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534_1993 AT

534. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 534. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien

Auf Grund des § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 873/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 581/1990, wird wie folgt geändert

1. In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „§ 7 Abs. 1" durch „§§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3" ersetzt.

2. An die Stelle des § 2 treten folgende Bestimmungen

„§ 2. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L1 und L2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen

1. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Studienberatung.

2. Als je zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II

a) die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der Fachrichtung „Land- und Hauswirtschaft",

b) die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der übrigen Fachrichtungen land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten,

c) die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen für die Fachrichtung „Land- und Hauswirtschaft",

d) die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen für die übrigen Fachrichtungen land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten.

3. Als je 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II

a) die Leitung der schulpraktischen einschließlich der internatspraktischen Ausbildung der Absolventen der Universität für Bodenkultur,

b) die Leitung der beratungspraktischen Ausbildung der Absolventen der Universität für Bodenkultur.

4. Als 3,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in elektronischer Datenverarbeitung sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek, wenn 11 bis 25 Mikrocomputer betreut werden.

5. Als je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a) Fachmethodik der allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstände,

b) Humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände.

6. Als je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a) Werkerziehung,

b) Bildnerische Erziehung.

§ 3. Die Aufsicht in einer Besuchseinrichtung während einer Schul-, Internats- oder Beratungspraxis ist je tatsächlich geführter Stunde als eine halbe Unterrichtsstunde einer 20stündigen Lehrverpflichtung in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Bei kürzerer Dauer der tatsächlichen Aufsichtsführung ist anteilsmäßig einzurechnen.

§ 4. Die 2. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 387/1972, die 3. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 527/1973, und die 6. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 359/1986, treten mit Ablauf des Schuljahres 1991/92 außer Kraft.

§ 1 tritt mit 15. September 1990, § 2, § 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 534/1993, treten mit 1. September 1993 in Kraft."

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