaufnahmen

Artikel 20

(1) Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten

können vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden.

Hiedurch wird das Recht des Urteilsstaats,

dem Vollstreckungsstaat solche Gnadenmaßnahmen

zu empfehlen, nicht ausgeschlossen. Auf diese

Empfehlung wird im Vollstreckungsstaat bei der

Entscheidung über einen Gnadenerweis wohlwollend

Bedacht genommen werden. Unberührt bleibt

auch das Recht des Urteilsstaats, Gnadenmaßnahmen

mit Wirksamkeit für seinen Rechtsbereich zu

ergreifen.

(2) Sowohl die vom Urteilsstaat als auch die vom

Vollstreckungsstaat ergriffenen Amnestien wirken

zugunsten des Verurteilten.

(3) Für die Entscheidung über einen Antrag auf

Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist ausschließlich

der Urteilsstaat zuständig.

Mitteilungen

Artikel 21

(1) Die Vertragsstaaten verständigen einander so

bald wie möglich von allen Umständen, die auf die

Vollziehung Einfluß haben könnten.

(2) Der Urteilsstaat verständigt den Vollstreckungsstaat

insbesondere von Gnadenmaßnahmen,

Amnestien oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

(3) Der Vollstreckungsstaat verständigt den

Urteilsstaat von der Beendigung der Vollziehung.

Überstellung, Durchbeförderung

Artikel 22

(1) Auf die Überstellung eines Verurteilten in

den Vollstreckungsstaat sind die Art. 21 und 22 des

Vertrages zwischen der Republik Österreich und

der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung

vom 25. Februar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1976 sinngemäß anzuwenden.

(2) Soll ein Verurteilter aus einem Vertragsstaat

durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats

in einen dritten Staat oder aus einem dritten

Staat durch das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats

in den anderen Vertragsstaat zur Vollziehung einer

über ihn verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden

Maßnahme befördert werden, so ist hiefür

Art. 29 des Vertrages zwischen der Republik Österreich

und der Ungarischen Volksrepublik über die

Auslieferung vom 25. Februar 1975 sinngemäß

anzuwenden.

Spezialität

Artikel 23

(1) Wird ein Verurteilter in Anwendung dieses

Vertrages in den Vollstreckungsstaat überstellt, so

darf er dort wegen einer vor seiner Übergabe

begangenen Handlung, auf die sich die Bewilligung

nicht bezieht, oder aus einem anderen vor seiner

Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt,

abgeurteilt oder irgendeiner Beeinträchtigung seiner

persönlichen Freiheit unterworfen noch an

einen dritten Staat ausgeliefert werden.

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt,

1. wenn der Urteilsstaat der Strafverfolgung,

Auslieferung oder Vollstreckung einer Strafe

oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt;

2. wenn der überstellte Verurteilte sich nach seiner

endgültigen Entlassung länger als 45 Tage

im Vollstreckungsstaat aufhält, obwohl er ihn

verlassen konnte und durfte, oder wenn er

nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin

zurückgekehrt ist.

(3) Auf die Zustimmung nach Abs. 2 Z 1 sind die

Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik

Österreich und der Ungarischen Volksrepublik

über die Auslieferung vom 25. Februar 1975 sinngemäß

anzuwenden.

TEIL III

VERFAHREN

Ersuchen und Unterlagen

Artikel 24

(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden

schriftlich gestellt.

(2) Dem Ersuchen sind anzuschließen

1. eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und

der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung

oder beglaubigte Abschrift (Kopie) des

Urteils;

2. eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen

Bestimmungen sowie jener über die bedingte

Entlassung;

3. möglichst genaue Angaben über den Verurteilten,

seine Staatsangehörigkeit und seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt;

4. eine Bestätigung über die anzurechnenden

Haftzeiten;

5. ein mit dem Verurteilten aufgenommenes

Protokoll, aus dem sich seine Zustimmung

ergibt;

6. weitere Unterlagen, die für die Beurteilung

des Ersuchens von Bedeutung sein können.

Ergänzung des Ersuchens

Artikel 25

Hält der Vollstreckungsstaat die ihm übermittelten

Angaben und Unterlagen für nicht ausreichend,

so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er

kann für das Einlangen dieser Ergänzung eine

angemessene Frist bestimmen; diese kann auf

begründetes Ersuchen verlängert werden. Mangels

einer Ergänzung wird über das Ersuchen auf

Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen

entschieden.

Geschäftsweg

Artikel 26

Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet

zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik

Österreich einerseits und dem Justizminister

der Ungarischen Volksrepublik andererseits statt.

Der diplomatische Weg wird hiedurch nicht ausgeschlossen.

Sprache, Legalisierung

Artikel 27

Die Ersuchen und Mitteilungen nach diesem

Vertrag sowie beizufügende Unterlagen bedürfen

keiner Übersetzung und Legalisierung.

Kosten

Artikel 28

Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen

Kosten werden nicht ersetzt. Der um Überstellung

eines Verurteilten im Luftweg ersuchende

Staat trägt aber die Kosten, die durch diese Überstellung

entstanden sind.

Definitionen

Artikel 29

Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck

„vorbeugende Maßnahmen"

1. in der Republik Österreich die Unterbringung

in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher,

für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

und für gefährliche Rückfallstäter;

2. in der Ungarischen Volksrepublik die

Zwangsheilbehandlung, die Zwangsheilung

der Alkoholiker und die Sicherungsverwahrung.

TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Verpflichtungen aus bestehenden mehrseitigen

Übereinkommen werden durch diesen Vertrag

nicht berührt.

Artikel 31

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden

werden in Budapest ausgetauscht.

Artikel 32

Dieser Vertrag findet auch auf gerichtliche Entscheidungen

Anwendung, die vor dem Inkrafttreten

dieses Vertrages ergangen sind.

Artikel 33

(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

(2) Dieser Vertrag wird für unbestimmte Zeit

geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf

diplomatischem Weg schriftlich mit einer

Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt

werden.

GESCHEHEN zu Wien, am 6. Mai 1985 in

zwei Urschriften in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Harald Ofner

Für die Ungarische Volksrepublik

Dr. Markója Imre

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. September 1986 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 33 am 1. Dezember

1986 in Kraft.

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