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534_1987 AT

534. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 534. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Landmaschinenmechaniker wird folgende Prüfungsordnung

erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Landmaschinenmechaniker gliedert sich in eine

praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe die

Anfertigung einer aus mehreren Arbeitsgängen

bestehenden einschlägigen Arbeit zu umfassen,

wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind

a) Messen, Anreißen, Feilen,

b) Gewindeschneiden,

c) Weichlöten und Hartlöten,

d) einfache Arbeiten an Werkzeugmaschinen,

e) Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen,

f) Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in acht Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden

zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende

Kriterien maßgebend

a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

b) fachgerechtes Verwenden der richtigen

Werkzeuge und Maschinen,

c) fachgerechtes Verhalten und fachgerechte

Arbeitsweise.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen

Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist

unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische

Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge,

Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder

Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige

Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling

15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens

10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich

vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus

sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Längen- und Flächenberechnung,

b) Volums- und Masseberechnung,

c) Arbeits-, Leistungs- und Festigkeitsberechnung,

d) Übersetzungsberechnung,

e) Schnitt- und Umfangsgeschwindigkeitsberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist

zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu

beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige

Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen

nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Werkstoffkunde,

b) Arbeitsverfahren,

c) Maschinenelemente,

d) einschlägige Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

e) Landmaschinenkunde und Motorenkunde

(Diesel- und Ottomotore).

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter

Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem

Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 7. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung

einer Fertigungszeichnung eines einfachen Maschinenteils

im Grundriß und im Aufriß zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der

Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu

beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend" bewerteten

Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums

von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die

Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend"

bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung

frühestens sechs Monate nach

der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt

werden.

Zusatzprüfung

§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger,

Maschinenschlosser, Schlosser oder Schmied

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfang des § 2

Abs. 1 lit. f (Aufsuchen, Erkennen und Beheben

von Störungsursachen) und „Fachgespräch" zu

umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2,

3 und 8 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfang des § 2

Abs. 1 lit. e und f (Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen,

Aufsuchen, Erkennen und Beheben

von Störungsursachen) und „Fachgespräch" zu

umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2,

3 und 8 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Anlagenmonteur oder

Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese

hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten

die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974

in geltender Fassung anzuwenden.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker,

Verordnung BGBl. Nr. 115/1975, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 355/1976

(Art. XLVI) und BGBl. Nr. 236/1983 tritt mit

Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft.

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