535. Bundesgesetz: Verordnungen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt, die auf Gesetzesstufe gestellt werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Folgende Verordnungen gelten als Bundesgesetze
1. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr vom 9. Dezember 1927 betreffend
die Einführung des Nummernzwanges
für Motorfahrzeuge auf den österreichischen
Binnengewässern, BGBl. Nr. 352/1927,
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 409/1931;
2. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr im Einvernehmen mit den
Bundesministern für soziale Verwaltung und
für Heereswesen vom 20. Mai 1932 betreffend
die Berechtigung zur Führung von
Wasserfahrzeugen der Binnenschiffahrt
(Schiffsführerverordnung), BGBl. Nr. 134/
1932, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 90/1971;
3. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr betreffend die Zulassung von
Schiffen der Binnenschiffahrt zum Verkehre
(Schiffspatentverordnung), BGBl. Nr. 120/
1936, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 90/1971;
4. Verordnung des Bundesministers für Handel
und Verkehr betreffend die Errichtung und
Führung von privaten Lehranstalten zur
Ausbildung von Wasserfahrzeugführern sowie
die Ausübung der Lehrtätigkeit an solchen,
Anstalten (Schiffsführerschulenverordnung),
BGBl. Nr. 353/1936.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die im § 1 Z. 1
bis 4 angeführten Vorschriften werden, sofern sie
nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren
Bestrafung unterliegen, als Verwaltungsübertretung
mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S, im
Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit
Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Verkehr betraut.