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534_1986 AT

534. Notenwechsel betreffend eine Änderung der Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 534. Notenwechsel betreffend eine Änderung der Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung

zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung

von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich über

Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung

der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Vereinbarung

vom 25. Juli 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 492/1975 über die Errichtung vorgeschobener

deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang

Obernberg am Inn folgende Änderung

vorschlagen

Artikel 2 erhält folgende Fassung

„Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

— die Innbrücke von der gemeinsamen

Grenze bis zur Brückenstraße;

— die Brückenstraße bis zum Amtsplatz;

— den das Dienstgebäude umgebenden

Amtsplatz;

— im Dienstgebäude die Abfertigungshalle

im Erdgeschoß und die in der nordöstlichen

Hälfte des Kellergeschosses gelegenen

Räume sowie alle Verbindungswege;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen

Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude,

und zwar

— im Erdgeschoß die beiden Räume nordöstlich

der Abfertigungshalle, den Raum

zwischen der Abfertigungshalle und der

Treppe zum Kellergeschoß sowie die beiden

Räume an der Südwestseite des

Dienstgebäudes;

— im Kellergeschoß an der Südostseite die

drei Räume neben dem Heizraum."

Das Auswärtige Amt beehrt sich, vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 bildet, die am

01. Oktober 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit

der Vereinbarung vom 25. Juli 1975 außer Kraft

tritt.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die

Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 25. August 1986

L. S.

An die

Österreichische Botschaft

Bonn

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/227-A/86

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 25. August 1986 — 510-511.13/3 OST — zu

bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, (es folgt

der weitere Text der deutschen Verbalnote)

zu versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt

mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der Verbalnote

des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote

eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1

Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 bildet, die am 01. Oktober 1986 in Kraft

tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom

25. Juli 1975 außer Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck

ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, am 25. August 1986

L. S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

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