533. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.
Nr. 624/1978, wird geändert wie folgt
1. a) § 2 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. die Mitglieder der Ingenieurkammern,
soweit sie nicht schon auf Grund der diese Mitgliedschaft
begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit
der Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Sozialversicherung unterliegen;"
b) Dem § 2 ist ein Abs. 3 mit nachstehendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
besteht für die im Abs. 1 genannten
Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet
haben."
2. § 5 hat zu lauten
„Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung
§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach § 2 sind Personen ausgenommen,
die auf Grund einer Beschäftigung in
einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften
verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen
und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem
Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und
Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund
eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß
oder als Hinterbliebene einen Versorgungsgenuß
beziehen."
3. Im § 8 ist der Ausdruck „18,5 v. H." durch
den Ausdruck „19,5 v. H." zu ersetzen.
4. § 13 wird aufgehoben.
5. § 20 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Verstirbt der Antragsteller vor der rechtskräftigen
Entscheidung über seinen Antrag, so
sind die im § 408 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
genannten Personen zur Fortsetzung
des Verfahrens berechtigt."
ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, die am 31. Dezember 1979 gemäß
§ 5 Z. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
in der an diesem Tag in Geltung gestandenen
Fassung von der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind
auf Antrag von dieser Pflichtversicherung zu befreien,
wenn der Antrag bis 31. Dezember 1980
bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung
gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1980 für die Dauer
des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige
Ausnahme von der Pflichtversicherung.
(2) Bei den gemäß § 16 Z. 2 des Bundesgesetzes
über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig
Erwerbstätiger von der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung befreiten Personen
gilt § 131 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe, daß
a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen
Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung Beitragsmonate
der freiwilligen Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
treten, sofern während dieser Zeit eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an
sich die Pflichtversicherung nach dem Bundesgesetz
über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger begründen
würde und daß
b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d
die weitere Voraussetzung des § 14 des
Bundesgesetzes über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt
sein muß.
ARTIKEL III
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen
des Art. I Z. 1 und 5 und des Art. II
Abs. 2 rückwirkend mit 1. Jänner 1979, hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen am 1. Jänner 1980
in Kraft.
ARTIKEL IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.