534. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Tunesien,
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen
den beiden Ländern auf den Gebieten der
Kultur, Wissenschaft und Erziehung zu entwickeln
und so zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses
und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen
dem österreichischen und dem tunesischen
Volk beizutragen,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung
der Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Wissenschaft und Forschung, des Schul- und
Hochschulwesens, der Kultur und Kunst, des
Jugendaustausches sowie des Sports.
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte
Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und
anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie
Kunsthochschulen. Die Vertragsstaaten tauschen
zu diesem Zweck Universitätslehrer und Forscher
aus, sei es durch Einladung von Gastprofessoren
und Lektoren, sei es durch Einladung zu kürzeren
Aufenthalten, die Gastvorträgen oder befristeter
wissenschaftlicher Zusammenarbeit gewidmet sind.
(2) Die Vertragsstaaten ermutigen zur gemeinsamen
Durchführung von Forschungsprojekten.
(3) Die Vertragsstaaten werden einen Erfahrungs-
und Informationsaustausch auf dem Gebiet
des Hochschulwesens, insbesondere hinsichtlich
der Organisation der Studien an Universitäten und
Hochschulen, durchführen.
Artikel 3
Jeder Vertragsstaat stellt jährlich entsprechende
Stipendien für solche Studierende und absolvierte
Akademiker des anderen Landes zur Verfügung,
welche die notwendigen wissenschaftlichen oder
künstlerischen sowie sprachlichen Qualifikationen
zur Durchführung von Spezialstudien und wissenschaftlichen
Arbeiten an den akademischen Institutionen
und Forschungsstätten des anderen Landes
besitzen.
Artikel 4
Die Republik Österreich ermutigt zur Teilnahme
qualifizierter tunesischer absolvierter Akademiker
an speziellen Post-Graduate-Lehrgängen an österreichischen
Universitäten und Hochschulen.
Artikel 5
Die Republik Österreich ermutigt zu Ansuchen
qualifizierter tunesischer Kandidaten um Aufnahme
an die Diplomatische Akademie in Wien.
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten ermöglichen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen Wissenschaftern
und Studenten des jeweils anderen Landes den
Zugang zu ihren Bibliotheken und Archiven sowie
die Anfertigung von Kopien von Handschriften,
Büchern und Druckschriften auf eigene Kosten.
(2) Die Vertragsstaaten gewähren dabei jede
mögliche Unterstützung.
Artikel 7
(1) Die Vertragsstaaten ermutigen zur Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Archäologie und fördern
insbesondere die Durchführung gemeinsamer
Forschungen auf diesem Gebiet.
(2) Im Rahmen der in Tunesien geltenden
Bestimmungen für ausländische Missionen im
Bereich der Archäologie wird Tunesien die Durchführung
österreichischer Ausgrabungs- und Forschungsprojekte
im Bereich der Archäologie unter
den gleichen günstigen Bedingungen ermöglichen,
welche es bereits anderen Staaten gewährt hat.
Artikel 8
Die Vertragsstaaten unterstützen den Erfahrungsaustausch
zwischen Fachleuten auf dem
Gebiet des Erziehungswesens und zwischen Persönlichkeiten
des Kulturlebens im Rahmen von
Besuchen. Im Interesse der künftigen Entwicklung
eines Jugendaustausches unterstützen sie ebenso
den Austausch von Experten der außerschulischen
Jugenderziehung.
Artikel 9
Die Vertragsstaaten werden Unterlagen zum
Zwecke der Darstellung des eigenen Landes in
Schulbüchern des anderen Landes austauschen.
Artikel 10
Die Vertragsstaaten ermutigen zu einer engeren
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden
und des berufsbildenden Schulwesens sowie
der Lehrerbildung und der Erwachsenenbildung,
insbesondere durch den Austausch von Experten
und andere geeignete Maßnahmen.
Artikel 11
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung
von künstlerischen und wissenschaftlichen
Ausstellungen im anderen Land und erleichtern die
Beteiligung an solchen Veranstaltungen.
Artikel 12
Die Vertragsstaaten ermutigen zum Austausch
von Journalisten.
Artikel 13
(1) Die Vertragsstaaten ermutigen zum Austausch
von Solisten und künstlerischen Ensembles
über Vermittlung von Konzertagenturen auf kommerzieller
Basis. Die diesbezüglichen Vereinbarungen
werden direkt mit den Konzertagenturen
getroffen.
(2) Weiters ermutigen die Vertragsstaaten zu
einem Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der
Musik, des Balletts, des Theaters, der Literatur, des
Filmwesens und der bildenden Künste durch Übermittlung
von Publikationen und Dokumentationen
sowie durch Austausch von Experten auf Grund
von Anträgen.
Artikel 14
(1) Die Vertragsstaaten ermutigen zur gegenseitigen
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die
Benützung der staatlichen Sporteinrichtungen
durch Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates
sowie die Durchführung von sportlichen Wettbewerben
zu erleichtern. Weiters ermutigen die
Vertragsstaaten zum Austausch von Jugendgruppen
und Sportmannschaften und fördern ihre
Unterbringung im anderen Vertragsstaat.
Artikel 15
Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten
Stipendien haben Aufenthaltskosten (Unterbringung,
Verpflegung, Taschengeld), Studiengebühren
und eine entsprechende Krankenversicherung
zu decken.
Artikel 16
Bei auf Grund dieses Abkommens vereinbarten
Einladungen trägt der Entsendestaat die Reisekosten
zum ersten und vom letzten Zielort, der Empfangsstaat
die allenfalls vereinbarten Inlandsreisen,
die Kosten für Nächtigung und Verpflegung sowie
in angemessener Weise die sonstigen sich aus dem
Zweck der Einladung ergebenden Kosten.
Artikel 17
(1) Zur Erleichterung der Durchführung dieses
Abkommens errichten die Vertragsstaaten eine
Gemischte Kommission, die aus Vertretern beider
Vertragsstaaten besteht. Die Kommission tritt
abwechselnd in Österreich und Tunesien zusammen.
Der Zeitpunkt der Tagungen dieser Kommission
wird auf diplomatischem Wege festgelegt.
(2) Die Gemischte Kommission erarbeitet Programme
zur Erleichterung und Durchführung dieses
Abkommens.
Artikel 18
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Tunis ausgetauscht werden.
Es tritt am ersten Tag des dritten Monats, der
auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt,
in Kraft.
Artikel 19
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Es kann jederzeit auf diplomatischem
Weg gekündigt werden. Die Kündigung
wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam,
zu dem sie dem anderen Vertragsstaat notifiziert
wurde.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 26. Mai 1987 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Alois Mock
Für die Republik Tunesien
Mokhtar Zannad
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 29. August 1988 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit
1. November 1988 in Kraft.