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535_1980 AT

535. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Außenhandel der Volksrepublik Bulgarien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 535. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Außenhandel der Volksrepublik Bulgarien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

Artikel 1

Der Minister für Außenhandel der Volksrepublik

Bulgarien bestätigt, daß zur Ausstellung

von Zeugnissen über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung von Waren zum

Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr

nach Österreich die Bulgarische Handels- und

Industriekammer ermächtigt ist.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und

die handwerkliche Herstellung, die von der

Bulgarischen Handels- und Industriekammer

ausgestellt werden, entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach Inhalt

und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen, die in deutscher Sprache

abzufassen sind

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten

Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem

Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich

hergestellte Waren gemäß dem Abkommen

zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Bulgarien sind.

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten

Maschinen oder Geräten hergestellt

worden sind. Die Verwendung von maschinell

erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich

handwerklich hergestellte Waren von den nach

österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen

nicht aus.

Artikel 3

Der Minister für Außenhandel der Volksrepublik

Bulgarien wird jede Änderung bezüglich

der im Artikel 1 genannten Bulgarischen Handels- und

Industriekammer, die zur Ausstellung von

Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche

Herstellung von Waren ermächtigt

ist, dem Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Die bulgarische Handels- und Industriekammer

leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und

Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen

Behörden über deren Ersuchen

Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,

sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien, am 31. Oktober 1980,

in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich

sind.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie der Republik Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich

Dr. Ernst Palisek

Ministerialrat

Für den Minister für Außenhandel der Volksrepublik

Bulgarien

Dimitar Schdrakov

Generaldirektor

Ministerium für Außenhandel

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 12. Dezember 1980 in Kraft.

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