534_1984
AT
534. Verordnung: Normalkostentarif
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 534. Verordnung: Normalkostentarif
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom
22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif
wird verordnet
§ 1. Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für
regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen
und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt
sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner
1985 in Kraft. Sie ist auf Verfahren anzuwenden,
die nach dem Inkrafttreten der Verordnung anhängig
gemacht worden sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
wird die Verordnung des Bundesministers für
Justiz vom 8. April 1983, BGBl. Nr. 249, über den
Normalkostentarif aufgehoben.