533. Bundesgesetz: 2. Bundesfinanzgesetznovelle 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesfinanzgesetz 1984, BGBl. Nr. 1, in
der Fassung BGBl. Nr. 247/1984, wird wie folgt
geändert
Im Artikel V Abs. 1 ist am Ende der Z 13 an
Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu setzen und
eine neue Z 14 anzufügen, die lautet
„14. beim Ausgabenansatz 1/15577 in Höhe des
gemäß § 64 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 für die Überweisung an
den Reservefonds nach dem AlVG vorgesehenen
Betrages zu geben, wobei die Bedeckung
in den nicht in Anspruch genommenen
Teilen der Ausgabenansätze bzw. zweckgebundenen
Einnahmen für die Arbeitsmarktverwaltung
zu finden ist."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
unbeschadet der Befugnis des Bundesministers für
soziale Verwaltung zur Leistung der Ausgaben
innerhalb seines Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.