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533_1996 AT

533. Verordnung: Ausfuhrliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 533. Verordnung: Ausfuhrliste

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Bewilligungspflicht

§ 1. Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedürfen Rechtsgeschäfte

und Handlungen über die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union von in der Anlage

zu dieser Verordnung genannten Waren (Ausfuhrliste). Bewilligungspflichten oder Verbote auf Grund

von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union werden von dieser Verordnung nicht berührt.

Reiseverkehr

§ 2. (1) Keiner Bewilligung bedarf die Ausfuhr im Reiseverkehr von

1. Revolvern und Pistolen (Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur) bei Vorweis des österreichischen

Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte oder der Bescheinigung gemäß § 27 des Waffengesetzes

1986, BGBl. Nr. 443, in der jeweils geltenden Fassung, oder diesen gleichzustellenden

Urkunden anderer Mitgliedstaaten, oder

2. Jagd- und Sportgewehren (Unterpositionen 9303 20 und 30 der Kombinierten Nomenklatur) bis

zu einer Höchstmenge von insgesamt 3 Stück pro Person, oder

3. Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge

von 6000 Stück und Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu

einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person.

(2) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 1 gelten nicht im Reiseverkehr mit Bestimmungsland

oder Handelsland Angola, Armenien, Aserbaidschan, Burundi, China, Gambia, Liberia, Libyen, Myanmar,

Nigeria, Ruanda, Somalia, Sudan, Tansania, Uganda und Zaire.

Vermittlung und Überlassung

§ 3. Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung

und Vermittlung von Waren der Ausfuhrliste außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union

zur Verbringung in Länder, für die die Befreiungsbestimmungen des § 2 keine Anwendung finden.

Ersatzteile

§ 4. Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr von Ersatzteilen für Waren der Positionen

9303, 9304 und 9307 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einem Wert von 2500 S bedürfen nur dann

einer Bewilligung, wenn auf das Bestimmungs- oder Handelsland die Befreiungsbestimmungen des § 2

nicht anzuwenden sind.

Friedenserhaltende Operationen

§ 5. Keiner Bewilligung bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen über die Ausfuhr sowie die

Überlassung und Vermittlung von Waren der Ausfuhrliste im Rahmen von friedenserhaltenden Operationen

insbesondere in Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Ausfuhrbewilligung

§ 6. Bei der Zollanmeldung hat der Anmelder im Feld 44 des Einheitspapiers/AT die Bescheidzahl

einer gemäß dieser Verordnung erforderlichen Ausfuhrbewilligung anzuführen. Er hat die Abschreibung

auf der Bewilligung vom Zollorgan zu verlangen.

Außerkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 180/1995

§ 7. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht

der Ausfuhr sowie die Überlassung oder Vermittlung von Waren außerhalb des Zollgebietes

der Gemeinschaft, BGBl. Nr. 180/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 154/1996 tritt mit

Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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