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533_1984 AT

533. Bundesgesetz: 2. Bundesfinanzgesetznovelle 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 533. Bundesgesetz: 2. Bundesfinanzgesetznovelle 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesfinanzgesetz 1984, BGBl. Nr. 1, in

der Fassung BGBl. Nr. 247/1984, wird wie folgt

geändert

Im Artikel V Abs. 1 ist am Ende der Z 13 an

Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu setzen und

eine neue Z 14 anzufügen, die lautet

„14. beim Ausgabenansatz 1/15577 in Höhe des

gemäß § 64 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977 für die Überweisung an

den Reservefonds nach dem AlVG vorgesehenen

Betrages zu geben, wobei die Bedeckung

in den nicht in Anspruch genommenen

Teilen der Ausgabenansätze bzw. zweckgebundenen

Einnahmen für die Arbeitsmarktverwaltung

zu finden ist."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

unbeschadet der Befugnis des Bundesministers für

soziale Verwaltung zur Leistung der Ausgaben

innerhalb seines Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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