534. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 78/1974)
hinterlegt bzw. erklärt, sich auch nach Erlangung
ihrer Unabhängigkeit an dieses Protokoll gebunden
zu erachten
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw.
Kontinuitätserklärung
Ägypten 22. Mai 1981
Angola 23. Juni 1981
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw.
Kontinuitätserklärung
Äquatorialguinea 7. Februar 1986
Australien 13. Dezember 1973
Belize 27. Juni 1990
Bolivien 9. Februar 1982
Burkina Faso 18. Juni 1980
China 24. September 1982
Costa Rica 28. März 1978
Dominikanische
Republik 4. Jänner 1978
Dschibuti 9. August 1977
El Salvador 28. April 1983
Guatemala 22. September 1983
Guinea-Bissau 11. Februar 1976
Haiti 25. September 1984
Iran 28. Juli 1976
Jamaika 30. Oktober 1980
Japan 1. Jänner 1982
Jemen 18. Jänner 1980
Kap Verde 9. Juli 1987
Kenia 13. November 1981
Kolumbien 4. März 1980
Lesotho 14. Mai 1981
Liberia 27. Februar 1980
Malawi 10. Dezember 1987
Mauretanien 5. Mai 1987
Mosambik 1. Mai 1989
Nicaragua 28. März 1980
Panama 2. August 1978
Papua-Neuguinea 17. Juli 1986
Peru 15. September 1983
Philippinen 22. Juli 1981
Portugal 13. Juli 1976
Rwanda 3. Jänner 1980
Sao Tomé und Principe 1. Februar 1978
Staaten
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw.
Kontinuitätserklärung
Seychellen 23. April 1980
Sierra Leone 22. Mai 1981
Simbabwe 25. August 1981
Somalia 10. Oktober 1978
Spanien 14. August 1978
Sudan 23. Mai 1974
Suriname 29. November 1978
Tschad 19. August 1981
Tuvalu 7. März 1986
Uganda 27. September 1976
Ungarn 14. März 1989
Venezuela 19. September 1986
Zaire 13. Jänner 1975
Nachstehende Staaten haben anläßlich der
Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Angola
Gemäß Art. VII. Abs. 1 erklärt Angola, daß es
sich an Art. IV in bezug auf die Schlichtung von
Streitfragen in der Auslegung des Protokolls nicht
gebunden erachtet.
China
Vorbehalt zu Art. IV.
El Salvador
Art. IV findet für El Salvador keine Anwendung.
Guatemala
Vorbehalt
Die Republik Guatemala tritt dem Protokoll mit
dem Vorbehalt bei, daß sie Bestimmungen dieses
Instruments hinsichtlich derer die Konvention
Vorbehalte gestattet, nicht anwenden wird, sofern
diese Bestimmungen in Guatemala im Widerspruch
zu verfassungsrechtlichen Vorschriften oder Normen
der öffentlichen Ordnung nach innerstaatlichem
Recht stehen.
Erklärung
Der Ausdruck „die günstigste Behandlung" sollte
in allen Artikeln des Protokolls, in denen der
Ausdruck verwendet wird, dahingehend ausgelegt
werden, daß darunter keine Rechte fallen, die die
Republik Guatemala durch Gesetz oder Vertrag
Staatsangehörigen mittelamerikanischer Länder
oder anderer Länder gewährt hat oder gewährt, mit
denen Abkommen regionaler Art bestehen oder
geschlossen werden.
Jamaika
1. „Die Regierung Jamaikas ist der Auffassung,
daß die Artikel 8 und 9 der Konvention sie nicht
hindern, in Kriegs- oder nationalen Notstandszeiten
im Interesse der nationalen Sicherheit hinsichtlich
eines Flüchtlings auf Grund seiner Staatsangehörigkeit
Maßnahmen zu ergreifen."
2. „Die Regierung Jamaikas kann sich nur
verpflichten, daß die Bestimmungen der Ziffer 2 des
Artikels 17 der Konvention im Rahmen des
Gesetzes von Jamaika angewendet werden."
3. „Die Regierung Jamaikas kann sich nur
verpflichten, daß die Bestimmungen des Artikels 24
der Konvention im Rahmen des Gesetzes von
Jamaika angewendet werden."
4. „Die Regierung Jamaikas kann sich nur
verpflichten, daß die Bestimmungen der Ziffern 1, 2
und 3 des Artikels 25 der Konvention im Rahmen
des Gesetzes von Jamaika angewendet werden."
5. „Die Regierung Jamaikas übernimmt nicht die
sich aus Artikel IV des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge bezüglich der Beilegung
von Streitfragen ergebenden Verpflichtungen."
Kap Verde
In allen Fällen, in denen die Konvention über die
günstigste Behandlung zuerkennt, die Staatsangehörigen
eines fremden Staates eingeräumt wird, ist
diese Bestimmung dahingehend auszulegen, daß sie
die Art der Behandlung von Staatsangehörigen aus
Ländern, mit denen Kap Verde regionale Zoll-,
Wirtschafts- oder politische Abkommen geschlossen
hat, nicht miteinschließt.
Malawi
Die Regierung der Republik Malawi erneuert
ihre am 12. Dezember 1966 im Einklang mit
Artikel 36 Ziffer 2 des Statuts des Gerichtshofes
abgegebene Erklärung, wonach sie die Zuständigkeit
des Internationalen Gerichtshofes als obligatorisch
anerkennt. Die Regierung der Republik
Malawi ist diesbezüglich der Auffassung, daß mit
dem in Artikel IV des Protokolls verwendeten
Ausdruck „auf andere Weise beigelegt" jene Mittel
gemeint sind, die in Artikel 33 der Charta der
Vereinten Nationen vorgesehen sind.
Peru
Hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel I
Ziffer 1 und Artikel II des Protokolls erklärt die
Regierung Perus hiemit ausdrücklich, daß die
Einhaltung der mit dem Beitrittsakt zu diesem
Protokoll übernommenen Verpflichtungen durch
den peruanischen Staat unter Verwendung aller ihm
zur Verfügung stehenden Mittel gewährleistet wird
und die Regierung Perus sich in allen Fällen
bemühen wird, soweit wie möglich mit dem Büro
des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge zusammenzuarbeiten.
Portugal
„1. Das Protokoll wird ohne jede geographische
Begrenzung angewendet werden.
2. In allen Fällen, in denen das Protokoll den
Flüchtlingen die günstigste personenrechtliche Stellung
zuteil werden läßt, die Staatsangehörigen eines
fremden Landes gewährt wird, ist diese Bestimmung
dahingehend auszulegen, daß damit nicht die
Stellung gemeint ist, die Portugal den Staatsangehörigen
Brasiliens oder den Staatsangehörigen anderer
Länder gewährt, mit denen Portugal Beziehungen
nach Art eines Commonwealth aufnimmt."
Rwanda
Zur Schlichtung von Streitfragen zwischen den
Vertragsstaaten kann der Internationale Gerichtshof
nur mit vorheriger Zustimmung der Rwandischen
Republik angerufen werden.
Somalia
„Die Regierung der Somalischen Demokratischen
Republik ist dem Protokoll unter der
Voraussetzung beigetreten, daß das Protokoll nicht
dahingehend ausgelegt wird, daß es die nationale
Stellung oder den politischen Anspruch von
heimatvertriebenen Personen aus somalischen Gebieten
unter Fremdherrschaft beeinträchtigt oder
nachteilig beeinflußt.
In diesem Sinne verpflichtet sich die Somalische
Demokratische Republik, die Bestimmungen des
Protokolls einzuhalten."
Spanien
a) Der Ausdruck „die günstigste Behandlung" ist
in allen Artikeln, in denen er verwendet wird,
dahingehend auszulegen, daß er Rechte nicht
einschließt, die durch Gesetz oder Vertrag Staatsangehörigen
von Portugal, Andorra, den Philippinen
oder den lateinamerikanischen Ländern gewährt
werden, bzw. Staatsangehörigen von Ländern, mit
denen internationale Vereinbarungen regionaler Art
geschlossen wurden.
b) Die Regierung Spaniens betrachtet Artikel 8
nicht als bindende Vorschrift, sondern als Empfehlung.
c) Die Regierung Spaniens behält sich ihren
Standpunkt hinsichtlich der Anwendung von
Artikel 12 Absatz 1 vor. Absatz 2 von Artikel 12 ist
dahingehend auszulegen, daß er sich ausschließlich
auf Rechte bezieht, die ein Flüchtling erworben hat,
noch ehe er die Rechtsstellung eines Flüchtlings in
irgendeinem Land erhalten hat.
d) Artikel 26 der Konvention ist dahingehend
auszulegen, daß er das Ergreifen von Sondermaßnahmen
hinsichtlich des Wohnortes bestimmter
Flüchtlinge nach spanischem Gesetz nicht ausschließt.
Uganda
Vorbehalt gemäß Art. VII Abs. 2.
Venezuela
Bei der Durchführung der Bestimmungen des
Protokolls, die Flüchtlingen die günstigste Behandlung,
welche Staatsangehörigen eines fremden
Landes gewährt wird, zuteil werden lassen, ist
davon auszugehen, daß unter eine solche Behandlung
die Rechte und Vorteile nicht fallen, die
Venezuela bezüglich der Einreise oder des vorübergehenden
Aufenthaltes in seinem Gebiet Staatsangehörigen
von Ländern gewährt oder gewähren
wird, mit denen Venezuela regionale oder unterregionale
Integrations-, Zoll-, Wirtschafts- oder
politische Abkommen geschlossen hat.
Die Niederlande haben mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1986 den Geltungsbereich auf Aruba
ausgedehnt