533. Verordnung: Ausfuhrliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Bewilligungspflicht
§ 1. Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen Rechtsgeschäfte
und Handlungen über die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union von in der Anlage
zu dieser Verordnung genannten Waren (Ausfuhrliste). Bewilligungspflichten oder Verbote auf Grund
von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union werden von dieser Verordnung nicht berührt.
Reiseverkehr
§ 2. (1) Keiner Bewilligung bedarf die Ausfuhr im Reiseverkehr von
1. Revolvern und Pistolen (Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur) bei Vorweis des österreichischen
Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß § 27 des Waffengesetzes
1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung, oder diesen gleichzustellenden
Urkunden anderer Mitgliedstaaten, oder
2. Jagd- und Sportgewehren (Unterpositionen 9303 20 und 30 der Kombinierten Nomenklatur) bis
zu einer Höchstmenge von insgesamt 3 Stück pro Person, oder
3. Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge
von 6000 Stück und Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu
einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.
(2) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 1 gelten nicht im Reiseverkehr mit Bestimmungsland
oder Handelsland Angola, Armenien, Aserbaidschan, Burundi, China, Gambia, Liberia, Libyen, Myanmar,
Nigeria, Ruanda, Somalia, Sudan, Tansania, Uganda und Zaire.
Vermittlung und Überlassung
§ 3. Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung
und Vermittlung von Waren der Ausfuhrliste außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union
zur Verbringung in Länder, für die die Befreiungsbestimmungen des § 2 keine Anwendung finden.
Ersatzteile
§ 4. Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr von Ersatzteilen für Waren der Positionen
9303, 9304 und 9307 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einem Wert von 2500 S bedürfen nur dann
einer Bewilligung, wenn auf das Bestimmungs- oder Handelsland die Befreiungsbestimmungen des § 2
nicht anzuwenden sind.
Friedenserhaltende Operationen
§ 5. Keiner Bewilligung bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr sowie die
Überlassung und Vermittlung von Waren der Ausfuhrliste im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen
insbesondere in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
Ausfuhrbewilligung
§ 6. Bei der Zollanmeldung hat der Anmelder im Feld 44 des Einheitspapiers/AT die Bescheidzahl
einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung anzuführen. Er hat die Abschreibung
auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.
Außerkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 180/1995
§ 7. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht
der Ausfuhr sowie die Überlassung oder Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes
der Gemeinschaft, BGBl. Nr. 180/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 154/1996 tritt mit
Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.