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533_2003 AT

533. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 533. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I

Nr. 160/2002, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 8000 für die

Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt

aufgeteilt wird

Burgenland: ............................................... 146

Kärnten:..................................................... 173

Niederösterreich: ....................................... 185, davon 20 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: .......................................... 270, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Salzburg:.................................................... 2630, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: ................................................ 545, davon 20 für Schaustellerbetriebe

Tirol:.......................................................... 3320

Vorarlberg: ................................................ 681

Wien: ......................................................... 50

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches

dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt

werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf 24 Wochen nicht überschreiten und

nicht nach dem 15. Mai 2004 enden.

(2) Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 16. April 2003 die Beitrittsverträge mit der Europäischen

Union unterzeichnet haben, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2004 außer Kraft.

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