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533_1986 AT

533. Kundmachung: Verlängerung des Vorbehaltes zum Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern durch Italien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 533. Kundmachung: Verlängerung des Vorbehaltes zum Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern durch Italien

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates hat Italien den anläßlich der Ratifikation

des Europäischen Übereinkommens über die

Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980)

erklärten Vorbehalt wie folgt abgeändert und ab

25. August 1986 um weitere fünf Jahre verlängert

„1. Von der in Art. 24 vorgesehenen Möglichkeit

Gebrauch machend, erklärt die italienische Regierung,

daß sie die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1

nur auf jene Fälle der Adoption anwendet, die eine

völlige Legitimation zur Folge haben, wie sie in die

italienische Rechtsordnung durch das Gesetz

Nr. 184 vom 4. Mai 1983 eingeführt wurde.

2. Von der in Art. 25 vorgesehenen Möglichkeit

Gebrauch machend, erklärt die italienische Regierung,

daß sie die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 3,

der jedermann gestattet, sein uneheliches Kind

anzunehmen, wenn die Adoption die Rechtsstellung

des Minderjährigen verbessert, nicht anwendet."

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