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533_1995 AT

533. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 533. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Nach Mitteilungen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 442/ 1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 782/1992) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Barbados 9. Dezember 1992

Cöte d'Ivoire 21. November 1994

Eritrea 24. Oktober 1994

Komoren 23. November 1994

Korea Republik Mali 9. Juli 1993 18. Juli 1994

Rumänien Sierra Leone 18. August 1994 28. Oktober 1994

St. Kitts und Nevis 14. Februar 1994

Vietnam 20. Jänner 1994

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Staaten

mit Wirksamkeit Slowakei Tschechische Republik vom 1. Jänner 1993 1. Jänner 1993

Die Niederlande haben am 29. März 1995 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Aruba ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zufolge hat die Russische Föderation am 26. April 1995 ihre Vorbehalte Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1982 und BGBl. Nr. 422/1984 mit Ausnahme jenes betreffend die Art Lutra lutra in Anhang I zurückgezogen.

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