534. Notenwechsel betreffend eine Änderung der Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung
von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung
der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979
und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Vereinbarung
vom 25. Juli 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 492/1975 über die Errichtung vorgeschobener
deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Obernberg am Inn folgende Änderung
vorschlagen
Artikel 2 erhält folgende Fassung
„Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975
und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
— die Innbrücke von der gemeinsamen
Grenze bis zur Brückenstraße;
— die Brückenstraße bis zum Amtsplatz;
— den das Dienstgebäude umgebenden
Amtsplatz;
— im Dienstgebäude die Abfertigungshalle
im Erdgeschoß und die in der nordöstlichen
Hälfte des Kellergeschosses gelegenen
Räume sowie alle Verbindungswege;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen
Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude,
und zwar
— im Erdgeschoß die beiden Räume nordöstlich
der Abfertigungshalle, den Raum
zwischen der Abfertigungshalle und der
Treppe zum Kellergeschoß sowie die beiden
Räume an der Südwestseite des
Dienstgebäudes;
— im Kellergeschoß an der Südostseite die
drei Räume neben dem Heizraum."
Das Auswärtige Amt beehrt sich, vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 bildet, die am
01. Oktober 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit
der Vereinbarung vom 25. Juli 1975 außer Kraft
tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die
Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 25. August 1986
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
Bonn
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/227-A/86
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 25. August 1986 — 510-511.13/3 OST — zu
bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich, (es folgt
der weitere Text der deutschen Verbalnote)
zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene
Regelung durch den Austausch der Verbalnote
des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1
Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975
und 1977 bildet, die am 01. Oktober 1986 in Kraft
tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom
25. Juli 1975 außer Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck
ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Bonn, am 25. August 1986
L. S.
An das
Auswärtige Amt
Bonn