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534_1996 AT

534. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 534. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 330/1996, insbesondere dessen §§ 6, 62, 62a, 76 und 77, sowie des § 7 Abs. 1 des

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen

Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 661/1993, wird wie folgt

geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Für die nachstehend genannten mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen

1. Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage 1)

2. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage 2)

3. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Kultur- und Kongreßmanagement

(Anlage 3)

4. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft

(Anlage 4)

5. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang (Anlage 5)

6. Fachschule für wirtschaftliche Berufe – Speziallehrgang für medizinische Verwaltung

(Anlage 6)“

2. Im § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 1 sowie die Anlagen 1 bis 6 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. XXX/1996 treten wie folgt in Kraft

1. § 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 6 mit 1. September 1996,

2. Anlage 4 hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 1996, hinsichtlich der weiteren

Jahrgänge mit 1. September 1997 jahrgangsweise aufsteigend,

3. die Anlagen 3 und 5 mit 1. September 1996 jahrgangsweise aufsteigend.“

3. In Anlage 1 (dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt VI (Bildungs- und

Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

didaktische Grundsätze) entfallen in den den Lehrstoff umschreibenden Abschnitten jeweils die

die Wochenstunden betreffenden Klammerausdrücke nach den Klassenbezeichnungen.

4. In Anlage 2 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände) wird in lit. a des Erweiterungsbereiches nach der den Ausbildungsschwerpunkt

„Kulturtouristik“ betreffenden Zeile angefügt

„Gesundheit und Soziales – – 3 2 3 8 III“

5. In Anlage 2 Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) entfallen in den den

Lehrstoff umschreibenden Abschnitten jeweils die die Wochenstunden betreffenden Klammerausdrücke

nach den Jahrgangsbezeichnungen.

6. In Anlage 2 Abschnitt VI Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird nach dem den Ausbildungsschwerpunkt

Kulturtouristik betreffenden Abschnitt eingefügt

„Ausbildungsschwerpunkt

GESUNDHEIT UND SOZIALES

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll

– Vorbildung für Berufe im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens erlangen;

– Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie Förderungsmaßnahmen zum

Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Menschen kennen;

– Auswirkungen und Gefahren der Anwendung physikalischer und chemischer Erkenntnisse auf

Gesundheit und Umwelt abschätzen können;

– Präventivmaßnahmen für die Erhaltung der Gesundheit im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates

und der inneren Organe sowie der Sinnesorgane kennen;

– Erste Hilfe leisten können;

– die Einflüsse sozialer Faktoren auf das menschliche Verhalten kennen, soziale Prozesse verstehen,

Möglichkeiten sozialen Lernens kennen und sein eigenes Sozialverhalten reflektieren können;

– für die Berufsausübung bedeutsame Rechtsvorschriften sowie den Aufbau der Gesundheits- und

Sozialverwaltung und die einschlägigen Behördenverfahren kennen;

– sich seiner Verantwortung für seine eigene Gesundheit und für den Mitmenschen bewußt sein;

– den menschlichen Körper in seiner Abhängigkeit von den physikalischen Gesetzmäßigkeiten

begreifen und richtige Bewegungsmuster erkennen können;

– Kenntnisse der funktionellen Anatomie anwenden können;

– den Einfluß von inneren und äußeren Kräften auf den menschlichen Bewegungsapparat begreifen

und seine biomechanischen Determinanten kennen;

– einen kritischen Vergleich alternativer und traditioneller Ernährungsweisen durchführen können.

Lehrstoff

III. Jahrgang

Hygiene

Umwelthygiene – Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen durch Schadstoffe, Lärm. Ionisierende

Strahlen (physikalische Grundlagen, biologische Wirkung, Schutzmaßnahmen).

Ernährung

Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen durch Stoffwechselanomalien (Ursachen, Folgen,

Therapien, Prävention – Diäten).

Einflüsse der Massenmedien auf das Ernährungsverhalten der unterschiedlichen Altersgruppen;

Verbraucherstatistiken, Zukunftsaspekte, Ernährungstheorien.

Betreuungsmaßnahmen

Säuglings-, Kranken- und Altenpflege.

Gesundheitstraining (1 Wochenstunde)

Erste Hilfe.

Allgemeine Hygienemaßnahmen.

Störungen im Haltungs- und Bewegungsapparat;

Gesunderhaltung durch Sport, Training, Bewegung und Ernährung, mentale Motivation, Ismakogie.

IV. Jahrgang

Biomechanik und Stoffwechselchemismus

Muskel-, Fettstoffwechsel; Grundumsatz; anaerobe Schwelle; aerobe Energiebereitstellung; Atmung

(O2-Utilisation, O2-Aufnahme, O2-Kapazität).

Analyse komplexer sportlicher Bewegungsabläufe (maßgeblich beteiligte Muskelgruppen) bei verschiedenen

Bewegungsarten.

Angewandte Psychologie

Sport- und Gesundheitspsychologie (ausgewählte Kapitel).

Psychohygiene (Prävention, Lebensführung, Selbstcoaching, Selbstmanagement).

Psychologie des kranken/alten/kurenden Menschen.

Psychologie der helfenden Berufe (Supervision, „burn out“).

Beratung, Betreuung, Krisenintervention.

EDV-unterstützte Projekte (0,5 Wochenstunden)

Zu Themen des IV. Jahrganges.

V. Jahrgang

Soziale Verwaltung

Sozialrecht, Arbeitsrecht. Institutionen und Verwaltung des Gesundheits- und Sozialwesens.

Wohlfahrtspflege (soziale und volkswirtschaftliche Aspekte).

Sozialmedizin (Aufgaben der Sanitätsbehörde, öffentliche Gesundheitsvorsorge).

Sanitätsrecht

Verfassungsrechtliche Grundlagen. Organisation des Gesundheitswesens. Krankenpflege-, Krankenanstalten-,

Tuberkulose-, Lebensmittel-, Epidemie-, Bazillenausscheider-, Geschlechtskrankheiten-, Gesundheitsschutz-,

Gift-, Suchtgiftgesetz. Gesetzliche Bestimmungen über Schutzimpfungen.

Sozialpsychologie

Individuum und Gesellschaft. Interaktion, Kommunikation, Motivation und Menschenführung; Sozialisationsprozeß

und Sozialisationsinstanzen.

Psychosoziale Einrichtungen.

Psychosomatik

Erscheinungen und Gegenmaßnahmen (Entspannungstechniken, Kurwesen, Rehabilitation, Lebensplan).

EDV-unterstützte Projekte (1 Wochenstunde)

Zu Themen des V. Jahrgangs.“

7. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 3, 4, 5 und 6 werden nach Anlage 2

angereiht.

Artikel II

Bekanntmachung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht

Die in den Anlagen 3, 4, 5 und 6 jeweils unter Abschnitt V wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden

hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.

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