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534_2003 AT

534. Kundmachung: Aufhebung des Beschlusses der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer vom 18. April 2001, mit dem den Länderkurien eine einmalige Kurienumlage in der Höhe von 500 S (36,34 €) pro niedergelassenem Arzt vorgeschrieben wird, durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 534. Kundmachung: Aufhebung des Beschlusses der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer vom 18. April 2001, mit dem den Länderkurien eine einmalige Kurienumlage in der Höhe von 500 S (36,34 €) pro niedergelassenem Arzt vorgeschrieben wird, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2003, V 9/03, der Bundesministerin für

Gesundheit und Frauen zugestellt am 22. Juli 2003, den Beschluss der Bundeskurie der niedergelassenen

Ärzte der Österreichischen Ärztekammer, gefasst in der Sitzung vom 18. April 2001, mit dem den Länderkurien

eine einmalige Kurienumlage in der Höhe von 500 S (36,34 €) pro niedergelassenem Arzt vorgeschrieben

wird (Punkt 3 des Protokolls über die Sitzung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte

am 18. April 2001), als gesetzwidrig aufgehoben.

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