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534_1980 AT

534. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 534. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen

für den Güterverkehr werden mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

(Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.

Nr. 180) mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1981 wie

folgt neu festgesetzt

I. Frachtstückgut

Die Frachten für die Gewichtsstufen von

20 kg bis 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg

bei Gewichten über 1000 kg betragen in Schilling

II. Expreßstückgut

Die Frachten für die Gewichtsstufen von 10 kg bis 100 kg und die Frachtsätze für 10 kg bei

Gewichten über 100 kg betragen in Schilling

III. Wagenladungen

Die Frachtsätze der Wagenladungsklassen 1 und 2 für 20 Tonnen (Hauptklassen) betragen

in Schilling für 1000 kg

Die Frachtsätze der Wagenladungsnebenklassen

werden durch Erhöhung der Frachtsätze der

zugehörigen Hauptklassen gebildet. Die Erhöhung

beträgt bei den Wagenladungsklassen 1

und 2 einheitlich

für die 15 t-Nebenklasse 5 vH,

für die 10 t-Nebenklasse 50 vH,

für die 5 t-Nebenklasse 120 vH.

Die so errechneten Werte werden auf volle

Schilling für 1000 kg in der Weise gerundet,

daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen

und von 50 Groschen an aufgerundet werden.

Für Expreßgut in Wagenladungen wird die

Fracht unter Zugrundelegung der Frachtsätze der

Tarifklasse 1 berechnet; der so errechnete Wert

wird sodann verdoppelt.

IV. Großcontainer

Die Fracht für die Beförderung von beladenen

und leeren Großcontainern wird nach den um

20 vH erhöhten und gerundeten Frachtsätzen der

Tarifklasse 1 berechnet. Hiebei werden die

erhöhten Frachtsätze für 1000 kg in der Weise

auf volle Schilling gerundet, daß Beträge unter

50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen

an aufgerundet werden.

V. Durchfuhr

Für die Beförderung von Gütern in der Durchfuhr

durch Österreich werden die nach den Bestimmungen

der Abschnitte I. Frachtstückgut,

III. Wagenladungen und IV. Großcontainer berechneten

Frachten und Frachtsätze um 15 vH

erhöht. Die so ermittelten Werte werden auf volle

Schilling in der Weise gerundet, daß Beträge

unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen

an aufgerundet werden.

VI. Expreßgut im internationalen Verkehr

Für Expreßgut im internationalen Verkehr

werden die Frachten auf Grund der nachstehenden

Frachtsätze gebildet. Hiebei wird das österreichische

Streckennetz in Zonen eingeteilt. Die

Frachtsätze für alle Bahnhöfe der gleichen Zone

werden auf Grund der Tarifentfernung eines

bestimmten Bahnhofes jeder Zone (Zonenstich-

bahnhof) nach den einzelnen Grenzübergangspunkten

gebildet. In der Durchfuhr werden die

im Tarif ausgewiesenen Durchgangsentfernungen

der Frachtberechnung zugrunde gelegt.

Frachtsätze für je angefangene 10 kg

Die in den Abschnitten II. bis V. festgesetzten

Tarifgrundlagen gelten nicht für Expreßgut

im internationalen Verkehr.

VH. Umsatzsteuer

In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung

gebildeten Frachten und Frachtsätzen

ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

B.

Außerkraftsetzung

Die Kundmachung des Bundesministers für

Verkehr vom 10. Dezember 1976, BGBl. Nr. 19/

1977, über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen

der Österreichischen Bundesbahnen für

den Güterverkehr wird mit Ablauf des 31. Dezember

1980 außer Kraft gesetzt.

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