534. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen
für den Güterverkehr werden mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
(Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.
Nr. 180) mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1981 wie
folgt neu festgesetzt
I. Frachtstückgut
Die Frachten für die Gewichtsstufen von
20 kg bis 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg
bei Gewichten über 1000 kg betragen in Schilling
II. Expreßstückgut
Die Frachten für die Gewichtsstufen von 10 kg bis 100 kg und die Frachtsätze für 10 kg bei
Gewichten über 100 kg betragen in Schilling
III. Wagenladungen
Die Frachtsätze der Wagenladungsklassen 1 und 2 für 20 Tonnen (Hauptklassen) betragen
in Schilling für 1000 kg
Die Frachtsätze der Wagenladungsnebenklassen
werden durch Erhöhung der Frachtsätze der
zugehörigen Hauptklassen gebildet. Die Erhöhung
beträgt bei den Wagenladungsklassen 1
und 2 einheitlich
für die 15 t-Nebenklasse 5 vH,
für die 10 t-Nebenklasse 50 vH,
für die 5 t-Nebenklasse 120 vH.
Die so errechneten Werte werden auf volle
Schilling für 1000 kg in der Weise gerundet,
daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen
und von 50 Groschen an aufgerundet werden.
Für Expreßgut in Wagenladungen wird die
Fracht unter Zugrundelegung der Frachtsätze der
Tarifklasse 1 berechnet; der so errechnete Wert
wird sodann verdoppelt.
IV. Großcontainer
Die Fracht für die Beförderung von beladenen
und leeren Großcontainern wird nach den um
20 vH erhöhten und gerundeten Frachtsätzen der
Tarifklasse 1 berechnet. Hiebei werden die
erhöhten Frachtsätze für 1000 kg in der Weise
auf volle Schilling gerundet, daß Beträge unter
50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen
an aufgerundet werden.
V. Durchfuhr
Für die Beförderung von Gütern in der Durchfuhr
durch Österreich werden die nach den Bestimmungen
der Abschnitte I. Frachtstückgut,
III. Wagenladungen und IV. Großcontainer berechneten
Frachten und Frachtsätze um 15 vH
erhöht. Die so ermittelten Werte werden auf volle
Schilling in der Weise gerundet, daß Beträge
unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen
an aufgerundet werden.
VI. Expreßgut im internationalen Verkehr
Für Expreßgut im internationalen Verkehr
werden die Frachten auf Grund der nachstehenden
Frachtsätze gebildet. Hiebei wird das österreichische
Streckennetz in Zonen eingeteilt. Die
Frachtsätze für alle Bahnhöfe der gleichen Zone
werden auf Grund der Tarifentfernung eines
bestimmten Bahnhofes jeder Zone (Zonenstich-
bahnhof) nach den einzelnen Grenzübergangspunkten
gebildet. In der Durchfuhr werden die
im Tarif ausgewiesenen Durchgangsentfernungen
der Frachtberechnung zugrunde gelegt.
Frachtsätze für je angefangene 10 kg
Die in den Abschnitten II. bis V. festgesetzten
Tarifgrundlagen gelten nicht für Expreßgut
im internationalen Verkehr.
VH. Umsatzsteuer
In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung
gebildeten Frachten und Frachtsätzen
ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
B.
Außerkraftsetzung
Die Kundmachung des Bundesministers für
Verkehr vom 10. Dezember 1976, BGBl. Nr. 19/
1977, über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen
der Österreichischen Bundesbahnen für
den Güterverkehr wird mit Ablauf des 31. Dezember
1980 außer Kraft gesetzt.