535. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Außenhandel der Volksrepublik Bulgarien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Der Minister für Außenhandel der Volksrepublik
Bulgarien bestätigt, daß zur Ausstellung
von Zeugnissen über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung von Waren zum
Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr
nach Österreich die Bulgarische Handels- und
Industriekammer ermächtigt ist.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und
die handwerkliche Herstellung, die von der
Bulgarischen Handels- und Industriekammer
ausgestellt werden, entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach Inhalt
und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen, die in deutscher Sprache
abzufassen sind
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten
Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem
Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich
hergestellte Waren gemäß dem Abkommen
zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Bulgarien sind.
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten
Maschinen oder Geräten hergestellt
worden sind. Die Verwendung von maschinell
erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich
handwerklich hergestellte Waren von den nach
österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen
nicht aus.
Artikel 3
Der Minister für Außenhandel der Volksrepublik
Bulgarien wird jede Änderung bezüglich
der im Artikel 1 genannten Bulgarischen Handels- und
Industriekammer, die zur Ausstellung von
Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche
Herstellung von Waren ermächtigt
ist, dem Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Die bulgarische Handels- und Industriekammer
leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen
Behörden über deren Ersuchen
Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien, am 31. Oktober 1980,
in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich
sind.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie der Republik Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich
Dr. Ernst Palisek
Ministerialrat
Für den Minister für Außenhandel der Volksrepublik
Bulgarien
Dimitar Schdrakov
Generaldirektor
Ministerium für Außenhandel
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 12. Dezember 1980 in Kraft.