533. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I
Nr. 160/2002, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 8000 für die
Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt
aufgeteilt wird
Burgenland: ............................................... 146
Kärnten:..................................................... 173
Niederösterreich: ....................................... 185, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: .......................................... 270, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Salzburg:.................................................... 2630, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ................................................ 545, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Tirol:.......................................................... 3320
Vorarlberg: ................................................ 681
Wien: ......................................................... 50
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches
dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt
werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf 24 Wochen nicht überschreiten und
nicht nach dem 15. Mai 2004 enden.
(2) Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 16. April 2003 die Beitrittsverträge mit der Europäischen
Union unterzeichnet haben, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.