Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
534_1984 AT

534. Verordnung: Normalkostentarif

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 534. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom

22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif

wird verordnet

§ 1. Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für

regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen

und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt

sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner

1985 in Kraft. Sie ist auf Verfahren anzuwenden,

die nach dem Inkrafttreten der Verordnung anhängig

gemacht worden sind.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

wird die Verordnung des Bundesministers für

Justiz vom 8. April 1983, BGBl. Nr. 249, über den

Normalkostentarif aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →