Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
534_1989 AT

534. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Baierdorf bei Anger, Naintsch und Koglhof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 534. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Baierdorf bei Anger, Naintsch und Koglhof

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72

Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Baierdorf bei Anger, Naintsch und Koglhof wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 42,80, verläuft sodann in gestreckterer Linienführung

unter zweimaliger Überbrückung der

Feistritz und bindet bei km 43,90 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Baierdorf bei Anger, Naintsch und

Koglhof aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. BO-72-10 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

des Bundesministers für Bauten und Technik vom

30. Juni 1981, BGBl. Nr. 329, aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →