535. Verordnung: Vermessungsgebührenverordnung 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 47 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 480/1980 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des
§ 47 Abs. 3 des Vermessungsgesetzes auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet
§ 1. Für die Ausstellung von Auszügen aus dem Grundstücksverzeichnis und dem technischen Operat,
für die im § 47 Abs. 2 Z 3 des Vermessungsgesetzes angeführten Amtshandlungen und für die Abgabe von
Abschriften gemäß § 47 Abs. 3 des Vermessungsgesetzes sind folgende Bauschbeträge zu entrichten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Vermessungsgebührenverordnung
1978, BGBl. Nr. 491, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 122/1981 ihre Wirksamkeit.