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533_1989 AT

533. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 66 Gleichenberger Straße sowie teilweise Aufhebung der Verordnung BGBl. Nr. 99/1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 533. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 66 Gleichenberger Straße sowie teilweise Aufhebung der Verordnung BGBl. Nr. 99/1975

1. Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 66 Gleichenberger Straße

von km 40,364 bis km 46,473 wird, soweit er durch

die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen Teil des — mit Verordnung

vom 22. Jänner 1975, BGBl. Nr. 99, bestimmten —

Abschnittes „Gleichenberg—Puxa" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

2. Die Verordnung des Bundesministers für

Bauten und Technik vom 22. Jänner 1975, BGBl.

Nr. 99, im Bereich der Gemeinden Merkendorf,

Stainz bei Straden und Hof bei Straden wird von

km 38,173 bis km 40,364 aufgehoben.

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