534. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 330/1996, insbesondere dessen §§ 6, 62, 62a, 76 und 77, sowie des § 7 Abs. 1 des
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen
Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 661/1993, wird wie folgt
geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Für die nachstehend genannten mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe
werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen
1. Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage 1)
2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage 2)
3. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Kultur- und Kongreßmanagement
(Anlage 3)
4. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft
(Anlage 4)
5. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang (Anlage 5)
6. Fachschule für wirtschaftliche Berufe – Speziallehrgang für medizinische Verwaltung
(Anlage 6)“
2. Im § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 1 sowie die Anlagen 1 bis 6 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. XXX/1996 treten wie folgt in Kraft
1. § 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 6 mit 1. September 1996,
2. Anlage 4 hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 1996, hinsichtlich der weiteren
Jahrgänge mit 1. September 1997 jahrgangsweise aufsteigend,
3. die Anlagen 3 und 5 mit 1. September 1996 jahrgangsweise aufsteigend.“
3. In Anlage 1 (dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt VI (Bildungs- und
Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
didaktische Grundsätze) entfallen in den den Lehrstoff umschreibenden Abschnitten jeweils die
die Wochenstunden betreffenden Klammerausdrücke nach den Klassenbezeichnungen.
4. In Anlage 2 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände) wird in lit. a des Erweiterungsbereiches nach der den Ausbildungsschwerpunkt
„Kulturtouristik“ betreffenden Zeile angefügt
„Gesundheit und Soziales – – 3 2 3 8 III“
5. In Anlage 2 Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) entfallen in den den
Lehrstoff umschreibenden Abschnitten jeweils die die Wochenstunden betreffenden Klammerausdrücke
nach den Jahrgangsbezeichnungen.
6. In Anlage 2 Abschnitt VI Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird nach dem den Ausbildungsschwerpunkt
Kulturtouristik betreffenden Abschnitt eingefügt
„Ausbildungsschwerpunkt
GESUNDHEIT UND SOZIALES
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll
– Vorbildung für Berufe im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens erlangen;
– Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie Förderungsmaßnahmen zum
Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Menschen kennen;
– Auswirkungen und Gefahren der Anwendung physikalischer und chemischer Erkenntnisse auf
Gesundheit und Umwelt abschätzen können;
– Präventivmaßnahmen für die Erhaltung der Gesundheit im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates
und der inneren Organe sowie der Sinnesorgane kennen;
– Erste Hilfe leisten können;
– die Einflüsse sozialer Faktoren auf das menschliche Verhalten kennen, soziale Prozesse verstehen,
Möglichkeiten sozialen Lernens kennen und sein eigenes Sozialverhalten reflektieren können;
– für die Berufsausübung bedeutsame Rechtsvorschriften sowie den Aufbau der Gesundheits- und
Sozialverwaltung und die einschlägigen Behördenverfahren kennen;
– sich seiner Verantwortung für seine eigene Gesundheit und für den Mitmenschen bewußt sein;
– den menschlichen Körper in seiner Abhängigkeit von den physikalischen Gesetzmäßigkeiten
begreifen und richtige Bewegungsmuster erkennen können;
– Kenntnisse der funktionellen Anatomie anwenden können;
– den Einfluß von inneren und äußeren Kräften auf den menschlichen Bewegungsapparat begreifen
und seine biomechanischen Determinanten kennen;
– einen kritischen Vergleich alternativer und traditioneller Ernährungsweisen durchführen können.
Lehrstoff
III. Jahrgang
Hygiene
Umwelthygiene – Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen durch Schadstoffe, Lärm. Ionisierende
Strahlen (physikalische Grundlagen, biologische Wirkung, Schutzmaßnahmen).
Ernährung
Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen durch Stoffwechselanomalien (Ursachen, Folgen,
Therapien, Prävention – Diäten).
Einflüsse der Massenmedien auf das Ernährungsverhalten der unterschiedlichen Altersgruppen;
Verbraucherstatistiken, Zukunftsaspekte, Ernährungstheorien.
Betreuungsmaßnahmen
Säuglings-, Kranken- und Altenpflege.
Gesundheitstraining (1 Wochenstunde)
Erste Hilfe.
Allgemeine Hygienemaßnahmen.
Störungen im Haltungs- und Bewegungsapparat;
Gesunderhaltung durch Sport, Training, Bewegung und Ernährung, mentale Motivation, Ismakogie.
IV. Jahrgang
Biomechanik und Stoffwechselchemismus
Muskel-, Fettstoffwechsel; Grundumsatz; anaerobe Schwelle; aerobe Energiebereitstellung; Atmung
(O2-Utilisation, O2-Aufnahme, O2-Kapazität).
Analyse komplexer sportlicher Bewegungsabläufe (maßgeblich beteiligte Muskelgruppen) bei verschiedenen
Bewegungsarten.
Angewandte Psychologie
Sport- und Gesundheitspsychologie (ausgewählte Kapitel).
Psychohygiene (Prävention, Lebensführung, Selbstcoaching, Selbstmanagement).
Psychologie des kranken/alten/kurenden Menschen.
Psychologie der helfenden Berufe (Supervision, „burn out“).
Beratung, Betreuung, Krisenintervention.
EDV-unterstützte Projekte (0,5 Wochenstunden)
Zu Themen des IV. Jahrganges.
V. Jahrgang
Soziale Verwaltung
Sozialrecht, Arbeitsrecht. Institutionen und Verwaltung des Gesundheits- und Sozialwesens.
Wohlfahrtspflege (soziale und volkswirtschaftliche Aspekte).
Sozialmedizin (Aufgaben der Sanitätsbehörde, öffentliche Gesundheitsvorsorge).
Sanitätsrecht
Verfassungsrechtliche Grundlagen. Organisation des Gesundheitswesens. Krankenpflege-, Krankenanstalten-,
Tuberkulose-, Lebensmittel-, Epidemie-, Bazillenausscheider-, Geschlechtskrankheiten-, Gesundheitsschutz-,
Gift-, Suchtgiftgesetz. Gesetzliche Bestimmungen über Schutzimpfungen.
Sozialpsychologie
Individuum und Gesellschaft. Interaktion, Kommunikation, Motivation und Menschenführung; Sozialisationsprozeß
und Sozialisationsinstanzen.
Psychosoziale Einrichtungen.
Psychosomatik
Erscheinungen und Gegenmaßnahmen (Entspannungstechniken, Kurwesen, Rehabilitation, Lebensplan).
EDV-unterstützte Projekte (1 Wochenstunde)
Zu Themen des V. Jahrgangs.“
7. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 3, 4, 5 und 6 werden nach Anlage 2
angereiht.
Artikel II
Bekanntmachung
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht
Die in den Anlagen 3, 4, 5 und 6 jeweils unter Abschnitt V wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden
hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.