Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
533_1980 AT

533. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 533. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der österreichischen Bundesbahnen für den Personen- und Reisegepäckverkehr

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen

für den Personen- und Reisegepäckverkehr

werden mit Zustimmung des Nationalrates

(Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180,

über die Mitwirkung der Nationalversammlung

an der Regelung von Eisenbahntarifen usw.) mit

Wirksamkeit ab 1. Jänner 1981 wie folgt festgesetzt

I. Gewöhnliche Fahrpreise

1. Fahrpreise für die 2. Klasse Personenzug

Die Fahrpreise für die 2. Klasse Personenzug

betragen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1981

2. Fahrpreis für die erste Klasse Personenzug

Der Fahrpreis für die 1. Klasse Personenzug

beträgt das 1,5fache des Fahrpreises für die

2. Klasse Personenzug.

3. Fahrpreise für Schnellzüge

Für Schnellzüge werden als Fahrpreise für die

2. Klasse und 1. Klasse die jeweils um einen einheitlichen

Betrag von S 30,— erhöhten Fahrpreise

2. Klasse bzw. 1. Klasse für Personenzüge berechnet.

4. Rundung der Fahrpreise

Die nach Z 2 berechneten Fahrpreise werden

für Entfernungen von 1—400 km auf durch

zwei ohne Rest teilbare Schillingbeträge und für

Entfernungen über 400 km auf durch zehn ohne

Rest teilbare Schillingbeträge aufgerundet.

II. Tarifgrundlage für die Wiener Schnellbahn

Die Tarifgrundlage für den einheitlichen Fahrpreis

auf der Wiener Schnellbahn beträgt S 10,—.

III. Fracht für Reisegepäck

Die Reisegepäckfracht beträgt für ein Gepäckstück

ohne Rücksicht auf die Entfernung einheitlich

S 30,—.

IV. Beförderungspreise für Hunde

Für die Mitnahme von Hunden wird für jeden

Hund der halbe gewöhnliche Fahrpreis für die

2. Klasse Personenzug berechnet.

V. Umsatzsteuer

In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung

gebildeten Beförderungspreisen und

Frachten ist die Umsatzsteuer enthalten.

B.

Die Kundmachung des Bundesministers für

Verkehr vom 10. Dezember 1976, BGBl. Nr. 18/ 1977,

über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen

der Österreichischen Bundesbahnen für

den Personen- und Reisegepäckverkehr wird

mit Ablauf des 31. Dezember 1980 außer Kraft

gesetzt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →