533. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen
für den Personen- und Reisegepäckverkehr
werden mit Zustimmung des Nationalrates
(Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180,
über die Mitwirkung der Nationalversammlung
an der Regelung von Eisenbahntarifen usw.) mit
Wirksamkeit ab 1. Jänner 1981 wie folgt festgesetzt
I. Gewöhnliche Fahrpreise
1. Fahrpreise für die 2. Klasse Personenzug
Die Fahrpreise für die 2. Klasse Personenzug
betragen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1981
2. Fahrpreis für die erste Klasse Personenzug
Der Fahrpreis für die 1. Klasse Personenzug
beträgt das 1,5fache des Fahrpreises für die
2. Klasse Personenzug.
3. Fahrpreise für Schnellzüge
Für Schnellzüge werden als Fahrpreise für die
2. Klasse und 1. Klasse die jeweils um einen einheitlichen
Betrag von S 30,— erhöhten Fahrpreise
2. Klasse bzw. 1. Klasse für Personenzüge berechnet.
4. Rundung der Fahrpreise
Die nach Z 2 berechneten Fahrpreise werden
für Entfernungen von 1—400 km auf durch
zwei ohne Rest teilbare Schillingbeträge und für
Entfernungen über 400 km auf durch zehn ohne
Rest teilbare Schillingbeträge aufgerundet.
II. Tarifgrundlage für die Wiener Schnellbahn
Die Tarifgrundlage für den einheitlichen Fahrpreis
auf der Wiener Schnellbahn beträgt S 10,—.
III. Fracht für Reisegepäck
Die Reisegepäckfracht beträgt für ein Gepäckstück
ohne Rücksicht auf die Entfernung einheitlich
S 30,—.
IV. Beförderungspreise für Hunde
Für die Mitnahme von Hunden wird für jeden
Hund der halbe gewöhnliche Fahrpreis für die
2. Klasse Personenzug berechnet.
V. Umsatzsteuer
In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung
gebildeten Beförderungspreisen und
Frachten ist die Umsatzsteuer enthalten.
B.
Die Kundmachung des Bundesministers für
Verkehr vom 10. Dezember 1976, BGBl. Nr. 18/ 1977,
über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen
der Österreichischen Bundesbahnen für
den Personen- und Reisegepäckverkehr wird
mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer Kraft
gesetzt.