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535_1978 AT

535. Bundesgesetz: Verordnungen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt, die auf Gesetzesstufe gestellt werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 535. Bundesgesetz: Verordnungen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt, die auf Gesetzesstufe gestellt werden

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Folgende Verordnungen gelten als Bundesgesetze

1. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr vom 9. Dezember 1927 betreffend

die Einführung des Nummernzwanges

für Motorfahrzeuge auf den österreichischen

Binnengewässern, BGBl. Nr. 352/1927,

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 409/1931;

2. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr im Einvernehmen mit den

Bundesministern für soziale Verwaltung und

für Heereswesen vom 20. Mai 1932 betreffend

die Berechtigung zur Führung von

Wasserfahrzeugen der Binnenschiffahrt

(Schiffsführerverordnung), BGBl. Nr. 134/

1932, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 90/1971;

3. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr betreffend die Zulassung von

Schiffen der Binnenschiffahrt zum Verkehre

(Schiffspatentverordnung), BGBl. Nr. 120/

1936, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 90/1971;

4. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr betreffend die Errichtung und

Führung von privaten Lehranstalten zur

Ausbildung von Wasserfahrzeugführern sowie

die Ausübung der Lehrtätigkeit an solchen,

Anstalten (Schiffsführerschulenverordnung),

BGBl. Nr. 353/1936.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die im § 1 Z. 1

bis 4 angeführten Vorschriften werden, sofern sie

nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren

Bestrafung unterliegen, als Verwaltungsübertretung

mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S, im

Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit

Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Verkehr betraut.

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