535. Bundesgesetz: 2. Bundesfinanzgesetznovelle 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesfinanzgesetz 1982, BGBl. Nr. 1, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 164/1982, 165/1982, 166/1982, 263/1982,
346/1982 und 361/1982 wird wie folgt geändert
1. Im Art. III hat der Abs. 3 a zu lauten
„(3 a) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt,
1. soweit Überschreitungen bei Ansätzen der
ordentlichen Gebarung gemäß Bundesgesetz
BGBl. Nr. 167/1982 (Budgetüberschreitungsgesetz
1982) und gemäß Bundesgesetz BGBl.
Nr. 536/1982 (2. Budgetüberschreitungsgesetz
1982) durchgeführt werden und
2. soweit während des Finanzjahres 1982 beim
Kapitel 52 „Öffentliche Abgaben", beim
Kapitel 78 „Post- und Telegraphenverwaltung"
(Ansatz 2/78434) und bei Kapitel 79
„Österreichische Bundesbahnen" (Ansatz
2/79404) die tatsächlichen Einnahmen gegenüber
den veranschlagten Einnahmen zurückbleiben
und in beiden Fällen die Bedeckung des dadurch
entstehenden höheren Abganges (Art. I Abs. 1)
durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen
nicht sicher gestellt werden kann, diesen
Abgang in Höhe der voraussichtlichen Mehrausgaben
und Mindereinnahmen bis zum Betrage von
insgesamt 14,5 Milliarden Schilling durch Einnahmen
aus weiteren Kreditoperationen gemäß
Art. VIII zu bedecken."
2. Im Art. V wird im Abs. 1 nach der Z 10 ein
Strichpunkt gesetzt und folgende Z 11 eingefügt
„11. beim Ausgabenansatz 1/50108 für das
Münzregal bis zum Gesamtbetrag von
300 Millionen Schilling zu geben, wenn die
Oesterreichische Nationalbank von der im
§ 2 Abs. 2 des Scheidemünzengesetzes 1963,
BGBl. Nr. 178, enthaltenen Bestimmungen
über die Rücklieferung von Scheidemünzen
an den Bund Gebrauch macht und die
Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen
oder durch Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann."
3. Im Art. X werden in der Z 6 des Abs. 1 nach
den Worten „der nicht in Anspruch genommenen
Teile" folgende Worte eingefügt: „der beim
Ansatz 1/13046 für den Österreichischen Filmförderungsfonds,"
4. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) werden
folgende Paragraphen und Ansätze eingefügt
a) nach dem Ansatz 1/64313/32
der Paragraph 1/6432 „Bundesstraßen B und
S (gemeinsame Ausgaben) und der
Ansatz 1/64323/32 „Anlagen (Hochbauten,
Geräte, Fahrzeuge, Betriebsausstattung)";
b) nach dem Ansatz 1/64333/32 der Paragraph
1/6434 „Bundesstraßen A (sonstige
Ausgaben)" und der Ansatz 1/64343/32
„Anlagen (Hochbauten, Geräte, Fahrzeuge,
Betriebsausstattung)";
c) nach dem Ansatz 1/79923/33
der Ansatz 1/79933/33 „Stammgleis Fohnsdorf-Pöls"
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
unbeschadet der Befugnis der obersten Organe zur
Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres
Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen
betraut.