533. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (A1VG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 wird verordnet
Die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/ 1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 600/1992 wird wie folgt geändert
1. Im § 3 lit. a wird der Ausdruck „Leistungen der allgemeinen Fürsorge und der freien Wohlfahrtspflege" durch den Ausdruck „Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege" ersetzt.
2. § 3 lit. e lautet
„e) Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, und nach dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Leistungen nach den Landespflegegeldgesetzen;"
3. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Die Freigrenze beträgt pro Monat 5 215 S für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und 2 627 S für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt. Die Freigrenze beträgt pro Monat 10 430 S für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und 5 254 S für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b A1VG) oder länger erschöpft hat.
Die Freigrenze beträgt pro Monat 15 645 S für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und 7 881 S für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 A1VG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Die im zweiten und dritten Satz genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn die Arbeitsmarktverwaltung dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969, keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte. Zur Erhöhung der Freigrenze ist der Vermittlungsausschuß vor der Zuerkennung und jeweiligen Verlängerung der Notstandshilfe anzuhören."
4. Im § 6 Abs. 8 wird der Ausdruck „für die darauffolgenden sechs Monate" durch den Ausdruck „für die darauffolgenden 52 Wochen" ersetzt.
5. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt
„§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
6. Im Artikel III erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und folgender Absatz 2 wird angefügt
„(2) Die §§ 3 lit. a und e, 6 Abs. 3 und 8 sowie 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 533/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft."