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533_1988 AT

533. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Calciumphosphid und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit Calciumphosphid

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 533. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Calciumphosphid und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit Calciumphosphid

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2470 und 2471 der Anlage A des ADR dürfen

Calciumphosphid und Schädlingsbekämpfungsmittel

mit Calciumphosphid als Stoffe der Klasse 4.3

unter folgenden Bedingungen im internationalen

Straßengüterverkehr befördert werden

1. Verpackung

1.1 Zusammengesetzte Verpackungen

1.1.1 Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens

2 kg in hermetisch (dicht) verschlossene Flaschen

aus Glas zu verpacken; die Flaschen

sind mit Polstermitteln in Kisten aus Holz mit

Metallauskleidung der Codierungen 4 C 2,

4 D oder 4 F einzusetzen.

1.1.2 Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens

15 kg in hermetisch (dicht) verschlossene

Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder

Metall oder in Mengen bis zu höchstens

10 kg in hermetisch dicht verschlossene

Dosen aus geeignetem Kunststoff zu verpacken.

Die Innenverpackungen sind in Kisten

aus Holz der Codierungen 4 C 1, 4 C 2, 4 D

oder 4 F oder in Kisten aus Pappe der Codierung

4 G einzusetzen.

1.2 Sonstige Verpackungen

Die Stoffe dürfen auch in hermetisch (dicht)

verschlossene Fässer aus Stahl mit abnehmbarem

Deckel der Codierung 1 A 2 mit einem

zulässigen Fassungsraum von höchstens 250 1

verpackt werden.

1.3 Bauartprüfung

Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen

müssen einer Bauartprüfung nach

Anhang A.5 zur Anlage A des ADR mit

Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die

Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe

I anzuwenden.

1.4 Zulassung und Kennzeichnung

1.4.1 Die Bauart der Verpackung muß gemäß

Anhang A.5 zugelassen sein.

1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte

(Außen-)Verpackungen muß die vorgeschriebene

Kennzeichnung tragen.

2. Sonstige Vorschriften

2.1 Ein Versandstück nach Nummer 1.1 darf bei

Verwendung von Kisten aus Holz nicht

schwerer als 125 kg und bei Verwendung von

Kisten aus Pappe nicht schwerer als 40 kg

sein.

2.2 Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzettel

nach Muster Nr. 4.3 und 6.1 des Anhangs A.9

zur Anlage A des ADR zu kennzeichnen.

2.3 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer

2, geltenden Vorschriften sind entsprechend

anzuwenden.

3. Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den

sonst vorgeschriebenen Angaben folgende

Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „Calciumphosphid

bzw. Schädlingsbekämpfungsmittel

mit. . .% Calciumphosphid, 4.3, ADR."

Außerdem hat der Absender zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des

ADR."

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,

längstens jedoch bis zum 31. Dezember

1990.

Wien, den 31. 8. 1988

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Berger

Bonn, den 8. 3. 1988

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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