535. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 45 Pulkautal Straße im Bereich der Gemeinden Hadres, Seefeld-Kadolz, Mailberg und Großharras
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 45
Pulkautal Straße wird im Bereich der Gemeinden
Hadres, Seefeld-Kadolz, Mailberg und Großharras
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 43,620, folgt bis etwa km 44,4 der bestehenden
Trasse, diese leicht korrigierend, und
erreicht in nahezu geradliniger Fortsetzung die
Grenze der Katastralgemeinden Großkadolz und
Mailberg. Im weiteren folgt die neu herzustellende
Straßentrasse im wesentlichen derselben,
erreicht bei etwa km 46,0 wieder die alte Trasse
und folgt hierauf dieser bis km 46,400.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Hadres,
Seefeld-Kadolz, Mailberg und Großharras aufliegenden
Planunterlagen (Planzeichen B 45/61-
74; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.