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535_1982 AT

535. Bundesgesetz: 2. Bundesfinanzgesetznovelle 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 535. Bundesgesetz: 2. Bundesfinanzgesetznovelle 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesfinanzgesetz 1982, BGBl. Nr. 1, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 164/1982, 165/1982, 166/1982, 263/1982,

346/1982 und 361/1982 wird wie folgt geändert

1. Im Art. III hat der Abs. 3 a zu lauten

„(3 a) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt,

1. soweit Überschreitungen bei Ansätzen der

ordentlichen Gebarung gemäß Bundesgesetz

BGBl. Nr. 167/1982 (Budgetüberschreitungsgesetz

1982) und gemäß Bundesgesetz BGBl.

Nr. 536/1982 (2. Budgetüberschreitungsgesetz

1982) durchgeführt werden und

2. soweit während des Finanzjahres 1982 beim

Kapitel 52 „Öffentliche Abgaben", beim

Kapitel 78 „Post- und Telegraphenverwaltung"

(Ansatz 2/78434) und bei Kapitel 79

„Österreichische Bundesbahnen" (Ansatz

2/79404) die tatsächlichen Einnahmen gegenüber

den veranschlagten Einnahmen zurückbleiben

und in beiden Fällen die Bedeckung des dadurch

entstehenden höheren Abganges (Art. I Abs. 1)

durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen

nicht sicher gestellt werden kann, diesen

Abgang in Höhe der voraussichtlichen Mehrausgaben

und Mindereinnahmen bis zum Betrage von

insgesamt 14,5 Milliarden Schilling durch Einnahmen

aus weiteren Kreditoperationen gemäß

Art. VIII zu bedecken."

2. Im Art. V wird im Abs. 1 nach der Z 10 ein

Strichpunkt gesetzt und folgende Z 11 eingefügt

„11. beim Ausgabenansatz 1/50108 für das

Münzregal bis zum Gesamtbetrag von

300 Millionen Schilling zu geben, wenn die

Oesterreichische Nationalbank von der im

§ 2 Abs. 2 des Scheidemünzengesetzes 1963,

BGBl. Nr. 178, enthaltenen Bestimmungen

über die Rücklieferung von Scheidemünzen

an den Bund Gebrauch macht und die

Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen

oder durch Mehreinnahmen sichergestellt

werden kann."

3. Im Art. X werden in der Z 6 des Abs. 1 nach

den Worten „der nicht in Anspruch genommenen

Teile" folgende Worte eingefügt: „der beim

Ansatz 1/13046 für den Österreichischen Filmförderungsfonds,"

4. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) werden

folgende Paragraphen und Ansätze eingefügt

a) nach dem Ansatz 1/64313/32

der Paragraph 1/6432 „Bundesstraßen B und

S (gemeinsame Ausgaben) und der

Ansatz 1/64323/32 „Anlagen (Hochbauten,

Geräte, Fahrzeuge, Betriebsausstattung)";

b) nach dem Ansatz 1/64333/32 der Paragraph

1/6434 „Bundesstraßen A (sonstige

Ausgaben)" und der Ansatz 1/64343/32

„Anlagen (Hochbauten, Geräte, Fahrzeuge,

Betriebsausstattung)";

c) nach dem Ansatz 1/79923/33

der Ansatz 1/79933/33 „Stammgleis Fohnsdorf-Pöls"

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

unbeschadet der Befugnis der obersten Organe zur

Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres

Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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