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533_1981 AT

533. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 533. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1982

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes,

BGBl. Nr. 371/1973, wird verordnet

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung vom 27. Oktober

1981, BGBl. Nr. 493, für das Kalenderjahr 1982 mit

1,052 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem

Ausmaß auch im Bereich des Impfschadengesetzes

für das Kalenderjahr 1982 verbindlich.

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