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534_1991 AT

534. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 534. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 78/1974)

hinterlegt bzw. erklärt, sich auch nach Erlangung

ihrer Unabhängigkeit an dieses Protokoll gebunden

zu erachten

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw.

Kontinuitätserklärung

Ägypten 22. Mai 1981

Angola 23. Juni 1981

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw.

Kontinuitätserklärung

Äquatorialguinea 7. Februar 1986

Australien 13. Dezember 1973

Belize 27. Juni 1990

Bolivien 9. Februar 1982

Burkina Faso 18. Juni 1980

China 24. September 1982

Costa Rica 28. März 1978

Dominikanische

Republik 4. Jänner 1978

Dschibuti 9. August 1977

El Salvador 28. April 1983

Guatemala 22. September 1983

Guinea-Bissau 11. Februar 1976

Haiti 25. September 1984

Iran 28. Juli 1976

Jamaika 30. Oktober 1980

Japan 1. Jänner 1982

Jemen 18. Jänner 1980

Kap Verde 9. Juli 1987

Kenia 13. November 1981

Kolumbien 4. März 1980

Lesotho 14. Mai 1981

Liberia 27. Februar 1980

Malawi 10. Dezember 1987

Mauretanien 5. Mai 1987

Mosambik 1. Mai 1989

Nicaragua 28. März 1980

Panama 2. August 1978

Papua-Neuguinea 17. Juli 1986

Peru 15. September 1983

Philippinen 22. Juli 1981

Portugal 13. Juli 1976

Rwanda 3. Jänner 1980

Sao Tomé und Principe 1. Februar 1978

Staaten

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw.

Kontinuitätserklärung

Seychellen 23. April 1980

Sierra Leone 22. Mai 1981

Simbabwe 25. August 1981

Somalia 10. Oktober 1978

Spanien 14. August 1978

Sudan 23. Mai 1974

Suriname 29. November 1978

Tschad 19. August 1981

Tuvalu 7. März 1986

Uganda 27. September 1976

Ungarn 14. März 1989

Venezuela 19. September 1986

Zaire 13. Jänner 1975

Nachstehende Staaten haben anläßlich der

Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Angola

Gemäß Art. VII. Abs. 1 erklärt Angola, daß es

sich an Art. IV in bezug auf die Schlichtung von

Streitfragen in der Auslegung des Protokolls nicht

gebunden erachtet.

China

Vorbehalt zu Art. IV.

El Salvador

Art. IV findet für El Salvador keine Anwendung.

Guatemala

Vorbehalt

Die Republik Guatemala tritt dem Protokoll mit

dem Vorbehalt bei, daß sie Bestimmungen dieses

Instruments hinsichtlich derer die Konvention

Vorbehalte gestattet, nicht anwenden wird, sofern

diese Bestimmungen in Guatemala im Widerspruch

zu verfassungsrechtlichen Vorschriften oder Normen

der öffentlichen Ordnung nach innerstaatlichem

Recht stehen.

Erklärung

Der Ausdruck „die günstigste Behandlung" sollte

in allen Artikeln des Protokolls, in denen der

Ausdruck verwendet wird, dahingehend ausgelegt

werden, daß darunter keine Rechte fallen, die die

Republik Guatemala durch Gesetz oder Vertrag

Staatsangehörigen mittelamerikanischer Länder

oder anderer Länder gewährt hat oder gewährt, mit

denen Abkommen regionaler Art bestehen oder

geschlossen werden.

Jamaika

1. „Die Regierung Jamaikas ist der Auffassung,

daß die Artikel 8 und 9 der Konvention sie nicht

hindern, in Kriegs- oder nationalen Notstandszeiten

im Interesse der nationalen Sicherheit hinsichtlich

eines Flüchtlings auf Grund seiner Staatsangehörigkeit

Maßnahmen zu ergreifen."

2. „Die Regierung Jamaikas kann sich nur

verpflichten, daß die Bestimmungen der Ziffer 2 des

Artikels 17 der Konvention im Rahmen des

Gesetzes von Jamaika angewendet werden."

3. „Die Regierung Jamaikas kann sich nur

verpflichten, daß die Bestimmungen des Artikels 24

der Konvention im Rahmen des Gesetzes von

Jamaika angewendet werden."

4. „Die Regierung Jamaikas kann sich nur

verpflichten, daß die Bestimmungen der Ziffern 1, 2

und 3 des Artikels 25 der Konvention im Rahmen

des Gesetzes von Jamaika angewendet werden."

5. „Die Regierung Jamaikas übernimmt nicht die

sich aus Artikel IV des Protokolls über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge bezüglich der Beilegung

von Streitfragen ergebenden Verpflichtungen."

Kap Verde

In allen Fällen, in denen die Konvention über die

günstigste Behandlung zuerkennt, die Staatsangehörigen

eines fremden Staates eingeräumt wird, ist

diese Bestimmung dahingehend auszulegen, daß sie

die Art der Behandlung von Staatsangehörigen aus

Ländern, mit denen Kap Verde regionale Zoll-,

Wirtschafts- oder politische Abkommen geschlossen

hat, nicht miteinschließt.

Malawi

Die Regierung der Republik Malawi erneuert

ihre am 12. Dezember 1966 im Einklang mit

Artikel 36 Ziffer 2 des Statuts des Gerichtshofes

abgegebene Erklärung, wonach sie die Zuständigkeit

des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch

anerkennt. Die Regierung der Republik

Malawi ist diesbezüglich der Auffassung, daß mit

dem in Artikel IV des Protokolls verwendeten

Ausdruck „auf andere Weise beigelegt" jene Mittel

gemeint sind, die in Artikel 33 der Charta der

Vereinten Nationen vorgesehen sind.

Peru

Hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel I

Ziffer 1 und Artikel II des Protokolls erklärt die

Regierung Perus hiemit ausdrücklich, daß die

Einhaltung der mit dem Beitrittsakt zu diesem

Protokoll übernommenen Verpflichtungen durch

den peruanischen Staat unter Verwendung aller ihm

zur Verfügung stehenden Mittel gewährleistet wird

und die Regierung Perus sich in allen Fällen

bemühen wird, soweit wie möglich mit dem Büro

des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für

Flüchtlinge zusammenzuarbeiten.

Portugal

„1. Das Protokoll wird ohne jede geographische

Begrenzung angewendet werden.

2. In allen Fällen, in denen das Protokoll den

Flüchtlingen die günstigste personenrechtliche Stellung

zuteil werden läßt, die Staatsangehörigen eines

fremden Landes gewährt wird, ist diese Bestimmung

dahingehend auszulegen, daß damit nicht die

Stellung gemeint ist, die Portugal den Staatsangehörigen

Brasiliens oder den Staatsangehörigen anderer

Länder gewährt, mit denen Portugal Beziehungen

nach Art eines Commonwealth aufnimmt."

Rwanda

Zur Schlichtung von Streitfragen zwischen den

Vertragsstaaten kann der Internationale Gerichtshof

nur mit vorheriger Zustimmung der Rwandischen

Republik angerufen werden.

Somalia

„Die Regierung der Somalischen Demokratischen

Republik ist dem Protokoll unter der

Voraussetzung beigetreten, daß das Protokoll nicht

dahingehend ausgelegt wird, daß es die nationale

Stellung oder den politischen Anspruch von

heimatvertriebenen Personen aus somalischen Gebieten

unter Fremdherrschaft beeinträchtigt oder

nachteilig beeinflußt.

In diesem Sinne verpflichtet sich die Somalische

Demokratische Republik, die Bestimmungen des

Protokolls einzuhalten."

Spanien

a) Der Ausdruck „die günstigste Behandlung" ist

in allen Artikeln, in denen er verwendet wird,

dahingehend auszulegen, daß er Rechte nicht

einschließt, die durch Gesetz oder Vertrag Staatsangehörigen

von Portugal, Andorra, den Philippinen

oder den lateinamerikanischen Ländern gewährt

werden, bzw. Staatsangehörigen von Ländern, mit

denen internationale Vereinbarungen regionaler Art

geschlossen wurden.

b) Die Regierung Spaniens betrachtet Artikel 8

nicht als bindende Vorschrift, sondern als Empfehlung.

c) Die Regierung Spaniens behält sich ihren

Standpunkt hinsichtlich der Anwendung von

Artikel 12 Absatz 1 vor. Absatz 2 von Artikel 12 ist

dahingehend auszulegen, daß er sich ausschließlich

auf Rechte bezieht, die ein Flüchtling erworben hat,

noch ehe er die Rechtsstellung eines Flüchtlings in

irgendeinem Land erhalten hat.

d) Artikel 26 der Konvention ist dahingehend

auszulegen, daß er das Ergreifen von Sondermaßnahmen

hinsichtlich des Wohnortes bestimmter

Flüchtlinge nach spanischem Gesetz nicht ausschließt.

Uganda

Vorbehalt gemäß Art. VII Abs. 2.

Venezuela

Bei der Durchführung der Bestimmungen des

Protokolls, die Flüchtlingen die günstigste Behandlung,

welche Staatsangehörigen eines fremden

Landes gewährt wird, zuteil werden lassen, ist

davon auszugehen, daß unter eine solche Behandlung

die Rechte und Vorteile nicht fallen, die

Venezuela bezüglich der Einreise oder des vorübergehenden

Aufenthaltes in seinem Gebiet Staatsangehörigen

von Ländern gewährt oder gewähren

wird, mit denen Venezuela regionale oder unterregionale

Integrations-, Zoll-, Wirtschafts- oder

politische Abkommen geschlossen hat.

Die Niederlande haben mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1986 den Geltungsbereich auf Aruba

ausgedehnt

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