533_1989
AT
533. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 66 Gleichenberger Straße sowie teilweise Aufhebung der Verordnung BGBl. Nr. 99/1975
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 533. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 66 Gleichenberger Straße sowie teilweise Aufhebung der Verordnung BGBl. Nr. 99/1975
1989_533_0 533. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 66 Gleichenberger Straße sowie teilweise Aufhebung der Verordnung BGBl. Nr. 99/1975
Originalquelle öffnen
1. Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 66 Gleichenberger Straße
von km 40,364 bis km 46,473 wird, soweit er durch
die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen Teil des — mit Verordnung
vom 22. Jänner 1975, BGBl. Nr. 99, bestimmten —
Abschnittes „Gleichenberg—Puxa" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.
2. Die Verordnung des Bundesministers für
Bauten und Technik vom 22. Jänner 1975, BGBl.
Nr. 99, im Bereich der Gemeinden Merkendorf,
Stainz bei Straden und Hof bei Straden wird von
km 38,173 bis km 40,364 aufgehoben.