533. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Calciumphosphid und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit Calciumphosphid
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2470 und 2471 der Anlage A des ADR dürfen
Calciumphosphid und Schädlingsbekämpfungsmittel
mit Calciumphosphid als Stoffe der Klasse 4.3
unter folgenden Bedingungen im internationalen
Straßengüterverkehr befördert werden
1. Verpackung
1.1 Zusammengesetzte Verpackungen
1.1.1 Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens
2 kg in hermetisch (dicht) verschlossene Flaschen
aus Glas zu verpacken; die Flaschen
sind mit Polstermitteln in Kisten aus Holz mit
Metallauskleidung der Codierungen 4 C 2,
4 D oder 4 F einzusetzen.
1.1.2 Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens
15 kg in hermetisch (dicht) verschlossene
Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder
Metall oder in Mengen bis zu höchstens
10 kg in hermetisch dicht verschlossene
Dosen aus geeignetem Kunststoff zu verpacken.
Die Innenverpackungen sind in Kisten
aus Holz der Codierungen 4 C 1, 4 C 2, 4 D
oder 4 F oder in Kisten aus Pappe der Codierung
4 G einzusetzen.
1.2 Sonstige Verpackungen
Die Stoffe dürfen auch in hermetisch (dicht)
verschlossene Fässer aus Stahl mit abnehmbarem
Deckel der Codierung 1 A 2 mit einem
zulässigen Fassungsraum von höchstens 250 1
verpackt werden.
1.3 Bauartprüfung
Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen
müssen einer Bauartprüfung nach
Anhang A.5 zur Anlage A des ADR mit
Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die
Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe
I anzuwenden.
1.4 Zulassung und Kennzeichnung
1.4.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß
Anhang A.5 zugelassen sein.
1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
(Außen-)Verpackungen muß die vorgeschriebene
Kennzeichnung tragen.
2. Sonstige Vorschriften
2.1 Ein Versandstück nach Nummer 1.1 darf bei
Verwendung von Kisten aus Holz nicht
schwerer als 125 kg und bei Verwendung von
Kisten aus Pappe nicht schwerer als 40 kg
sein.
2.2 Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel
nach Muster Nr. 4.3 und 6.1 des Anhangs A.9
zur Anlage A des ADR zu kennzeichnen.
2.3 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer
2, geltenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden.
3. Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den
sonst vorgeschriebenen Angaben folgende
Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „Calciumphosphid
bzw. Schädlingsbekämpfungsmittel
mit. . .% Calciumphosphid, 4.3, ADR."
Außerdem hat der Absender zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
ADR."
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember
1990.
Wien, den 31. 8. 1988
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Berger
Bonn, den 8. 3. 1988
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier