534. Bundesgesetz: Änderung des Schiffahrtsanlagengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/
1973, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 ist der Klammerausdruck
„(§ 2 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes,
BGBl. Nr, 550/1935, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 230/1967)"
durch den Klammerausdruck
„(§ 1 des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes,
BGBl. Nr. 533/1978)"
zu ersetzen.
2. § 1 Abs. 3, 1. Satz hat zu lauten
„Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden
auf Schiffahrtsanlagen keine Anwendung,
die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 1978
oder bei der Vorbereitung dieses Einsatzes verwendet
werden."
3. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten
„(2) Schiffahrtsanlagen sind entweder öffentliche
oder nicht öffentliche (private) Anlagen.
Öffentliche Schiffahrtsanlagen sind
a) Anlagen, die allen Wasserfahrzeugen im
Rahmen der durch gesetzliche Vorschriften
verfügten Beschränkungen zur Verfügung
stehen;
b) Anlagen, die vom Bund oder von einem
Land zur Regelung und Sicherung der
Schiffahrt oder zur Verbesserung der Flüssigkeit
des Schiffsverkehrs betrieben werden;
c) Schiffahrtszeichen, sofern sie diesem Bundesgesetz
unterliegen."
4. Der Abs. 4 des § 3 hat zu lauten
„(4) In Verfahren über einen bevorzugten
Wasserbau (§ 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959)
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betreffend die Errichtung einer Schifffahrtsanlage
auf der Donau, dem Bodensee, dem
Neusiedler See und den Grenzstrecken sonstiger
Grenzgewässer den im § 4 dieses Bundesgesetzes
genannten Erfordernissen und öffentlichen
Interessen sowie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Ausgestaltung von Schifffahrtsanlagen
einschließlich der auf Grund des
§ 13 erlassenen Verordnungen Rechnung zu
tragen. Solche Anlagen sind einer Überprüfung
(§ 8 Abs. 5) zu unterziehen."
5. Der Abs. 5 des § 4 hat zu lauten
„(5) Als öffentliche Interessen gelten
a) die Sicherheit von Personen,
b) die Sicherheit, Ordnung und Leichtigkeit
des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr,
c) die Wirksamkeit der Überwachung der
Grenzgewässer und der Teile von Wasserstraßen,
die zu Zollstraßen erklärt wurden
(§§ 11 und 144 des Zollgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 129), durch die Organe der
Zollämter und der Zollwache,
d) militärische Interessen,
e) der Betrieb von Kraftwerken sowie
f) die Regulierung und Instandhaltung von
Wasserstraßen."
6. Der Abs. 10 des § 4 hat zu lauten
„(10) Für die Bewilligung von Schiffahrtsanlagen,
die auch einer Bewilligung nach dem
Wasserrechtsgesetz 1959 bedürfen, ist hinsichtlich
der Donau, des Bodensees, des Neusiedler Sees
und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer
die Wasserrechtsbehörde zuständig, die in diesen
Fällen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzuwenden hat. Die Wasserrechtsbehörde hat
im Verfahren hinsichtlich Schiffahrtsanlagen an
Wasserstraßen dem Amt für Schiffahrt Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Ist die Wasserrechtsbehörde
nicht in der Lage, dieser Stellungnahme
Rechnung zu tragen, hat sie bei sonstiger
Nichtigkeit des Bescheides die Angelegenheit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
vorzulegen, der im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr entscheidet."
7. Dem § 4 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) Eine Bewilligung von Schiffahrtsanlagen
gemäß § 3 Abs. 1 auf Wasserstraßen, die dem
gewerbsmäßigen Umschlag dienen, darf — unbeschadet
des Abs. 2 — nur erteilt werden,
a) wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist und
ein volkswirtschaftliches Interesse besteht;
ein solches Interesse liegt insbesondere dann
nicht vor, wenn die zu bewilligende Anlage
geeignet wäre, Aufgaben von bereits
bewilligten, denselben Zwecken dienenden
Schiffahrtsanlagen zu gefährden,
b) wenn Berechtigte dieser bereits bestehenden
Schiffahrtsanlagen nicht in der Lage und
gewillt sind, binnen einer von der Behörde
festzusetzenden angemessenen Frist
von höchstens zwei Jahren die für die
geplante Schiffahrtsanlage in Aussicht genommenen
Aufgaben selbst zu übernehmen."
8. Der § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Festsetzung oder Verlängerung von
Vollendungsfristen für Anlagen auf Wasserstraßen,
ausgenommen die in die Landesvollziehung
fallenden Angelegenheiten dieser Gewässer,
bedarf, wenn hiebei ein Gesamtausmaß
von zehn Jahren überschritten werden soll, bei
sonstiger Nichtigkeit des Bescheides der Zustimmung
des Bundesministers für Verkehr. Die Zustimmung
ist nur zu erteilen, wenn triftige
Gründe wirtschaftlicher oder bautechnischer
Natur vorliegen."
9. Im § 6 Abs. 3 sind die Worte „Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes
in der Fassung des
Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 230/1967" durch die
Worte „Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes,
BGBl. Nr. 533/1978," zu ersetzen.
10. Der Abs. 4 des § 9 hat zu lauten
„(4) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
gelegen ist, kann hinsichtlich der Donau, des
Bodensees, des Neusiedler Sees und der Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer der Landes-
hauptmann, hinsichtlich der übrigen Binnengewässer
die Landesregierung durch Verordnung die
Untersuchung gemäß Albs. 1 oder 2 allgemein,
oder auch eingeschränkt auf einzelne Arten von
Schiffahrtsanlagen sowie auf einzelne im Abs. 1
oder 2 angeführte Untersuchungen, bestimmten
Körperschaften übertragen, die auf Grund ihrer
Satzungen solche Aufgaben wahrzunehmen berufen
sind und die über das entsprechend qualifizierte
Personal sowie die erforderlichen technischen
Einrichtungen verfügen."
11. Die Abs. 2 und 3 des § 11 haben zu
lauten
„(2) Mit der Erstattung der Anzeige gemäß
Abs. 1 gilt die Schiffahrtsanlage als bewilligt, sofern
die Rechte anderer nicht berührt werden
oder in gütlicher Übereinkunft berücksichtigt
wurden, eine für die Anlage etwa erforderliche
Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959
vorliegt und die Errichtung der Anlage nach
Entwürfen erfolgt, die, sofern sie die Donau,
den Bodensee, den Neusiedler See und Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer betreffen, vom
Bundesminister für Verkehr, für alle übrigen
Binnengewässer von der Landesregierung auf
das Vorliegen der im § 4 Abs. 2 lit. c bis g
genannten Voraussetzungen hin überprüft wurden.
Mit der Anzeige der Auflassung der Anlage
gilt die Bewilligung als erloschen.
(3) Die vorübergehende Errichtung, Auflassung,
wesentliche Änderung oder Wiederverwendung
von Schiffahrtsanlagen des Bundesheeres
im Rahmen des ständigen Übungsbetriebes
an Uferbereichen, die regelmäßig Übungszwecken
des Bundesheeres dienen (militärische
Wasserübungsplätze), bedarf keiner Anzeige nach
Abs. 1. Bei Schiffahrtsanilagen, die vom Bundesheer
außerhalb des Bereiches militärischer
Wasserübungsplätze bei einsatzähnlichen Übungen
verwendet werden, entfällt eine Überprüfung
des Projektes im Sinne des Abs. 2.
Die militärischen Wasserübungsplätze sind durch
Hinweistafeln mit der schwarzen Aufschrift
„Militärischer Wasserübungsplatz" auf weißem
Grund zu kennzeichnen."
12. Der Abs. 1 des § 12 hat zu lauten
„(1) Abweichend von den Bestimmungen der
§§ 4 bis 6 ist auf Wasserstraßen die Errichtung,
Wiederverwendung oder wesentliche Änderung
von schwimmenden Sportanlagen, die nicht länger
als fünf Meter sind und nicht weiter als
fünf Meter in die Wasserstraße reichen, vom
Bewilligungswerber unter Verwendung eines
durch Verordnung festzulegenden Vordruckes
in vierfacher Ausfertigung bei der Behörde anzumelden.
Die Anmeldung ist im Wege der
zuständigen Dienststelle der Schiffahrtspolizei
einzubringen und von dieser an die Behörde
weiterzuleiten. Der Einschreiter hat im Anmeldebogen
folgende Angaben zu machen
a) Name und Anschrift (Sitz) des Bewilligungswerbers,
b) Lage und Länge der für die Schiffahrtsanlage
in Anspruch genommenen Uferstrecke,
c) kurze Beschreibung der Anlage, insbesondere
deren Länge und Breite, und wie
weit sie in das Gewässer reicht,
d) Nachweis der Erlaubnis zur Benutzung
des, Ufergrundstückes, auf dem die Anlage
betrieben werden soll."
13. Der Abs. 2 des § 15 hat zu lauten
„(2) Auf den Teilen einer Wasserstraße, in
denen die Fahrrinne liegt, ist durch Verordnung
die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche
Änderung schwimmender Sportanlagen auf
solchen Strecken zu untersagen, in denen
Anlagen der erwähnten Art die Flüssigkeit
des Verkehrs der gewerbsmäßig betriebenen
Schiffahrt beeinträchtigen würden (Verbotsbereiche)."
14. Der Abs. 2 des § 17 hat zu lauten
„(2) Wenn zum Zwecke der Regelung und
Sicherung der Schiffahrt oder zur Verbesserung
der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs die Errichtung
öffentlicher Schiffahrtsanlagen gemäß
§ 2 Abs. 2 lit. b und c dieses Bundesgesetzes
auf Grundstücken, Bauwerken und Straßen ohne
öffentlichen Verkehr (§ 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159) notwendig
ist, hat deren Eigentümer oder Nutzungsberechtigter
die Errichtung dieser Schifffahrtsanlagen
samt Einrichtungen sowie den Anschluß
der hiefür erforderlichen Stromversorgung
und die Bedienung der Anlage für die Dauer
ihrer Notwendigkeit zu dulden, insoweit hiedurch
nicht die Benutzung des in Anspruch
genommenen Gegenstandes nach den zur Zeit
der Inanspruchnahme bestehenden Verhältnissen
wesentlich beeinträchtigt wird. Beeinträchtigungen,
die ihrer Natur nach lediglich vorübergehend
sind, stehen der Duldungspflicht nicht
entgegen. Für die anläßlich der Errichtung, Bedienung
und Abtragung dieser Schiffahrtsanlagen
und der zugehörigen Einrichtungen verursachten
vermögensrechtlichen Nachteile ist dem Verpflichteten
Ersatz zu leisten."
15. Der Abs. 1 des § 21 hat zu lauten
„(1) An Wasserstraßen bedarf die Errichtung,
Wiederverwendung oder wesentliche Änderung
von Anlagen, die keine Schiffahrtsanlagen sind,
sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in
oder über dem Gewässer, die nicht im Zusammenhang
mit der Herstellung von Schiffahrts-
anlagen stehen, einer Bewilligung, wenn diese
Herstellungen und Arbeiten das Fahrwasser
(§ 11.01 Z. 1 lit. j der Wasserstraßen-Verkehrsordnung)
oder den darüber befindlichen Luftraum
berühren. Diese Bewilligungen können befristet
oder auf Widerruf erteilt werden."
16. Der Abs. 5 des § 21 hat zu lauten
„(5) Für die Bewilligung von Anlagen und
Arbeiten, die auch einer Bewilligung nach dem
Wasserrechtsgesetz 1959 bedürfen, ist hinsichtlich
der Donau, des Bodensees, des Neusiedler Sees
und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer
die Wasserrechtsbehörde zuständig. In diesen
Fällen hat die Wasserrechtsbehörde die Bestimmungen
des Abs. 3 anzuwenden. Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 10
sinngemäß."
17. Der § 38 hat zu lauten
„§ 38. (1) Für die Erlassung von Verordnungen
ist, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt wird, der Bundesminister für Verkehr
zuständig.
(2) Des weiteren ist der Bundesminister für
Verkehr in erster Instanz zuständig für
a) Schiffahrtsanlagen auf der Donau, dem
Bodensee, dem Neusiedler See und den
Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer, deren
Errichtung als bevorzugter Wasserbau
(§ 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes
1959) bewilligt wurde und deren Überprüfung
gemäß § 8 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes
erfolgt ist,
b) Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz
hinsichtlich der Donau, des Bodensees,
des Neusiedler Sees und der Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer, soweit sie zwischenstaatliche
Verhandlungen oder Abkommen
erfordern; die Zuständigkeit des
Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten
gemäß dem Bundesministeriengesetz
1973, BGBl. Nr. 389, wird dadurch nicht
berührt,
c) die Genehmigung von Entgelttarifen hinsichtlich
von Häfen auf der Donau, dem
Bodensee, dem Neusiedler See und den
Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer,
d) die Bewilligung von Schiffahrtsanlagen
gemäß § 4 Abs. 12, ausgenommen die in die
Landesvollziehung fallenden Angelegenheiten
der Wasserstraßen.
(3) Für die übrigen, die Schiffahrtsanlagen
auf der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedler
See und den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer
betreffenden Angelegenheiten nach
diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz der
Landeshauptmann zuständig.
(4) Die Landesregierung ist in erster Instanz
hinsichtlich aller nicht in Abs. 3 genannten
Binnengewässer zuständig
a) für Schiffahrtsanlagen, deren Errichtung
durch einen Bescheid gemäß § 100 Abs. 2
des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligt
wurde,
b) für die Genehmigung von Hafenentgelttarifen.
(5) Für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
sowie in allen nicht unter die
Abs. 3 und 4 fallenden Angelegenheiten ist die
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(6) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde
ist hinsichtlich der Donau, des Bodensees,
des Neusiedler Sees und der Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer die Berufung an den
Landeshauptmann, im übrigen an die Landesregierung
zulässig. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes
als Behörde erster Instanz ist die
Berufung an den Bundesminister für Verkehr,
wenn jedoch der Landeshauptmann gemäß §§ 4
Abs. 10 oder 21 Abs. 5 als Wasserrechtsbehörde
in erster Instanz entschieden hat, an den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, der
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr entscheidet, zulässig.
(7) Sind in einer Angelegenheit der Bundesminister
für Verkehr, der Landeshauptmann oder
die Landesregierung in erster Instanz zuständig,
so können sie im Einzelfall zur Vornahme von
Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung
von Bescheiden, wenn dies im Interesse
der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder
Kostenersparnis gelegen ist, die nachgeordneten
Behörden ermächtigen, die für den betreffenden
Fall an die Stelle des Bundesministers, des
Landeshauptmannes oder der Landesregierung
treten. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte
werden hiedurch nicht berührt.
18. Die Abs. 1 und 2 des § 43 haben zu
lauten
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Donau, des Bodensees, des
Neusiedler Sees und der Grenzstrecken sonstiger
Grenzgewässer — unbeschadet der Bestimmungen
der folgenden Absätze — der Bundesminister
für Verkehr, hinsichtlich der übrigen
Binnengewässer sind die Landesregierungen betraut.
Soweit militärische Angelegenheiten berührt
werden, hat der Bundesminister für Verkehr
das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung herzustellen.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 4
und 8 Abs. 8 ist der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft betraut. Mit der Vollziehung
der §§ 4 Abs. 10, 21 Abs. 5 und 38
Abs. 6 letzter Satz, ist der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr betraut,
soweit in diesen Bestimmungen die Herstellung
eines solchen Einvernehmens festgesetzt ist."
Artikel II
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach § 43 des Schiffahrtsanlagengesetzes in
der Fassung des Art. I Z. 14 dieses Bundesgesetzes.