535. Verordnung: Gerichtskostenmarkenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes
(GGG), BGBl. Nr. 501/1984 und § 17 Z 1
des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962,
BGBl. Nr. 288, wird verordnet
Herstellung und Ausgabe der Gerichtskostenmarken
§ 1. (1) Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken
mit dem Aufdruck „Justiz"; sie werden
in Werten von 1000 S, 500 S, 200 S, 100 S, 50 S,
40 S, 20 S, 10 S, 5 S, 3 S, 2 S, 1 S und 10 g ausgegeben.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann Gerichtskostenmarken
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen einziehen und neu auflegen.
Einziehung und Neuauflage von Gerichtskostenmarken
§ 2. (1) Die Einziehung und Neuauflage von
Gerichtskostenmarken ist durch den Bundesminister
für Justiz in der „Wiener Zeitung" kundzumachen.
Durch die Einziehung werden die Gerichtskostenmarken
ungültig. Die ungültig gewordenen
Gerichtskostenmarken können nur bei den Kostenmarkenverwaltern,
nicht aber bei den privaten
Kostenmarkenverkäufern, gegen die neu ausgegebenen
Gerichtskostenmarken umgetauscht werden.
Die Umtauschfrist ist in der Kundmachung in der
„Wiener Zeitung" bekanntzugeben. Nach Ablauf
der Umtauschfrist ist ein weiterer Umtausch ausgeschlossen;
hierauf ist in der Bekanntmachung ausdrücklich
aufmerksam zu machen.
(2) Der Vorsteher (Präsident) des Gerichtes hat
die Einziehung und Umtauschfrist unverzüglich
durch Anschlag im Gerichtsgebäude bekanntzugeben.
(3) Der Umtausch erfolgt ohne Abzug gegen
Ausgabe der neuen Gerichtskostenmarken; ein
Rückkauf ist unzulässig.
(4) Nach Ablauf der Umtauschfrist hat der Vorsteher
(Präsident) des Gerichtes im Beisein des
Rechnungsführers die Kostenmarkenrechnung an
Hand der Belege und der umgetauschten Gerichtskostenmarken
nach den Bestimmungen der
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und
II. Instanz (Geo.) über die Verrechnung der
Gerichtskostenmarken zu überprüfen und Unstimmigkeiten
zu bereinigen. Diese Überprüfung ist
vom Vorsteher (Präsidenten) des Gerichtes und
vom Rechnungsführer in der Kostenmarkenrechnung
zu bestätigen. Die umgetauschten Gerichtskostenmarken
sind unverzüglich nach Vornahme
der Überprüfung zu verbrennen. Über die Verbrennung
ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die
Wertstufen und Anzahl der vernichteten Gerichtskostenmarken
anzuführen sind. Diese Niederschrift
ist vom Vorsteher (Präsidenten) des Gerichtes,
dem Rechnungsführer und dem Kostenmarkenverwalter
zu unterschreiben; sie dient als Beleg für
die Kostenmarkenrechnung.
(5) Das Bundesministerium für Justiz und die
Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht haben
die noch vorhandenen Vorräte an eingezogenen
Gerichtskostenmarken in sinngemäßer Anwendung
des Abs. 4 zu überprüfen und zu vernichten.
Ordnungsgemäße Entrichtung
§ 3. (1) Die zur Gebührenentrichtung verwendeten
Gerichtskostenmarken müssen im vollen gesetzlichen
Betrag rechtzeitig beigebracht werden.
(2) Zur Gebührenentrichtung dürfen nur unverletzte
Gerichtskostenmarken verwendet werden,
die keinerlei Spur einer bereits vorhergegangenen
Verwendung tragen.
(3) Ergibt sich der Verdacht, daß Gerichtskostenmarken
nachgemacht, verfälscht oder bereits
einmal verwendet worden sind, so ist hierüber dem
Vorsteher (Präsidenten) des Gerichtes zu berichten;
er hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen
und bei Zweifel an der Echtheit der Gerichtskostenmarke
dem Bundesminister für Justiz zu berichten.
Anbringung der Gerichtskostenmarken, allgemeine
Bestimmungen
§ 4. (1) Die Gerichtskostenmarken sind von der
Partei auf das für das Gericht bestimmte Schriftstück
aufzukleben.
(2) Sind Gerichtskostenmarken dem zugehörigen
Schriftstück lose beigefügt, so sind sie in der
Geschäftsabteilung sogleich aufzukleben. Gerichtskostenmarken,
die ohne ein Schriftstück übergeben
werden, sind auf das zugehörige Schriftstück, wenn
aber ein solches nicht vorhanden ist, auf ein besonderes,
mit der Bezeichnung der Sache zu versehendes
Blatt, das vorne in den Akt einzulegen ist, aufzukleben.
Eingaben
§ 5. (1) Die Eingabengebühr ist von der Partei
bei der Überreichung des Schriftstückes durch Aufkleben
der Gerichtskostenmarken auf der ersten
Seite der Eingabe (§ 4 Abs. 1) zu entrichten.
(2) Für telegraphische Eingaben sind die
Gerichtskostenmarken auf dem Schriftsatz, womit
der Inhalt des Telegrammes wiederholt wird, aufzukleben;
die Verpflichtung zur Entrichtung der
Eingabengebühr für das Schriftstück bleibt hiedurch
unberührt. Wird die telegraphische Eingabe
nicht durch einen Schriftsatz bestätigt, so ist die
Gebühr hiefür binnen einer Woche nach Absendung
des Telegrammes in Gerichtskostenmarken
einzusenden.
Pauschalgebühr
§ 6. (1) Die Gerichtskostenmarken für die Pauschalgebühren
sind auf der ersten Eingabe (am Protokollarantrag),
wodurch die Amtshandlung veranlaßt
wird, von der Partei anzubringen. Im übrigen
gilt § 5 sinngemäß, wenn der Anspruch des Bundes
auf Pauschalgebühren durch die Überreichung
einer Eingabe begründet worden ist.
(2) Wenn eine zusätzliche Pauschalgebühr
dadurch entsteht, daß das Klagebegehren im Verlauf
einer Tagsatzung (Verhandlung) erweitert
wird, ohne daß vorher diese Prozeßhandlung dem
Gericht mit einem vorbereiteten Schriftsatz mitgeteilt
worden wäre, sind die Gerichtskostenmarken
nach Beendigung der Tagsatzung (Verhandlung)
am Schluß des Protokolls von der Partei aufzukleben.
(3) Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden, wenn
Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist,
deren Wert das Klagebegehren übersteigt und hiedurch
eine zusätzliche Pauschalgebühr entsteht.
(4) Im Falle des Abschlusses eines prätorischen
Vergleiches (§ 433 ZPO) haben die Parteien nach
Beendigung der Amtshandlung die Gerichtskostenmarken
am Schluß des Protokolls aufzukleben;
gleichzeitig ist zu vermerken, von welcher Partei
sie beigebracht worden sind.
Auszüge aus den öffentlichen Büchern und
Registern
§ 7. Gerichtskostenmarken, die für die Herstellung
von Grundbuchsauszügen (Abschriften), Registerauszügen
(Ergänzungen, Abschriften) und Auszügen
aus dem Hinterlegungsmassebuch bestimmt
sind, sind auf dem ersten Bogen des Auszuges oberhalb
des Textes, bei Ergänzungen vor dem neuen
Text, von dem mit der Ausfertigung betrauten
Beamten anzubringen.
Beglaubigung und Beurkundungen
§ 8. (1) Die Gerichtskostenmarken für gerichtliche
Beglaubigungen von Unterschriften oder
Abschriften sind bei dem Beglaubigungsvermerk
vor dessen Beisetzung von dem Beamten, der die
Beglaubigung vornimmt, zu befestigen.
(2) Bei gerichtlichen Beurkundungen sind die
Gerichtskostenmarken von dem Beamten, der die
Beurkundung vornimmt, auf der ersten Seite oberhalb
des Textes anzubringen.
Abschriften (Duplikate) und Amtsbestätigungen
(Zeugnisse)
§ 9. (1) Die Gerichtskostenmarken für Protokollabschriften,
die der Gebührenpflicht nach Tarifpost
15 GGG unterliegen (Anmerkung 4 zur Tarifpost
1, Anmerkung 2 zur Tarifpost 2, Anmerkung 4
zur Tarifpost 4, Anmerkung 1 zur Tarifpost
13 GGG), sind von den Parteien auf dem Schriftstück
(Verhandlungs-/Tagsatzungsprotokoll) aufzukleben,
mit dem die Bestellung vorgenommen
oder auf dem die Bestellung vorgemerkt wird.
(2) Die Gerichtskostenmarken für alle übrigen
Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung
oder aus den Registerakten,
Abschriften nach § 29 Abs. 1 GUG) sowie für
Amtsbestätigungen (Zeugnisse), sind von dem
Bediensteten, der für die Richtigkeit verantwortlich
ist, auf der ersten Seite oberhalb des Textes zu
befestigen.
Verwendung abgeforderter Gerichtskostenmarken
§ 10. Die mit den abgeforderten Gerichtskostenmarken
versehenen Formulare sind vom Kostenbeamten
ohne Ordnungsnummer und Blattzahl vorne
im Akt einzulegen.
Mithilfe des Gerichtes und des Gerichtskommissärs
§ 11. (1) Unterliegt ein Protokollarantrag oder
— in den Fällen des § 6 Abs. 3 oder 4 — ein
gerichtlicher Vergleich der Gebührenpflicht nach
dem Gerichtsgebührengesetz, so hat der den
Antrag aufnehmende Bedienstete (Richter) die Partei
zur Beibringung der Gerichtsgebühren anzuleiten.
Das gleiche gilt, wenn eine zusätzliche Pauschalgebühr
dadurch entsteht, daß das Klagebegehren
im Verlauf einer Tagsatzung (Verhandlung)
erweitert wird, ohne daß vorher die Klagserweiterung
mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt
worden wäre.
(2) Wird eine Verlassenschaftsabhandlung von
einem Notar als Gerichtskommissär durchgeführt,
so hat er die Parteien auf die Pflicht zur Beibringung
der Gebühren hinzuweisen.
Entwertung der Gerichtskostenmarken
§ 12. (1) Jede Gerichtskostenmarke ist nach ihrer
Verwendung durch Überstempelung mit dem
Gerichtssiegel in schwarzer Farbe derart zu entwerten,
daß ein Teil des Siegelabdruckes auf der
Gerichtskostenmarke, der andere Teil auf dem
Papier, auf dem sie befestigt ist, ersichtlich ist.
(2) Die Entwertung nach Abs. 1 ist von dem
Beamten jener Geschäftsabteilung vorzunehmen,
der die Behandlung des Geschäftsstückes
zukommt.
Umtausch unbrauchbarer Gerichtskostenmarken
§ 13. (1) Unbrauchbare Gerichtskostenmarken
und Gerichtskostenmarken, die auf einer nicht
überreichten Eingabe befestigt sind, können auf
Antrag unter Vornahme eines Abzuges von 20 vH
ihres Wertes gegen andere Gerichtskostenmarken
umgetauscht werden. Beträge über 50 Groschen
sind nach oben, Beträge bis 50 Groschen nach
unten auf volle Schilling auf- oder abzurunden.
Der Umtausch ist unzulässig, wenn sich ergibt, daß
die Gerichtskostenmarken bereits früher verwendet
wurden oder wenn ihre Unechtheit festgestellt
wird. Der Antrag auf Umtausch ist an die Einbringungsstelle
beim Oberlandesgericht, in dessen
Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, zu
richten. Über den Umtausch entscheidet der Leiter
der Einbringungsstelle mit Bescheid; die Gerichtskostenmarken
sind durch Überstempelung
unbrauchbar zu machen.
(2) Das Verfahren nach Abs. 1 ist gebührenfrei.
Sonstige Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Inkrafttreten, Aufhebungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner
1985 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz
vom 5. April 1950, BGBl. Nr. 77, über die Gerichtskostenmarken
(Gerichtskostenmarkenverordnung),
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 316/1968, außer Kraft.