533. Kundmachung: Verlängerung des Vorbehaltes zum Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern durch Italien
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates hat Italien den anläßlich der Ratifikation
des Europäischen Übereinkommens über die
Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980)
erklärten Vorbehalt wie folgt abgeändert und ab
25. August 1986 um weitere fünf Jahre verlängert
„1. Von der in Art. 24 vorgesehenen Möglichkeit
Gebrauch machend, erklärt die italienische Regierung,
daß sie die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1
nur auf jene Fälle der Adoption anwendet, die eine
völlige Legitimation zur Folge haben, wie sie in die
italienische Rechtsordnung durch das Gesetz
Nr. 184 vom 4. Mai 1983 eingeführt wurde.
2. Von der in Art. 25 vorgesehenen Möglichkeit
Gebrauch machend, erklärt die italienische Regierung,
daß sie die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 3,
der jedermann gestattet, sein uneheliches Kind
anzunehmen, wenn die Adoption die Rechtsstellung
des Minderjährigen verbessert, nicht anwendet."