534_1976
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534. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäscher und Wäschebügler
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 534. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäscher und Wäschebügler
1976_534_0 534. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäscher und Wäschebügler
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Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103
Abs. 1 lit. c der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Wäscher und Wäschebügler (§ 103
Abs. 1 lit. c Z. 24 GewO 1973) ist durch Zeugnisse
über eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit in diesem Gewerbe nachzuweisen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November
1976 in Kraft.