Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
535_1973 AT

535. Verordnung: Prüfung für den höheren Dienst an den Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 535. Verordnung: Prüfung für den höheren Dienst an den Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 318/

1973, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

§ 1. Die Prüfung für den höheren Dienst an

den Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen

Sanitätsverwaltung ist schriftlich und mündlich

abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund von Unterlagen und Behelfen, die er

erhält, eine schriftliche Arbeit über Themen aus

dem Wirkungsbereich des höheren Dienstes an

den Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen

Sanitätsverwaltung abzufassen. Sie sind aus dem

Verwendungsgebiet des Kandidaten auszuwählen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als sechs

Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Prüfungsgegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt zwei bis fünf der folgenden Gegenstände,

die je nach der dienstlichen Verwendung

der Kandidaten von der Dienstbehörde auszuwählen

sind

1. Allgemeine Grundlagen der physikalischen

Meßverfahren und deren mathematisch-statistische

Auswertung.

2. Grundbegriffe der Elektronik, Kenntnis elektronischer

Meßgeräte.

3. Allgemeine Grundlagen analytisch-chemischer

Bestimmungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung

der organisch-chemischen und

biochemischen Analytik.

4. Kenntnis der wichtigsten physikalisch-chemischen

Meßgeräte und Bestimmungsverfahren

einschließlich mathematisch-statistischer Auswertung

der Meßergebnisse.

5. Allgemeine Grundlagen der biologischen Untersuchungsverfahren

unter besonderer Berücksichtigung

hydrobiologischer Bestimmungen

zur Ermittlung der Ökologie der

Gewässer.

6. Mikroskopische Untersuchungstechnik mit

Einschluß der Fluoreszenz- und Phasenkontrastmikroskopie

sowie der Mikrophotographie.

7. Apothekenwesen, Arzneibuch und Arzneimittelverkehr.

8. Grundsätze bei der Herstellung sowie Untersuchung

und Beurteilung von Arzneimitteln.

9. Gifte und Suchtgifte.

§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz beim Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder

einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bestellt

werden. Sind geeignete Beamte nicht vorhanden,

können auch in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich

tätige Personen zu Mitgliedern der

Prüfungskommission ernannt werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.

Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung müssen

rechtskundig sein.

§ 5. Die Prüfungsvorschrift tritt mit 1. November

1973 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →