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534_1982 AT

534. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Botschaft der Föderativen Republik Brasilien in Wien betreffend Exporte von Baumwolltextilien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 534. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Botschaft der Föderativen Republik Brasilien in Wien betreffend Exporte von Baumwolltextilien

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM FÜR HANDEL, GEWERBE

UND INDUSTRIE

Zl. 27.647.1/20-II/7/82

Wien, 27. Oktober 1982

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER

DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT

TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (im folgenden als ABKOMMEN

bezeichnet), das in Genf am 20. Dezember 1973

abgeschlossen wurde, sowie auf das PROTOKOLL

BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES

ABKOMMENS Kundgemacht in BGBl. Nr. 513/1982, abgefaßt in Genf am

22. Dezember 1981, Bezug zu nehmen.

Ich nehme auch auf das bilaterale Abkommen

zwischen Österreich und Brasilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 480/1981 gemäß Artikel

3 des ABKOMMENS, welches am 31. Oktober

1982 abläuft, Bezug. Als Ergebnis von Verhandlungen

zwischen Österreich und Brasilien wurde folgendes

Abkommen betreffend direkte und/oder

indirekte Exporte der nachstehend bezeichneten

Baumwolltextilien von der Förderativen Republik

Brasilien nach Österreich gemäß Artikel 3 des

ABKOMMENS erzielt

(1) Exportkontingente in metrischen Tonnen für

den Zwölfmonatszeitraum beginnend

(2) Das Exportkontingent kann für jede Kategorie

nach Konsultationen zwischen Österreich und

der Föderativen Republik Brasilien überzogen werden,

und zwar durch einen Übertrag von höchstens

10% des anwendbaren Exportkontingentes des aufnehmenden

Übereinkommensjahres im Falle der

Nichtausnützung des bezüglichen Exportkontingentes

für das vorangegangene Übereinkommensjahr,

und durch einen Vorgriff von höchstens 5%

des anwendbaren Exportkontingentes des aufnehmenden

Übereinkommensjahres. Der Übertrag

soll die nichtausgenützte Menge einer bestimmten

Kategorie nicht überschreiten und soll in der gleichen

Kategorie, in der die Menge nicht ausgenützt

wurde, verwendet werden. Der Vorgriff ist von

dem Exportkontingent, das für die gleiche Kategorie

im folgenden Übereinkommensjahr festgelegt

ist, abzuziehen. Die Zusammenfassung von Übertrag

und Vorgriff soll 10% des anwendbaren

Exportkontingentes des aufnehmenden Übereinkommensjahres

nicht überschreiten.

(3) Gegen Vorlage von Exportlizenzen für

Exporte nach Österreich, die von den Behörden der

Föderativen Republik Brasilien innerhalb der

Exportkontingente, wie sie im obigen Absatz 1

angeführt sind, für direkte und/oder indirekte

Exporte von der Föderativen Republik Brasilien

nach Österreich ausgestellt werden und mit dem

Vermerk versehen sind, daß die betreffenden Sendungen

den vereinbarten Exportkontingenten

angelastet wurden, werden die zuständigen österreichischen

Behörden die entsprechenden Einfuhren

bewilligen. Zum Zweck der Anrechnung der

Importe der vorgenannten Erzeugnisse auf das

betreffende Exportkontingent des Zwölfmonatszeitraumes

hat der österreichische Importeur der

zuständigen österreichischen Behörde das brasilianische

Ursprungszeugnis, das den tatsächlichen

Zeitpunkt der Versendung enthält, unmittelbar

nach Erhalt desselben vorzulegen. Die brasilianischen

Behörden werden der zuständigen österreichischen

Behörde ein Muster beider Urkunden zur

Verfügung stellen, um Fälschungen zu vermeiden.

(4) Eine ungewöhnliche Konzentration der Ausfuhren

der in obigem Absatz 1 bezeichneten

Erzeugnisse von der Föderativen Republik Brasilien

nach Österreich soll vermieden werden. Demgemäß

werden sich die brasilianischen Behörden bemühen,

Exporte während des betreffenden Übereinkommensjahres

gleichmäßig durchzuführen,

wobei normalen saisonalen Faktoren Rechnung zu

tragen ist.

(5) Österreich wird, soweit als möglich, die Föderative

Republik Brasilien davon in Kenntnis setzen,

wenn Importe jener Erzeugnisse nach Österreich,

die den vereinbarten Exportkontingenten angelastet

wurden, später aus Österreich wieder ausgeführt

werden. Die Föderative Republik Brasilien

kann dann die betreffenden Mengen den in obigem

Absatz 1 angeführten Exportkontingenten gutschreiben.

(6) Die Föderative Republik Brasilien wird Österreich

auf einer monatlichen Basis Informationen

bezüglich der Exporte der in obigem Absatz 1

bezeichneten Erzeugnisse nach Österreich zur Verfügung

stellen, die die Namen der Exporteure, die

Kategorienummer der ausgeführten Artikel, die

Nummern und das Datum der Exportlizenzen und

der Ursprungszeugnisse sowie die betreffenden

Mengen, die durch diese Urkunden abgedeckt sind

sowie auch das betreffende Datum der Versendung

umfassen.

(7) Österreich wird der Föderativen Republik

Brasilien auf einer monatlichen und kumulativen

Basis Informationen über die innerhalb der vereinbarten

Exportkontingente gegen Vorlage der in

obigem Absatz 3 bezeichneten Exportlizenzen und

Ursprungszeugnisse ausgestellten Einfuhrbewilligungen

zur Verfügung stellen.

(8) Bezüglich

(a) Bettwäsche aus Baumwolle, TNr. ex 62.02

und

(b) Küchenwäsche aus Baumwolle,

TNr. ex 62.02,

wird Österreich automatisch Einfuhrbewilligungen

erteilen. Die Föderative Republik Brasilien ist

bereit, mit Österreich auf dessen Ersuchen in Konsultationen

einzutreten, wenn Exporte dieser

Erzeugnisse sich in einer Weise entwickeln, die,

nach österreichischer Auffassung, tatsächliche

Gefahren einer Marktstörung verursachen, um ein

Übereinkommen zu gegenseitig annehmbaren

Bedingungen zu erzielen. Dem Ersuchen um solche

Konsultationen ist eine Darstellung mit den bezüglichen

Daten der Marktbedingungen, die, nach

österreichischer Auffassung, das vorgenannte Ersuchen

um Konsultationen notwendig machen, beizuschließen.

Falls kein Übereinkommen erzielt wird,

werden die Importe auf ein Ausmaß beschränkt,

das nicht niedriger ist als das der betreffenden

Importe nach Österreich für den Verbleib im

Inland während des Zwölfmonatszeitraumes, der

dreißig Tage vor dem Zeitpunkt des Ersuchens um

Konsultationen endet.

(9) Österreich und die Föderative Republik Brasilien

willigen ein, auf Wunsch jeder der beiden Parteien,

über jede Frage, die sich bezüglich der

Anwendung dieses Übereinkommens ergibt, zu

konsultieren. In die gemäß diesem Absatz abzuhal-

tenden Konsultationen sollen beide Parteien im

Geist der Zusammenarbeit und mit dem Ziel, jegliche

Differenzen zwischen ihnen beizulegen, eintreten.

(10) Der beigeschlossene ANNEX betreffend die

Frage der Umgehung ist ein integrierender

Bestandteil der Vereinbarung.

Ich wäre dankbar, wenn Sie bestätigen würden,

daß diese Note die zwischen den Delegationen

unserer beiden Länder erzielte Übereinkunft richtig

wiedergibt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,

den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Gerhard Waas m.p.

Ministerialrat

S.E.

Herrn Geraldo Eulalio do Nascimento e Silva

Botschafter

Botschaft der Republik Brasilien

Lugeck 1/V/15

1010 Wien

ANNEX

Die Delegation von Österreich lenkte die Aufmerksamkeit

der Delegation der Föderativen Republik

Brasilien auf das Problem der Umgehungsexporte

der unten bezeichneten Waren von Brasilien

nach Österreich

(a) Slacks, Shorts, Jeans und andere Hosen aus

Geweben, TNr. ex 61.01 und ex 61.02;

(b) Hemden aus Geweben, TNr. ex 61.03.

Lediglich zum Zwecke der Überwachung wird

Österreich automatisch Bewilligungen für die Einfuhr

solcher Erzeugnisse, die ihren Ursprung in

Brasilien haben, ausstellen.

(Übersetzung)

BRASILIANISCHE BOTSCHAFT

A-1010 Wien I, Lugeck 1/V/15

Nr. 1.027/82

Wien, am 28. Oktober 1982

Sehr geehrter Herr Ministerialrat!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Schreibens,

Zl. 27.647.1/20-II/7/82 vom 27. Oktober 1982 zu

bestätigen, in welchem Sie auf das bilaterale

Abkommen zwischen Österreich und Brasilien

betreffend den Handel mit Textilien Bezug nehmen.

2. In diesem Zusammenhang teile ich Ihnen gerne

mit, daß die Brasilianische Regierung der vorgeschlagenen

Verlängerung des oben genannten, am

31. Oktober 1982 ablaufenden bilateralen Abkommens

für eine 5-Jahresperiode unter den Bedingungen,

die in Ihrem Brief vom 27. Oktober 1982

angeführt sind, zustimmt.

3. Demgemäß bildet Ihr Brief vom 27. Oktober

1982 und die vorliegende Antwort darauf ein formelles

Abkommen zwischen Österreich und der

Republik Brasilien.

Gestatten Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung

zu erneuern.

G. E. do Nascimento e Silva m.p.

Botschafter von Brasilien

Ministerialrat Dr. Gerhard Waas

Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie

Stubenring 1

1011 — WIEN

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