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534_1979 AT

534. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 534. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, 24/1969,

388/1970, 35/1973, 780/1974, 707/1976, 648/1977,

124/1978, 280/1978 und 685/1978 wird geändert

wie folgt

1. § 19 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. für die in § 1 Abs. 1 Z. 12 genannten Versicherten

die dort bezeichneten Leistungen, ausgenommen

die Hilflosenzulage oder gleichartige

Zulagen."

2. Im § 38 Abs. 1 Z. 1 ist der Ausdruck „Träger

der öffentlichen Fürsorge" durch den Ausdruck

„Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.

3. § 39 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Renten aus der Unfallversicherung

können nur dann gepfändet werden, wenn nach

den Umständen des Falles, insbesondere nach der

Art der vollstreckbaren Forderung und der

Höhe der zu pfändenden Geldleistung, die Pfändung

der Billigkeit entspricht. § 4 Abs. 3 des

Lohnpfändungsgesetzes gilt entsprechend."

4. Im § 49 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 50 Abs. 1"

durch den Ausdruck „§ 50" zu ersetzen.

5. § 90 Abs. 2 Z. 6 hat zu lauten

„6. auf einem Weg von der Dienststätte, den

der Versicherte zurücklegt, um während der

Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden

gesetzlichen sowie kollektivvertraglich

oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in

der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung

lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen,

anschließend auf dem Weg zurück zur

Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der

lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der

Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung

des Versicherten erfolgt;"

6. In der Überschrift des Dritten Teiles sowie

in der Überschrift des Abschnittes I des Dritten

Teiles ist jeweils der Ausdruck „Fürsorgeträgern"

durch den Ausdruck „Trägern der Sozialhilfe" zu

ersetzen.

7. a) In der Überschrift des § 120 ist der Ausdruck

„Fürsorgeträger" durch den Ausdruck

„Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.

b) Im § 120 ist der Ausdruck „Träger der

öffentlichen Fürsorge (Fürsorgeträger)" durch

den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.

8. a) In der Überschrift des § 121 ist der Ausdruck

„Fürsorgeträgers" durch den Ausdruck

„Trägers der Sozialhilfe" zu ersetzen.

b) Im § 121 Abs. 1 sind die Ausdrücke „Fürsorgeträger"

durch die Ausdrücke „Träger der

Sozialhilfe" zu ersetzen.

c) Im § 121 Abs. 3 ist der Ausdruck „Fürsorgeträgers"

durch den Ausdruck „Trägers der Sozialhilfe"

und der Ausdruck „Fürsorgeträger" durch

den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu ersetzen.

9. a) Im § 122 Abs. 1 sind der Ausdruck „Fürsorgeträger"

durch den Ausdruck „Träger der

Sozialhilfe" und die Ausdrücke „Fürsorgeleistung"

durch die Ausdrücke „Leistung der Sozialhilfe"

zu ersetzen.

b) Im § 122 Abs. 2 sind die Ausdrücke „Fürsorgeleistungen"

durch die Ausdrücke „Leistungen

der Sozialhilfe" zu ersetzen.

10. Im § 123 ist der Ausdruck „Fürsorgeträger"

durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe" zu

ersetzen.

11. a) Im § 124 Abs. 1 sind der Ausdruck „Fürsorgeträgers"

durch den Ausdruck „Trägers der

Sozialhilfe" und der Ausdruck „Fürsorgeleistung"

durch den Ausdruck „Leistung der Sozialhilfe" zu

ersetzen.

b) Im § 124 Abs. 2 sind die Ausdrücke „Fürsorgeträger"

durch die Ausdrücke „Träger der Sozialhilfe"

und der Ausdruck „Fürsorgeleistung"

durch den Ausdruck „Leistung der Sozialhilfe"

zu ersetzen.

12. Dem § 131 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z. 3 des

Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ist bei

der Durchführung hinsichtlich der den Landesvorständen

gemäß § 147 Abs. 1 und 2 obliegenden

Aufgaben stets die Hauptgeschäftsstelle."

ARTIKEL II

Übergangsbestimmungen

(1) Ist eine Person am 1. Jänner 1980 auf Grund

der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 90

Abs. 2 Z. 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 5 als Dienstunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig,

so sind ihr die Leistungen aus der

Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

nach dem 30. Juni 1967 eingetreten

ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980

gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab

1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag

später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem

auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(2) Im Fall des durch einen Unfall verursachten

Todes des Versicherten, der erst gemäß § 90

Abs. 2 Z. 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 5 als Dienstunfall anerkannt wird, sind die

Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen

zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und

der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird.

Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980

zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt,

gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung

folgenden Monatsersten.

ARTIKEL III

Schlußbestimmungen

(1) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 22 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

beträgt für das Geschäftsjahr

1980 der vom Dienstgeber zur Bestreitung

von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung

(§ 70 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes)

zu entrichtende Zuschlag zu den

Beiträgen 0,28 v. H. der Beitragsgrundlage (§ 19

des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes)

bzw. der beitragspflichtigen Sonderzahlungen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat abweichend

von den Bestimmungen des § 151 Abs. 4 des Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetzes

für das Geschäftsjahr 1980

a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

der im § 151 Abs. 3 des Beamten-

Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

bezeichneten gesonderten Rücklage zuzuführen,

b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen

einschließlich der Kosten für die

Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen

eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung

entsprechender Vertragseinrichtungen

aus der im § 151 Abs. 4 des Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetzes

bezeichneten gesonderten Rücklage

zu bestreiten.

ARTIKEL IV

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1980

in Kraft.

ARTIKEL V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmung des § 39 Abs. 2

des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 3

der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz;

b) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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