534. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Botschaft der Föderativen Republik Brasilien in Wien betreffend Exporte von Baumwolltextilien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BUNDESMINISTERIUM FÜR HANDEL, GEWERBE
UND INDUSTRIE
Zl. 27.647.1/20-II/7/82
Wien, 27. Oktober 1982
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER
DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT
TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (im folgenden als ABKOMMEN
bezeichnet), das in Genf am 20. Dezember 1973
abgeschlossen wurde, sowie auf das PROTOKOLL
BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES
ABKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 513/1982, abgefaßt in Genf am
22. Dezember 1981, Bezug zu nehmen.
Ich nehme auch auf das bilaterale Abkommen
zwischen Österreich und Brasilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 480/1981 gemäß Artikel
3 des ABKOMMENS, welches am 31. Oktober
1982 abläuft, Bezug. Als Ergebnis von Verhandlungen
zwischen Österreich und Brasilien wurde folgendes
Abkommen betreffend direkte und/oder
indirekte Exporte der nachstehend bezeichneten
Baumwolltextilien von der Förderativen Republik
Brasilien nach Österreich gemäß Artikel 3 des
ABKOMMENS erzielt
(1) Exportkontingente in metrischen Tonnen für
den Zwölfmonatszeitraum beginnend
(2) Das Exportkontingent kann für jede Kategorie
nach Konsultationen zwischen Österreich und
der Föderativen Republik Brasilien überzogen werden,
und zwar durch einen Übertrag von höchstens
10% des anwendbaren Exportkontingentes des aufnehmenden
Übereinkommensjahres im Falle der
Nichtausnützung des bezüglichen Exportkontingentes
für das vorangegangene Übereinkommensjahr,
und durch einen Vorgriff von höchstens 5%
des anwendbaren Exportkontingentes des aufnehmenden
Übereinkommensjahres. Der Übertrag
soll die nichtausgenützte Menge einer bestimmten
Kategorie nicht überschreiten und soll in der gleichen
Kategorie, in der die Menge nicht ausgenützt
wurde, verwendet werden. Der Vorgriff ist von
dem Exportkontingent, das für die gleiche Kategorie
im folgenden Übereinkommensjahr festgelegt
ist, abzuziehen. Die Zusammenfassung von Übertrag
und Vorgriff soll 10% des anwendbaren
Exportkontingentes des aufnehmenden Übereinkommensjahres
nicht überschreiten.
(3) Gegen Vorlage von Exportlizenzen für
Exporte nach Österreich, die von den Behörden der
Föderativen Republik Brasilien innerhalb der
Exportkontingente, wie sie im obigen Absatz 1
angeführt sind, für direkte und/oder indirekte
Exporte von der Föderativen Republik Brasilien
nach Österreich ausgestellt werden und mit dem
Vermerk versehen sind, daß die betreffenden Sendungen
den vereinbarten Exportkontingenten
angelastet wurden, werden die zuständigen österreichischen
Behörden die entsprechenden Einfuhren
bewilligen. Zum Zweck der Anrechnung der
Importe der vorgenannten Erzeugnisse auf das
betreffende Exportkontingent des Zwölfmonatszeitraumes
hat der österreichische Importeur der
zuständigen österreichischen Behörde das brasilianische
Ursprungszeugnis, das den tatsächlichen
Zeitpunkt der Versendung enthält, unmittelbar
nach Erhalt desselben vorzulegen. Die brasilianischen
Behörden werden der zuständigen österreichischen
Behörde ein Muster beider Urkunden zur
Verfügung stellen, um Fälschungen zu vermeiden.
(4) Eine ungewöhnliche Konzentration der Ausfuhren
der in obigem Absatz 1 bezeichneten
Erzeugnisse von der Föderativen Republik Brasilien
nach Österreich soll vermieden werden. Demgemäß
werden sich die brasilianischen Behörden bemühen,
Exporte während des betreffenden Übereinkommensjahres
gleichmäßig durchzuführen,
wobei normalen saisonalen Faktoren Rechnung zu
tragen ist.
(5) Österreich wird, soweit als möglich, die Föderative
Republik Brasilien davon in Kenntnis setzen,
wenn Importe jener Erzeugnisse nach Österreich,
die den vereinbarten Exportkontingenten angelastet
wurden, später aus Österreich wieder ausgeführt
werden. Die Föderative Republik Brasilien
kann dann die betreffenden Mengen den in obigem
Absatz 1 angeführten Exportkontingenten gutschreiben.
(6) Die Föderative Republik Brasilien wird Österreich
auf einer monatlichen Basis Informationen
bezüglich der Exporte der in obigem Absatz 1
bezeichneten Erzeugnisse nach Österreich zur Verfügung
stellen, die die Namen der Exporteure, die
Kategorienummer der ausgeführten Artikel, die
Nummern und das Datum der Exportlizenzen und
der Ursprungszeugnisse sowie die betreffenden
Mengen, die durch diese Urkunden abgedeckt sind
sowie auch das betreffende Datum der Versendung
umfassen.
(7) Österreich wird der Föderativen Republik
Brasilien auf einer monatlichen und kumulativen
Basis Informationen über die innerhalb der vereinbarten
Exportkontingente gegen Vorlage der in
obigem Absatz 3 bezeichneten Exportlizenzen und
Ursprungszeugnisse ausgestellten Einfuhrbewilligungen
zur Verfügung stellen.
(8) Bezüglich
(a) Bettwäsche aus Baumwolle, TNr. ex 62.02
und
(b) Küchenwäsche aus Baumwolle,
TNr. ex 62.02,
wird Österreich automatisch Einfuhrbewilligungen
erteilen. Die Föderative Republik Brasilien ist
bereit, mit Österreich auf dessen Ersuchen in Konsultationen
einzutreten, wenn Exporte dieser
Erzeugnisse sich in einer Weise entwickeln, die,
nach österreichischer Auffassung, tatsächliche
Gefahren einer Marktstörung verursachen, um ein
Übereinkommen zu gegenseitig annehmbaren
Bedingungen zu erzielen. Dem Ersuchen um solche
Konsultationen ist eine Darstellung mit den bezüglichen
Daten der Marktbedingungen, die, nach
österreichischer Auffassung, das vorgenannte Ersuchen
um Konsultationen notwendig machen, beizuschließen.
Falls kein Übereinkommen erzielt wird,
werden die Importe auf ein Ausmaß beschränkt,
das nicht niedriger ist als das der betreffenden
Importe nach Österreich für den Verbleib im
Inland während des Zwölfmonatszeitraumes, der
dreißig Tage vor dem Zeitpunkt des Ersuchens um
Konsultationen endet.
(9) Österreich und die Föderative Republik Brasilien
willigen ein, auf Wunsch jeder der beiden Parteien,
über jede Frage, die sich bezüglich der
Anwendung dieses Übereinkommens ergibt, zu
konsultieren. In die gemäß diesem Absatz abzuhal-
tenden Konsultationen sollen beide Parteien im
Geist der Zusammenarbeit und mit dem Ziel, jegliche
Differenzen zwischen ihnen beizulegen, eintreten.
(10) Der beigeschlossene ANNEX betreffend die
Frage der Umgehung ist ein integrierender
Bestandteil der Vereinbarung.
Ich wäre dankbar, wenn Sie bestätigen würden,
daß diese Note die zwischen den Delegationen
unserer beiden Länder erzielte Übereinkunft richtig
wiedergibt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,
den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Gerhard Waas m.p.
Ministerialrat
S.E.
Herrn Geraldo Eulalio do Nascimento e Silva
Botschafter
Botschaft der Republik Brasilien
Lugeck 1/V/15
1010 Wien
ANNEX
Die Delegation von Österreich lenkte die Aufmerksamkeit
der Delegation der Föderativen Republik
Brasilien auf das Problem der Umgehungsexporte
der unten bezeichneten Waren von Brasilien
nach Österreich
(a) Slacks, Shorts, Jeans und andere Hosen aus
Geweben, TNr. ex 61.01 und ex 61.02;
(b) Hemden aus Geweben, TNr. ex 61.03.
Lediglich zum Zwecke der Überwachung wird
Österreich automatisch Bewilligungen für die Einfuhr
solcher Erzeugnisse, die ihren Ursprung in
Brasilien haben, ausstellen.
(Übersetzung)
BRASILIANISCHE BOTSCHAFT
A-1010 Wien I, Lugeck 1/V/15
Nr. 1.027/82
Wien, am 28. Oktober 1982
Sehr geehrter Herr Ministerialrat!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Schreibens,
Zl. 27.647.1/20-II/7/82 vom 27. Oktober 1982 zu
bestätigen, in welchem Sie auf das bilaterale
Abkommen zwischen Österreich und Brasilien
betreffend den Handel mit Textilien Bezug nehmen.
2. In diesem Zusammenhang teile ich Ihnen gerne
mit, daß die Brasilianische Regierung der vorgeschlagenen
Verlängerung des oben genannten, am
31. Oktober 1982 ablaufenden bilateralen Abkommens
für eine 5-Jahresperiode unter den Bedingungen,
die in Ihrem Brief vom 27. Oktober 1982
angeführt sind, zustimmt.
3. Demgemäß bildet Ihr Brief vom 27. Oktober
1982 und die vorliegende Antwort darauf ein formelles
Abkommen zwischen Österreich und der
Republik Brasilien.
Gestatten Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung
zu erneuern.
G. E. do Nascimento e Silva m.p.
Botschafter von Brasilien
Ministerialrat Dr. Gerhard Waas
Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie
Stubenring 1
1011 — WIEN