534_1973
AT
534. Kundmachung: Änderung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn [RID])
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 534. Kundmachung: Änderung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn [RID])
1973_534_0 534. Kundmachung: Änderung der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) (Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn [RID])
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Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1974 ist gemäß Artikel 69 § 4 des Internationalen Übereinkommens
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 25. Feber 1961, BGBl. Nr. 266/1964, die Anlage I
zu diesem Übereinkommen betreffend die Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher
Güter mit der Eisenbahn (RID), deren bisherige Fassung in den BGBl. Nr. 137/1967, 375/
1967 und 181/1973 kundgemacht ist, folgendermaßen geändert worden