534. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, 24/1969,
388/1970, 35/1973, 780/1974, 707/1976, 648/1977,
124/1978, 280/1978 und 685/1978 wird geändert
wie folgt
1. § 19 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten
die dort bezeichneten Leistungen, ausgenommen
die Hilflosenzulage oder gleichartige
Zulagen."
2. Im § 38 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck „Träger
der öffentlichen Fürsorge" durch den Ausdruck
„Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.
3. § 39 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Renten aus der Unfallversicherung
können nur dann gepfändet werden, wenn nach
den Umständen des Falles, insbesondere nach der
Art der vollstreckbaren Forderung und der
Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die Pfändung
der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3 des
Lohnpfändungsgesetzes gilt entsprechend."
4. Im § 49 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 50 Abs. 1"
durch den Ausdruck „§ 50" zu ersetzen.
5. § 90 Abs. 2 Z. 6 hat zu lauten
„6. auf einem Weg von der Dienststätte, den
der Versicherte zurücklegt, um während der
Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden
gesetzlichen sowie kollektivvertraglich
oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in
der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung
lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen,
anschließend auf dem Weg zurück zur
Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der
lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der
Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung
des Versicherten erfolgt;"
6. In der Überschrift des Dritten Teiles sowie
in der Überschrift des Abschnittes I des Dritten
Teiles ist jeweils der Ausdruck „Fürsorgeträgern"
durch den Ausdruck „Trägern der Sozialhilfe" zu
ersetzen.
7. a) In der Überschrift des § 120 ist der Ausdruck
„Fürsorgeträger" durch den Ausdruck
„Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.
b) Im § 120 ist der Ausdruck „Träger der
öffentlichen Fürsorge (Fürsorgeträger)" durch
den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.
8. a) In der Überschrift des § 121 ist der Ausdruck
„Fürsorgeträgers" durch den Ausdruck
„Trägers der Sozialhilfe" zu ersetzen.
b) Im § 121 Abs. 1 sind die Ausdrücke „Fürsorgeträger"
durch die Ausdrücke „Träger der
Sozialhilfe" zu ersetzen.
c) Im § 121 Abs. 3 ist der Ausdruck „Fürsorgeträgers"
durch den Ausdruck „Trägers der Sozialhilfe"
und der Ausdruck „Fürsorgeträger" durch
den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.
9. a) Im § 122 Abs. 1 sind der Ausdruck „Fürsorgeträger"
durch den Ausdruck „Träger der
Sozialhilfe" und die Ausdrücke „Fürsorgeleistung"
durch die Ausdrücke „Leistung der Sozialhilfe"
zu ersetzen.
b) Im § 122 Abs. 2 sind die Ausdrücke „Fürsorgeleistungen"
durch die Ausdrücke „Leistungen
der Sozialhilfe" zu ersetzen.
10. Im § 123 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"
durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu
ersetzen.
11. a) Im § 124 Abs. 1 sind der Ausdruck „Fürsorgeträgers"
durch den Ausdruck „Trägers der
Sozialhilfe" und der Ausdruck „Fürsorgeleistung"
durch den Ausdruck „Leistung der Sozialhilfe" zu
ersetzen.
b) Im § 124 Abs. 2 sind die Ausdrücke „Fürsorgeträger"
durch die Ausdrücke „Träger der Sozialhilfe"
und der Ausdruck „Fürsorgeleistung"
durch den Ausdruck „Leistung der Sozialhilfe"
zu ersetzen.
12. Dem § 131 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z. 3 des
Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ist bei
der Durchführung hinsichtlich der den Landesvorständen
gemäß § 147 Abs. 1 und 2 obliegenden
Aufgaben stets die Hauptgeschäftsstelle."
ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen
(1) Ist eine Person am 1. Jänner 1980 auf Grund
der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 90
Abs. 2 Z. 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 5 als Dienstunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig,
so sind ihr die Leistungen aus der
Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 30. Juni 1967 eingetreten
ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980
gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab
1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag
später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(2) Im Fall des durch einen Unfall verursachten
Todes des Versicherten, der erst gemäß § 90
Abs. 2 Z. 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 5 als Dienstunfall anerkannt wird, sind die
Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen
zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und
der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird.
Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980
zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt,
gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung
folgenden Monatsersten.
ARTIKEL III
Schlußbestimmungen
(1) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 22 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
beträgt für das Geschäftsjahr
1980 der vom Dienstgeber zur Bestreitung
von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung
(§ 70 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes)
zu entrichtende Zuschlag zu den
Beiträgen 0,28 v. H. der Beitragsgrundlage (§ 19
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes)
bzw. der beitragspflichtigen Sonderzahlungen.
(2) Die Versicherungsanstalt hat abweichend
von den Bestimmungen des § 151 Abs. 4 des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes
für das Geschäftsjahr 1980
a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
der im § 151 Abs. 3 des Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
bezeichneten gesonderten Rücklage zuzuführen,
b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen
einschließlich der Kosten für die
Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen
eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung
entsprechender Vertragseinrichtungen
aus der im § 151 Abs. 4 des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes
bezeichneten gesonderten Rücklage
zu bestreiten.
ARTIKEL IV
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1980
in Kraft.
ARTIKEL V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
a) hinsichtlich der Bestimmung des § 39 Abs. 2
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 3
der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz;
b) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.