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534_1978 AT

534. Bundesgesetz: Änderung des Schiffahrtsanlagengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 534. Bundesgesetz: Änderung des Schiffahrtsanlagengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/

1973, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 ist der Klammerausdruck

„(§ 2 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes,

BGBl. Nr, 550/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 230/1967)"

durch den Klammerausdruck

„(§ 1 des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes,

BGBl. Nr. 533/1978)"

zu ersetzen.

2. § 1 Abs. 3, 1. Satz hat zu lauten

„Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden

auf Schiffahrtsanlagen keine Anwendung,

die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß

§ 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 1978

oder bei der Vorbereitung dieses Einsatzes verwendet

werden."

3. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten

„(2) Schiffahrtsanlagen sind entweder öffentliche

oder nicht öffentliche (private) Anlagen.

Öffentliche Schiffahrtsanlagen sind

a) Anlagen, die allen Wasserfahrzeugen im

Rahmen der durch gesetzliche Vorschriften

verfügten Beschränkungen zur Verfügung

stehen;

b) Anlagen, die vom Bund oder von einem

Land zur Regelung und Sicherung der

Schiffahrt oder zur Verbesserung der Flüssigkeit

des Schiffsverkehrs betrieben werden;

c) Schiffahrtszeichen, sofern sie diesem Bundesgesetz

unterliegen."

4. Der Abs. 4 des § 3 hat zu lauten

„(4) In Verfahren über einen bevorzugten

Wasserbau (§ 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959)

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betreffend die Errichtung einer Schifffahrtsanlage

auf der Donau, dem Bodensee, dem

Neusiedler See und den Grenzstrecken sonstiger

Grenzgewässer den im § 4 dieses Bundesgesetzes

genannten Erfordernissen und öffentlichen

Interessen sowie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Ausgestaltung von Schifffahrtsanlagen

einschließlich der auf Grund des

§ 13 erlassenen Verordnungen Rechnung zu

tragen. Solche Anlagen sind einer Überprüfung

(§ 8 Abs. 5) zu unterziehen."

5. Der Abs. 5 des § 4 hat zu lauten

„(5) Als öffentliche Interessen gelten

a) die Sicherheit von Personen,

b) die Sicherheit, Ordnung und Leichtigkeit

des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem

Verkehr,

c) die Wirksamkeit der Überwachung der

Grenzgewässer und der Teile von Wasserstraßen,

die zu Zollstraßen erklärt wurden

(§§ 11 und 144 des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129), durch die Organe der

Zollämter und der Zollwache,

d) militärische Interessen,

e) der Betrieb von Kraftwerken sowie

f) die Regulierung und Instandhaltung von

Wasserstraßen."

6. Der Abs. 10 des § 4 hat zu lauten

„(10) Für die Bewilligung von Schiffahrtsanlagen,

die auch einer Bewilligung nach dem

Wasserrechtsgesetz 1959 bedürfen, ist hinsichtlich

der Donau, des Bodensees, des Neusiedler Sees

und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer

die Wasserrechtsbehörde zuständig, die in diesen

Fällen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

anzuwenden hat. Die Wasserrechtsbehörde hat

im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an

Wasserstraßen dem Amt für Schiffahrt Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben. Ist die Wasserrechtsbehörde

nicht in der Lage, dieser Stellungnahme

Rechnung zu tragen, hat sie bei sonstiger

Nichtigkeit des Bescheides die Angelegenheit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

vorzulegen, der im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Verkehr entscheidet."

7. Dem § 4 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Eine Bewilligung von Schiffahrtsanlagen

gemäß § 3 Abs. 1 auf Wasserstraßen, die dem

gewerbsmäßigen Umschlag dienen, darf — unbeschadet

des Abs. 2 — nur erteilt werden,

a) wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist und

ein volkswirtschaftliches Interesse besteht;

ein solches Interesse liegt insbesondere dann

nicht vor, wenn die zu bewilligende Anlage

geeignet wäre, Aufgaben von bereits

bewilligten, denselben Zwecken dienenden

Schiffahrtsanlagen zu gefährden,

b) wenn Berechtigte dieser bereits bestehenden

Schiffahrtsanlagen nicht in der Lage und

gewillt sind, binnen einer von der Behörde

festzusetzenden angemessenen Frist

von höchstens zwei Jahren die für die

geplante Schiffahrtsanlage in Aussicht genommenen

Aufgaben selbst zu übernehmen."

8. Der § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Festsetzung oder Verlängerung von

Vollendungsfristen für Anlagen auf Wasserstraßen,

ausgenommen die in die Landesvollziehung

fallenden Angelegenheiten dieser Gewässer,

bedarf, wenn hiebei ein Gesamtausmaß

von zehn Jahren überschritten werden soll, bei

sonstiger Nichtigkeit des Bescheides der Zustimmung

des Bundesministers für Verkehr. Die Zustimmung

ist nur zu erteilen, wenn triftige

Gründe wirtschaftlicher oder bautechnischer

Natur vorliegen."

9. Im § 6 Abs. 3 sind die Worte „Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes

in der Fassung des

Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 230/1967" durch die

Worte „Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes,

BGBl. Nr. 533/1978," zu ersetzen.

10. Der Abs. 4 des § 9 hat zu lauten

„(4) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

gelegen ist, kann hinsichtlich der Donau, des

Bodensees, des Neusiedler Sees und der Grenzstrecken

sonstiger Grenzgewässer der Landes-

hauptmann, hinsichtlich der übrigen Binnengewässer

die Landesregierung durch Verordnung die

Untersuchung gemäß Albs. 1 oder 2 allgemein,

oder auch eingeschränkt auf einzelne Arten von

Schiffahrtsanlagen sowie auf einzelne im Abs. 1

oder 2 angeführte Untersuchungen, bestimmten

Körperschaften übertragen, die auf Grund ihrer

Satzungen solche Aufgaben wahrzunehmen berufen

sind und die über das entsprechend qualifizierte

Personal sowie die erforderlichen technischen

Einrichtungen verfügen."

11. Die Abs. 2 und 3 des § 11 haben zu

lauten

„(2) Mit der Erstattung der Anzeige gemäß

Abs. 1 gilt die Schiffahrtsanlage als bewilligt, sofern

die Rechte anderer nicht berührt werden

oder in gütlicher Übereinkunft berücksichtigt

wurden, eine für die Anlage etwa erforderliche

Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959

vorliegt und die Errichtung der Anlage nach

Entwürfen erfolgt, die, sofern sie die Donau,

den Bodensee, den Neusiedler See und Grenzstrecken

sonstiger Grenzgewässer betreffen, vom

Bundesminister für Verkehr, für alle übrigen

Binnengewässer von der Landesregierung auf

das Vorliegen der im § 4 Abs. 2 lit. c bis g

genannten Voraussetzungen hin überprüft wurden.

Mit der Anzeige der Auflassung der Anlage

gilt die Bewilligung als erloschen.

(3) Die vorübergehende Errichtung, Auflassung,

wesentliche Änderung oder Wiederverwendung

von Schiffahrtsanlagen des Bundesheeres

im Rahmen des ständigen Übungsbetriebes

an Uferbereichen, die regelmäßig Übungszwecken

des Bundesheeres dienen (militärische

Wasserübungsplätze), bedarf keiner Anzeige nach

Abs. 1. Bei Schiffahrtsanilagen, die vom Bundesheer

außerhalb des Bereiches militärischer

Wasserübungsplätze bei einsatzähnlichen Übungen

verwendet werden, entfällt eine Überprüfung

des Projektes im Sinne des Abs. 2.

Die militärischen Wasserübungsplätze sind durch

Hinweistafeln mit der schwarzen Aufschrift

„Militärischer Wasserübungsplatz" auf weißem

Grund zu kennzeichnen."

12. Der Abs. 1 des § 12 hat zu lauten

„(1) Abweichend von den Bestimmungen der

§§ 4 bis 6 ist auf Wasserstraßen die Errichtung,

Wiederverwendung oder wesentliche Änderung

von schwimmenden Sportanlagen, die nicht länger

als fünf Meter sind und nicht weiter als

fünf Meter in die Wasserstraße reichen, vom

Bewilligungswerber unter Verwendung eines

durch Verordnung festzulegenden Vordruckes

in vierfacher Ausfertigung bei der Behörde anzumelden.

Die Anmeldung ist im Wege der

zuständigen Dienststelle der Schiffahrtspolizei

einzubringen und von dieser an die Behörde

weiterzuleiten. Der Einschreiter hat im Anmeldebogen

folgende Angaben zu machen

a) Name und Anschrift (Sitz) des Bewilligungswerbers,

b) Lage und Länge der für die Schiffahrtsanlage

in Anspruch genommenen Uferstrecke,

c) kurze Beschreibung der Anlage, insbesondere

deren Länge und Breite, und wie

weit sie in das Gewässer reicht,

d) Nachweis der Erlaubnis zur Benutzung

des, Ufergrundstückes, auf dem die Anlage

betrieben werden soll."

13. Der Abs. 2 des § 15 hat zu lauten

„(2) Auf den Teilen einer Wasserstraße, in

denen die Fahrrinne liegt, ist durch Verordnung

die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche

Änderung schwimmender Sportanlagen auf

solchen Strecken zu untersagen, in denen

Anlagen der erwähnten Art die Flüssigkeit

des Verkehrs der gewerbsmäßig betriebenen

Schiffahrt beeinträchtigen würden (Verbotsbereiche)."

14. Der Abs. 2 des § 17 hat zu lauten

„(2) Wenn zum Zwecke der Regelung und

Sicherung der Schiffahrt oder zur Verbesserung

der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs die Errichtung

öffentlicher Schiffahrtsanlagen gemäß

§ 2 Abs. 2 lit. b und c dieses Bundesgesetzes

auf Grundstücken, Bauwerken und Straßen ohne

öffentlichen Verkehr (§ 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159) notwendig

ist, hat deren Eigentümer oder Nutzungsberechtigter

die Errichtung dieser Schifffahrtsanlagen

samt Einrichtungen sowie den Anschluß

der hiefür erforderlichen Stromversorgung

und die Bedienung der Anlage für die Dauer

ihrer Notwendigkeit zu dulden, insoweit hiedurch

nicht die Benutzung des in Anspruch

genommenen Gegenstandes nach den zur Zeit

der Inanspruchnahme bestehenden Verhältnissen

wesentlich beeinträchtigt wird. Beeinträchtigungen,

die ihrer Natur nach lediglich vorübergehend

sind, stehen der Duldungspflicht nicht

entgegen. Für die anläßlich der Errichtung, Bedienung

und Abtragung dieser Schiffahrtsanlagen

und der zugehörigen Einrichtungen verursachten

vermögensrechtlichen Nachteile ist dem Verpflichteten

Ersatz zu leisten."

15. Der Abs. 1 des § 21 hat zu lauten

„(1) An Wasserstraßen bedarf die Errichtung,

Wiederverwendung oder wesentliche Änderung

von Anlagen, die keine Schiffahrtsanlagen sind,

sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in

oder über dem Gewässer, die nicht im Zusammenhang

mit der Herstellung von Schiffahrts-

anlagen stehen, einer Bewilligung, wenn diese

Herstellungen und Arbeiten das Fahrwasser

(§ 11.01 Z. 1 lit. j der Wasserstraßen-Verkehrsordnung)

oder den darüber befindlichen Luftraum

berühren. Diese Bewilligungen können befristet

oder auf Widerruf erteilt werden."

16. Der Abs. 5 des § 21 hat zu lauten

„(5) Für die Bewilligung von Anlagen und

Arbeiten, die auch einer Bewilligung nach dem

Wasserrechtsgesetz 1959 bedürfen, ist hinsichtlich

der Donau, des Bodensees, des Neusiedler Sees

und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer

die Wasserrechtsbehörde zuständig. In diesen

Fällen hat die Wasserrechtsbehörde die Bestimmungen

des Abs. 3 anzuwenden. Für das Verfahren

gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 10

sinngemäß."

17. Der § 38 hat zu lauten

„§ 38. (1) Für die Erlassung von Verordnungen

ist, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt wird, der Bundesminister für Verkehr

zuständig.

(2) Des weiteren ist der Bundesminister für

Verkehr in erster Instanz zuständig für

a) Schiffahrtsanlagen auf der Donau, dem

Bodensee, dem Neusiedler See und den

Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer, deren

Errichtung als bevorzugter Wasserbau

(§ 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes

1959) bewilligt wurde und deren Überprüfung

gemäß § 8 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes

erfolgt ist,

b) Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz

hinsichtlich der Donau, des Bodensees,

des Neusiedler Sees und der Grenzstrecken

sonstiger Grenzgewässer, soweit sie zwischenstaatliche

Verhandlungen oder Abkommen

erfordern; die Zuständigkeit des

Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten

gemäß dem Bundesministeriengesetz

1973, BGBl. Nr. 389, wird dadurch nicht

berührt,

c) die Genehmigung von Entgelttarifen hinsichtlich

von Häfen auf der Donau, dem

Bodensee, dem Neusiedler See und den

Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer,

d) die Bewilligung von Schiffahrtsanlagen

gemäß § 4 Abs. 12, ausgenommen die in die

Landesvollziehung fallenden Angelegenheiten

der Wasserstraßen.

(3) Für die übrigen, die Schiffahrtsanlagen

auf der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedler

See und den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer

betreffenden Angelegenheiten nach

diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz der

Landeshauptmann zuständig.

(4) Die Landesregierung ist in erster Instanz

hinsichtlich aller nicht in Abs. 3 genannten

Binnengewässer zuständig

a) für Schiffahrtsanlagen, deren Errichtung

durch einen Bescheid gemäß § 100 Abs. 2

des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligt

wurde,

b) für die Genehmigung von Hafenentgelttarifen.

(5) Für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

sowie in allen nicht unter die

Abs. 3 und 4 fallenden Angelegenheiten ist die

Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(6) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde

ist hinsichtlich der Donau, des Bodensees,

des Neusiedler Sees und der Grenzstrecken

sonstiger Grenzgewässer die Berufung an den

Landeshauptmann, im übrigen an die Landesregierung

zulässig. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes

als Behörde erster Instanz ist die

Berufung an den Bundesminister für Verkehr,

wenn jedoch der Landeshauptmann gemäß §§ 4

Abs. 10 oder 21 Abs. 5 als Wasserrechtsbehörde

in erster Instanz entschieden hat, an den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, der

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Verkehr entscheidet, zulässig.

(7) Sind in einer Angelegenheit der Bundesminister

für Verkehr, der Landeshauptmann oder

die Landesregierung in erster Instanz zuständig,

so können sie im Einzelfall zur Vornahme von

Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung

von Bescheiden, wenn dies im Interesse

der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder

Kostenersparnis gelegen ist, die nachgeordneten

Behörden ermächtigen, die für den betreffenden

Fall an die Stelle des Bundesministers, des

Landeshauptmannes oder der Landesregierung

treten. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte

werden hiedurch nicht berührt.

18. Die Abs. 1 und 2 des § 43 haben zu

lauten

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Donau, des Bodensees, des

Neusiedler Sees und der Grenzstrecken sonstiger

Grenzgewässer — unbeschadet der Bestimmungen

der folgenden Absätze — der Bundesminister

für Verkehr, hinsichtlich der übrigen

Binnengewässer sind die Landesregierungen betraut.

Soweit militärische Angelegenheiten berührt

werden, hat der Bundesminister für Verkehr

das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung herzustellen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 4

und 8 Abs. 8 ist der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft betraut. Mit der Vollziehung

der §§ 4 Abs. 10, 21 Abs. 5 und 38

Abs. 6 letzter Satz, ist der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr betraut,

soweit in diesen Bestimmungen die Herstellung

eines solchen Einvernehmens festgesetzt ist."

Artikel II

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet

sich nach § 43 des Schiffahrtsanlagengesetzes in

der Fassung des Art. I Z. 14 dieses Bundesgesetzes.

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