534. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Baierdorf bei Anger, Naintsch und Koglhof
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 72
Weizer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Baierdorf bei Anger, Naintsch und Koglhof wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 42,80, verläuft sodann in gestreckterer Linienführung
unter zweimaliger Überbrückung der
Feistritz und bindet bei km 43,90 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Baierdorf bei Anger, Naintsch und
Koglhof aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. BO-72-10 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
des Bundesministers für Bauten und Technik vom
30. Juni 1981, BGBl. Nr. 329, aufgehoben.