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533_1990 AT

533. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 533. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung

hat Italien am 24. Juli 1989 seine Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen über die internationale

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe

für Flüchtlinge (BGBl. Nr. 334/1987, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 409/1987) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat Italien die nachstehende zentrale

Behörde gemäß Art. 3 des Übereinkommens notifiziert

„Ministero dell'Interno — Direzione Generale

Servizi Civili".

Einer weiteren Mitteilung der Schweizerischen

Regierung zufolge hat Belgien ab 15. Juli 1988 die

nachstehende zentrale Behörde gemäß Art. 3 des

Übereinkommens notifiziert

„Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides

Rue de la Régence 61

1000 Bruxelles

Commissariaat Generaal voor de Vluchtelingen en

de Staatlozen

Regentschapsstraat, 61

1000 Brussel".

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