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534_1976 AT

534. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäscher und Wäschebügler

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 534. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäscher und Wäschebügler

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103

Abs. 1 lit. c der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Wäscher und Wäschebügler (§ 103

Abs. 1 lit. c Z. 24 GewO 1973) ist durch Zeugnisse

über eine mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit in diesem Gewerbe nachzuweisen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November

1976 in Kraft.

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