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535. Verordnung: Gerichtskostenmarkenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 535. Verordnung: Gerichtskostenmarkenverordnung — GKMV 1985

Auf Grund des § 5 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes

(GGG), BGBl. Nr. 501/1984 und § 17 Z 1

des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962,

BGBl. Nr. 288, wird verordnet

Herstellung und Ausgabe der Gerichtskostenmarken

§ 1. (1) Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken

mit dem Aufdruck „Justiz"; sie werden

in Werten von 1000 S, 500 S, 200 S, 100 S, 50 S,

40 S, 20 S, 10 S, 5 S, 3 S, 2 S, 1 S und 10 g ausgegeben.

(2) Der Bundesminister für Justiz kann Gerichtskostenmarken

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen einziehen und neu auflegen.

Einziehung und Neuauflage von Gerichtskostenmarken

§ 2. (1) Die Einziehung und Neuauflage von

Gerichtskostenmarken ist durch den Bundesminister

für Justiz in der „Wiener Zeitung" kundzumachen.

Durch die Einziehung werden die Gerichtskostenmarken

ungültig. Die ungültig gewordenen

Gerichtskostenmarken können nur bei den Kostenmarkenverwaltern,

nicht aber bei den privaten

Kostenmarkenverkäufern, gegen die neu ausgegebenen

Gerichtskostenmarken umgetauscht werden.

Die Umtauschfrist ist in der Kundmachung in der

„Wiener Zeitung" bekanntzugeben. Nach Ablauf

der Umtauschfrist ist ein weiterer Umtausch ausgeschlossen;

hierauf ist in der Bekanntmachung ausdrücklich

aufmerksam zu machen.

(2) Der Vorsteher (Präsident) des Gerichtes hat

die Einziehung und Umtauschfrist unverzüglich

durch Anschlag im Gerichtsgebäude bekanntzugeben.

(3) Der Umtausch erfolgt ohne Abzug gegen

Ausgabe der neuen Gerichtskostenmarken; ein

Rückkauf ist unzulässig.

(4) Nach Ablauf der Umtauschfrist hat der Vorsteher

(Präsident) des Gerichtes im Beisein des

Rechnungsführers die Kostenmarkenrechnung an

Hand der Belege und der umgetauschten Gerichtskostenmarken

nach den Bestimmungen der

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und

II. Instanz (Geo.) über die Verrechnung der

Gerichtskostenmarken zu überprüfen und Unstimmigkeiten

zu bereinigen. Diese Überprüfung ist

vom Vorsteher (Präsidenten) des Gerichtes und

vom Rechnungsführer in der Kostenmarkenrechnung

zu bestätigen. Die umgetauschten Gerichtskostenmarken

sind unverzüglich nach Vornahme

der Überprüfung zu verbrennen. Über die Verbrennung

ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die

Wertstufen und Anzahl der vernichteten Gerichtskostenmarken

anzuführen sind. Diese Niederschrift

ist vom Vorsteher (Präsidenten) des Gerichtes,

dem Rechnungsführer und dem Kostenmarkenverwalter

zu unterschreiben; sie dient als Beleg für

die Kostenmarkenrechnung.

(5) Das Bundesministerium für Justiz und die

Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht haben

die noch vorhandenen Vorräte an eingezogenen

Gerichtskostenmarken in sinngemäßer Anwendung

des Abs. 4 zu überprüfen und zu vernichten.

Ordnungsgemäße Entrichtung

§ 3. (1) Die zur Gebührenentrichtung verwendeten

Gerichtskostenmarken müssen im vollen gesetzlichen

Betrag rechtzeitig beigebracht werden.

(2) Zur Gebührenentrichtung dürfen nur unverletzte

Gerichtskostenmarken verwendet werden,

die keinerlei Spur einer bereits vorhergegangenen

Verwendung tragen.

(3) Ergibt sich der Verdacht, daß Gerichtskostenmarken

nachgemacht, verfälscht oder bereits

einmal verwendet worden sind, so ist hierüber dem

Vorsteher (Präsidenten) des Gerichtes zu berichten;

er hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen

und bei Zweifel an der Echtheit der Gerichtskostenmarke

dem Bundesminister für Justiz zu berichten.

Anbringung der Gerichtskostenmarken, allgemeine

Bestimmungen

§ 4. (1) Die Gerichtskostenmarken sind von der

Partei auf das für das Gericht bestimmte Schriftstück

aufzukleben.

(2) Sind Gerichtskostenmarken dem zugehörigen

Schriftstück lose beigefügt, so sind sie in der

Geschäftsabteilung sogleich aufzukleben. Gerichtskostenmarken,

die ohne ein Schriftstück übergeben

werden, sind auf das zugehörige Schriftstück, wenn

aber ein solches nicht vorhanden ist, auf ein besonderes,

mit der Bezeichnung der Sache zu versehendes

Blatt, das vorne in den Akt einzulegen ist, aufzukleben.

Eingaben

§ 5. (1) Die Eingabengebühr ist von der Partei

bei der Überreichung des Schriftstückes durch Aufkleben

der Gerichtskostenmarken auf der ersten

Seite der Eingabe (§ 4 Abs. 1) zu entrichten.

(2) Für telegraphische Eingaben sind die

Gerichtskostenmarken auf dem Schriftsatz, womit

der Inhalt des Telegrammes wiederholt wird, aufzukleben;

die Verpflichtung zur Entrichtung der

Eingabengebühr für das Schriftstück bleibt hiedurch

unberührt. Wird die telegraphische Eingabe

nicht durch einen Schriftsatz bestätigt, so ist die

Gebühr hiefür binnen einer Woche nach Absendung

des Telegrammes in Gerichtskostenmarken

einzusenden.

Pauschalgebühr

§ 6. (1) Die Gerichtskostenmarken für die Pauschalgebühren

sind auf der ersten Eingabe (am Protokollarantrag),

wodurch die Amtshandlung veranlaßt

wird, von der Partei anzubringen. Im übrigen

gilt § 5 sinngemäß, wenn der Anspruch des Bundes

auf Pauschalgebühren durch die Überreichung

einer Eingabe begründet worden ist.

(2) Wenn eine zusätzliche Pauschalgebühr

dadurch entsteht, daß das Klagebegehren im Verlauf

einer Tagsatzung (Verhandlung) erweitert

wird, ohne daß vorher diese Prozeßhandlung dem

Gericht mit einem vorbereiteten Schriftsatz mitgeteilt

worden wäre, sind die Gerichtskostenmarken

nach Beendigung der Tagsatzung (Verhandlung)

am Schluß des Protokolls von der Partei aufzukleben.

(3) Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden, wenn

Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist,

deren Wert das Klagebegehren übersteigt und hiedurch

eine zusätzliche Pauschalgebühr entsteht.

(4) Im Falle des Abschlusses eines prätorischen

Vergleiches (§ 433 ZPO) haben die Parteien nach

Beendigung der Amtshandlung die Gerichtskostenmarken

am Schluß des Protokolls aufzukleben;

gleichzeitig ist zu vermerken, von welcher Partei

sie beigebracht worden sind.

Auszüge aus den öffentlichen Büchern und

Registern

§ 7. Gerichtskostenmarken, die für die Herstellung

von Grundbuchsauszügen (Abschriften), Registerauszügen

(Ergänzungen, Abschriften) und Auszügen

aus dem Hinterlegungsmassebuch bestimmt

sind, sind auf dem ersten Bogen des Auszuges oberhalb

des Textes, bei Ergänzungen vor dem neuen

Text, von dem mit der Ausfertigung betrauten

Beamten anzubringen.

Beglaubigung und Beurkundungen

§ 8. (1) Die Gerichtskostenmarken für gerichtliche

Beglaubigungen von Unterschriften oder

Abschriften sind bei dem Beglaubigungsvermerk

vor dessen Beisetzung von dem Beamten, der die

Beglaubigung vornimmt, zu befestigen.

(2) Bei gerichtlichen Beurkundungen sind die

Gerichtskostenmarken von dem Beamten, der die

Beurkundung vornimmt, auf der ersten Seite oberhalb

des Textes anzubringen.

Abschriften (Duplikate) und Amtsbestätigungen

(Zeugnisse)

§ 9. (1) Die Gerichtskostenmarken für Protokollabschriften,

die der Gebührenpflicht nach Tarifpost

15 GGG unterliegen (Anmerkung 4 zur Tarifpost

1, Anmerkung 2 zur Tarifpost 2, Anmerkung 4

zur Tarifpost 4, Anmerkung 1 zur Tarifpost

13 GGG), sind von den Parteien auf dem Schriftstück

(Verhandlungs-/Tagsatzungsprotokoll) aufzukleben,

mit dem die Bestellung vorgenommen

oder auf dem die Bestellung vorgemerkt wird.

(2) Die Gerichtskostenmarken für alle übrigen

Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung

oder aus den Registerakten,

Abschriften nach § 29 Abs. 1 GUG) sowie für

Amtsbestätigungen (Zeugnisse), sind von dem

Bediensteten, der für die Richtigkeit verantwortlich

ist, auf der ersten Seite oberhalb des Textes zu

befestigen.

Verwendung abgeforderter Gerichtskostenmarken

§ 10. Die mit den abgeforderten Gerichtskostenmarken

versehenen Formulare sind vom Kostenbeamten

ohne Ordnungsnummer und Blattzahl vorne

im Akt einzulegen.

Mithilfe des Gerichtes und des Gerichtskommissärs

§ 11. (1) Unterliegt ein Protokollarantrag oder

— in den Fällen des § 6 Abs. 3 oder 4 — ein

gerichtlicher Vergleich der Gebührenpflicht nach

dem Gerichtsgebührengesetz, so hat der den

Antrag aufnehmende Bedienstete (Richter) die Partei

zur Beibringung der Gerichtsgebühren anzuleiten.

Das gleiche gilt, wenn eine zusätzliche Pauschalgebühr

dadurch entsteht, daß das Klagebegehren

im Verlauf einer Tagsatzung (Verhandlung)

erweitert wird, ohne daß vorher die Klagserweiterung

mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt

worden wäre.

(2) Wird eine Verlassenschaftsabhandlung von

einem Notar als Gerichtskommissär durchgeführt,

so hat er die Parteien auf die Pflicht zur Beibringung

der Gebühren hinzuweisen.

Entwertung der Gerichtskostenmarken

§ 12. (1) Jede Gerichtskostenmarke ist nach ihrer

Verwendung durch Überstempelung mit dem

Gerichtssiegel in schwarzer Farbe derart zu entwerten,

daß ein Teil des Siegelabdruckes auf der

Gerichtskostenmarke, der andere Teil auf dem

Papier, auf dem sie befestigt ist, ersichtlich ist.

(2) Die Entwertung nach Abs. 1 ist von dem

Beamten jener Geschäftsabteilung vorzunehmen,

der die Behandlung des Geschäftsstückes

zukommt.

Umtausch unbrauchbarer Gerichtskostenmarken

§ 13. (1) Unbrauchbare Gerichtskostenmarken

und Gerichtskostenmarken, die auf einer nicht

überreichten Eingabe befestigt sind, können auf

Antrag unter Vornahme eines Abzuges von 20 vH

ihres Wertes gegen andere Gerichtskostenmarken

umgetauscht werden. Beträge über 50 Groschen

sind nach oben, Beträge bis 50 Groschen nach

unten auf volle Schilling auf- oder abzurunden.

Der Umtausch ist unzulässig, wenn sich ergibt, daß

die Gerichtskostenmarken bereits früher verwendet

wurden oder wenn ihre Unechtheit festgestellt

wird. Der Antrag auf Umtausch ist an die Einbringungsstelle

beim Oberlandesgericht, in dessen

Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, zu

richten. Über den Umtausch entscheidet der Leiter

der Einbringungsstelle mit Bescheid; die Gerichtskostenmarken

sind durch Überstempelung

unbrauchbar zu machen.

(2) Das Verfahren nach Abs. 1 ist gebührenfrei.

Sonstige Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Inkrafttreten, Aufhebungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner

1985 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz

vom 5. April 1950, BGBl. Nr. 77, über die Gerichtskostenmarken

(Gerichtskostenmarkenverordnung),

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 316/1968, außer Kraft.

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