534. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Landmaschinenmechaniker wird folgende Prüfungsordnung
erlassen
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Landmaschinenmechaniker gliedert sich in eine
praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der
Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe die
Anfertigung einer aus mehreren Arbeitsgängen
bestehenden einschlägigen Arbeit zu umfassen,
wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind
a) Messen, Anreißen, Feilen,
b) Gewindeschneiden,
c) Weichlöten und Hartlöten,
d) einfache Arbeiten an Werkzeugmaschinen,
e) Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen,
f) Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden
zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende
Kriterien maßgebend
a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
b) fachgerechtes Verwenden der richtigen
Werkzeuge und Maschinen,
c) fachgerechtes Verhalten und fachgerechte
Arbeitsweise.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist
unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge,
Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige
Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling
15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens
10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie
Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich
vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und
Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und
den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Längen- und Flächenberechnung,
b) Volums- und Masseberechnung,
c) Arbeits-, Leistungs- und Festigkeitsberechnung,
d) Übersetzungsberechnung,
e) Schnitt- und Umfangsgeschwindigkeitsberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist
zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu
beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige
Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen
a) Werkstoffkunde,
b) Arbeitsverfahren,
c) Maschinenelemente,
d) einschlägige Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
e) Landmaschinenkunde und Motorenkunde
(Diesel- und Ottomotore).
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter
Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 7. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung
einer Fertigungszeichnung eines einfachen Maschinenteils
im Grundriß und im Aufriß zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der
Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu
beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend" bewerteten
Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums
von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die
Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend"
bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung
frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt
werden.
Zusatzprüfung
§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger,
Maschinenschlosser, Schlosser oder Schmied
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker
abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfang des § 2
Abs. 1 lit. f (Aufsuchen, Erkennen und Beheben
von Störungsursachen) und „Fachgespräch" zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2,
3 und 8 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker
abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfang des § 2
Abs. 1 lit. e und f (Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen,
Aufsuchen, Erkennen und Beheben
von Störungsursachen) und „Fachgespräch" zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2,
3 und 8 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Anlagenmonteur oder
Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese
hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten
die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker
ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974
in geltender Fassung anzuwenden.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1988 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker,
Verordnung BGBl. Nr. 115/1975, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 355/1976
(Art. XLVI) und BGBl. Nr. 236/1983 tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft.