Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
534_1973 AT

534. Kundmachung: Änderung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn [RID])

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 534. Kundmachung: Änderung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn [RID])

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1974 ist gemäß Artikel 69 § 4 des Internationalen Übereinkommens

über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 25. Feber 1961, BGBl. Nr. 266/1964, die Anlage I

zu diesem Übereinkommen betreffend die Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher

Güter mit der Eisenbahn (RID), deren bisherige Fassung in den BGBl. Nr. 137/1967, 375/

1967 und 181/1973 kundgemacht ist, folgendermaßen geändert worden

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →