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535_1983 AT

535. Kundmachung: Spanisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen für Industrieerzeugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 535. Kundmachung: Spanisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen für Industrieerzeugnisse

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der

Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in

der Anlage angeführte spanische amtliche Prüfungs-

und Gewährzeichen für Industrieerzeugnisse

Anwendung findet.

Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vom 22. Dezember 1971, BGBl.

Nr. 14/1972, betreffend ein spanisches Gewährzeichen

nicht berührt.

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