533. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetznovelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet
Die Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit aufgrund schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 101/1988, BGBl. Nr. 95/1989, BGBl. Nr. 214/1989, BGBl. Nr. 535/1990, BGBl. Nr. 88/1991 und BGBl. Nr. 154/1992 wird wie folgt geändert
1. § 3 a Abs. 2 und 3 lauten wie folgt
„(2) Absolventen, die die Handelsschule (Lehrplan Verordnung BGBl. Nr. 387/1988, auch in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1990 und der Verordnung BGBl. Nr. 529/1991) besucht und in den Schuljahren 1991/92, 1992/93 oder 1993/94 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten zusätzlich zu den in der Anlage angeführten Lehrabschlußprüfungsersätzen auch die Lehrabschlußprüfungsersätze in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann und Industriekaufmann.
(3) Personen, die die zweite Klasse der Handelsschule (Lehrplan Verordnung BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1990 und der Verordnung BGBl. Nr. 529/1991) in den Schuljahren 1990/91, 1991/92 oder 1992/93 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten abweichend von den in der Anlage angeführten Lehrzeitersätzen für die Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann und Industriekaufmann einen Lehrzeitersatz von eineinhalb Jahren."
2. Die Abs. 4 und 5 des § 3 a entfallen.
3. Im Abschnitt „B. Höhere Schulen" wird bei der Höheren Lehranstalt für Betriebs- und Ernährungswirtschaft in der Rubrik „Ersatz der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf" nach dem Lehrberuf „Hotel- und Gastgewerbeassistent" der Lehrberuf „Kellner" eingefügt.