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535_1976 AT

535. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinden Hadres, Seefeld-Kadolz, Mailberg und Großharras

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 535. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinden Hadres, Seefeld-Kadolz, Mailberg und Großharras

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 45

Pulkautal Straße wird im Bereich der Gemeinden

Hadres, Seefeld-Kadolz, Mailberg und Großharras

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 43,620, folgt bis etwa km 44,4 der bestehenden

Trasse, diese leicht korrigierend, und

erreicht in nahezu geradliniger Fortsetzung die

Grenze der Katastralgemeinden Großkadolz und

Mailberg. Im weiteren folgt die neu herzustellende

Straßentrasse im wesentlichen derselben,

erreicht bei etwa km 46,0 wieder die alte Trasse

und folgt hierauf dieser bis km 46,400.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Hadres,

Seefeld-Kadolz, Mailberg und Großharras aufliegenden

Planunterlagen (Planzeichen B 45/61-

74; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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