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534_1988 AT

534. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 534. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Tunesien,

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen

den beiden Ländern auf den Gebieten der

Kultur, Wissenschaft und Erziehung zu entwickeln

und so zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses

und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen

dem österreichischen und dem tunesischen

Volk beizutragen,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung

der Zusammenarbeit auf den Gebieten der

Wissenschaft und Forschung, des Schul- und

Hochschulwesens, der Kultur und Kunst, des

Jugendaustausches sowie des Sports.

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte

Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und

anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie

Kunsthochschulen. Die Vertragsstaaten tauschen

zu diesem Zweck Universitätslehrer und Forscher

aus, sei es durch Einladung von Gastprofessoren

und Lektoren, sei es durch Einladung zu kürzeren

Aufenthalten, die Gastvorträgen oder befristeter

wissenschaftlicher Zusammenarbeit gewidmet sind.

(2) Die Vertragsstaaten ermutigen zur gemeinsamen

Durchführung von Forschungsprojekten.

(3) Die Vertragsstaaten werden einen Erfahrungs-

und Informationsaustausch auf dem Gebiet

des Hochschulwesens, insbesondere hinsichtlich

der Organisation der Studien an Universitäten und

Hochschulen, durchführen.

Artikel 3

Jeder Vertragsstaat stellt jährlich entsprechende

Stipendien für solche Studierende und absolvierte

Akademiker des anderen Landes zur Verfügung,

welche die notwendigen wissenschaftlichen oder

künstlerischen sowie sprachlichen Qualifikationen

zur Durchführung von Spezialstudien und wissenschaftlichen

Arbeiten an den akademischen Institutionen

und Forschungsstätten des anderen Landes

besitzen.

Artikel 4

Die Republik Österreich ermutigt zur Teilnahme

qualifizierter tunesischer absolvierter Akademiker

an speziellen Post-Graduate-Lehrgängen an österreichischen

Universitäten und Hochschulen.

Artikel 5

Die Republik Österreich ermutigt zu Ansuchen

qualifizierter tunesischer Kandidaten um Aufnahme

an die Diplomatische Akademie in Wien.

Artikel 6

(1) Die Vertragsstaaten ermöglichen im Rahmen

der gesetzlichen Bestimmungen Wissenschaftern

und Studenten des jeweils anderen Landes den

Zugang zu ihren Bibliotheken und Archiven sowie

die Anfertigung von Kopien von Handschriften,

Büchern und Druckschriften auf eigene Kosten.

(2) Die Vertragsstaaten gewähren dabei jede

mögliche Unterstützung.

Artikel 7

(1) Die Vertragsstaaten ermutigen zur Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Archäologie und fördern

insbesondere die Durchführung gemeinsamer

Forschungen auf diesem Gebiet.

(2) Im Rahmen der in Tunesien geltenden

Bestimmungen für ausländische Missionen im

Bereich der Archäologie wird Tunesien die Durchführung

österreichischer Ausgrabungs- und Forschungsprojekte

im Bereich der Archäologie unter

den gleichen günstigen Bedingungen ermöglichen,

welche es bereits anderen Staaten gewährt hat.

Artikel 8

Die Vertragsstaaten unterstützen den Erfahrungsaustausch

zwischen Fachleuten auf dem

Gebiet des Erziehungswesens und zwischen Persönlichkeiten

des Kulturlebens im Rahmen von

Besuchen. Im Interesse der künftigen Entwicklung

eines Jugendaustausches unterstützen sie ebenso

den Austausch von Experten der außerschulischen

Jugenderziehung.

Artikel 9

Die Vertragsstaaten werden Unterlagen zum

Zwecke der Darstellung des eigenen Landes in

Schulbüchern des anderen Landes austauschen.

Artikel 10

Die Vertragsstaaten ermutigen zu einer engeren

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden

und des berufsbildenden Schulwesens sowie

der Lehrerbildung und der Erwachsenenbildung,

insbesondere durch den Austausch von Experten

und andere geeignete Maßnahmen.

Artikel 11

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung

von künstlerischen und wissenschaftlichen

Ausstellungen im anderen Land und erleichtern die

Beteiligung an solchen Veranstaltungen.

Artikel 12

Die Vertragsstaaten ermutigen zum Austausch

von Journalisten.

Artikel 13

(1) Die Vertragsstaaten ermutigen zum Austausch

von Solisten und künstlerischen Ensembles

über Vermittlung von Konzertagenturen auf kommerzieller

Basis. Die diesbezüglichen Vereinbarungen

werden direkt mit den Konzertagenturen

getroffen.

(2) Weiters ermutigen die Vertragsstaaten zu

einem Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der

Musik, des Balletts, des Theaters, der Literatur, des

Filmwesens und der bildenden Künste durch Übermittlung

von Publikationen und Dokumentationen

sowie durch Austausch von Experten auf Grund

von Anträgen.

Artikel 14

(1) Die Vertragsstaaten ermutigen zur gegenseitigen

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die

Benützung der staatlichen Sporteinrichtungen

durch Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates

sowie die Durchführung von sportlichen Wettbewerben

zu erleichtern. Weiters ermutigen die

Vertragsstaaten zum Austausch von Jugendgruppen

und Sportmannschaften und fördern ihre

Unterbringung im anderen Vertragsstaat.

Artikel 15

Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten

Stipendien haben Aufenthaltskosten (Unterbringung,

Verpflegung, Taschengeld), Studiengebühren

und eine entsprechende Krankenversicherung

zu decken.

Artikel 16

Bei auf Grund dieses Abkommens vereinbarten

Einladungen trägt der Entsendestaat die Reisekosten

zum ersten und vom letzten Zielort, der Empfangsstaat

die allenfalls vereinbarten Inlandsreisen,

die Kosten für Nächtigung und Verpflegung sowie

in angemessener Weise die sonstigen sich aus dem

Zweck der Einladung ergebenden Kosten.

Artikel 17

(1) Zur Erleichterung der Durchführung dieses

Abkommens errichten die Vertragsstaaten eine

Gemischte Kommission, die aus Vertretern beider

Vertragsstaaten besteht. Die Kommission tritt

abwechselnd in Österreich und Tunesien zusammen.

Der Zeitpunkt der Tagungen dieser Kommission

wird auf diplomatischem Wege festgelegt.

(2) Die Gemischte Kommission erarbeitet Programme

zur Erleichterung und Durchführung dieses

Abkommens.

Artikel 18

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Tunis ausgetauscht werden.

Es tritt am ersten Tag des dritten Monats, der

auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt,

in Kraft.

Artikel 19

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen. Es kann jederzeit auf diplomatischem

Weg gekündigt werden. Die Kündigung

wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam,

zu dem sie dem anderen Vertragsstaat notifiziert

wurde.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 26. Mai 1987 in zwei

Urschriften, jede in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Alois Mock

Für die Republik Tunesien

Mokhtar Zannad

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 29. August 1988 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit

1. November 1988 in Kraft.

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