535. Verordnung: Prüfung für den höheren Dienst an den Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 318/
1973, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
§ 1. Die Prüfung für den höheren Dienst an
den Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen
Sanitätsverwaltung ist schriftlich und mündlich
abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von Unterlagen und Behelfen, die er
erhält, eine schriftliche Arbeit über Themen aus
dem Wirkungsbereich des höheren Dienstes an
den Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen
Sanitätsverwaltung abzufassen. Sie sind aus dem
Verwendungsgebiet des Kandidaten auszuwählen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als sechs
Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Prüfungsgegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt zwei bis fünf der folgenden Gegenstände,
die je nach der dienstlichen Verwendung
der Kandidaten von der Dienstbehörde auszuwählen
sind
1. Allgemeine Grundlagen der physikalischen
Meßverfahren und deren mathematisch-statistische
Auswertung.
2. Grundbegriffe der Elektronik, Kenntnis elektronischer
Meßgeräte.
3. Allgemeine Grundlagen analytisch-chemischer
Bestimmungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung
der organisch-chemischen und
biochemischen Analytik.
4. Kenntnis der wichtigsten physikalisch-chemischen
Meßgeräte und Bestimmungsverfahren
einschließlich mathematisch-statistischer Auswertung
der Meßergebnisse.
5. Allgemeine Grundlagen der biologischen Untersuchungsverfahren
unter besonderer Berücksichtigung
hydrobiologischer Bestimmungen
zur Ermittlung der Ökologie der
Gewässer.
6. Mikroskopische Untersuchungstechnik mit
Einschluß der Fluoreszenz- und Phasenkontrastmikroskopie
sowie der Mikrophotographie.
7. Apothekenwesen, Arzneibuch und Arzneimittelverkehr.
8. Grundsätze bei der Herstellung sowie Untersuchung
und Beurteilung von Arzneimitteln.
9. Gifte und Suchtgifte.
§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz beim Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder
einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bestellt
werden. Sind geeignete Beamte nicht vorhanden,
können auch in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich
tätige Personen zu Mitgliedern der
Prüfungskommission ernannt werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.
Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung müssen
rechtskundig sein.
§ 5. Die Prüfungsvorschrift tritt mit 1. November
1973 in Kraft.