534. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebs von unzüchtigen Veröffentlichungen in der Fassung des Abänderungsprotokolls
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kuba am 2. Dezember 1983 seine Annahmeurkunde zum Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vom 12. September 1923 (BGBl. Nr. 158/1925) idF des Abänderungsprotokolls vom 12. November 1947 (BGBl. Nr. 192/1950, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 55/1974) hinterlegt und haben nachstehende Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Abkommen idF des Protokolls gebunden zu erachten
Staaten
Lesotho am 28. November 1975 Salomonen am 3. September 1981 Sambia am 1. November 1974 Slowakei
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Tschechische Republik
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande am 30. Juli 1985 das Abkommen idF des Protokolls nur für das Königreich in Europa gekündigt; das Abkommen idF des Protokolls bleibt daher für die Niederländischen Antillen weiterhin in Kraft.