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533_1979 AT

533. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 533. Bundesgesetz: 1. Novelle zum Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz — FSVG

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung

freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.

Nr. 624/1978, wird geändert wie folgt

1. a) § 2 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. die Mitglieder der Ingenieurkammern,

soweit sie nicht schon auf Grund der diese Mitgliedschaft

begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit

der Pflichtversicherung in der gesetzlichen

Sozialversicherung unterliegen;"

b) Dem § 2 ist ein Abs. 3 mit nachstehendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

besteht für die im Abs. 1 genannten

Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet

haben."

2. § 5 hat zu lauten

„Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung

§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach § 2 sind Personen ausgenommen,

die auf Grund einer Beschäftigung in

einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften

verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen

und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem

Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und

Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund

eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß

oder als Hinterbliebene einen Versorgungsgenuß

beziehen."

3. Im § 8 ist der Ausdruck „18,5 v. H." durch

den Ausdruck „19,5 v. H." zu ersetzen.

4. § 13 wird aufgehoben.

5. § 20 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Verstirbt der Antragsteller vor der rechtskräftigen

Entscheidung über seinen Antrag, so

sind die im § 408 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannten Personen zur Fortsetzung

des Verfahrens berechtigt."

ARTIKEL II

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die am 31. Dezember 1979 gemäß

§ 5 Z. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung

freiberuflich selbständig Erwerbstätiger

in der an diesem Tag in Geltung gestandenen

Fassung von der Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind

auf Antrag von dieser Pflichtversicherung zu befreien,

wenn der Antrag bis 31. Dezember 1980

bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung

gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1980 für die Dauer

des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige

Ausnahme von der Pflichtversicherung.

(2) Bei den gemäß § 16 Z. 2 des Bundesgesetzes

über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig

Erwerbstätiger von der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung befreiten Personen

gilt § 131 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

mit der Maßgabe, daß

a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen

Beitragsmonate der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung Beitragsmonate

der freiwilligen Weiterversicherung

in der Pensionsversicherung nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

treten, sofern während dieser Zeit eine

Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an

sich die Pflichtversicherung nach dem Bundesgesetz

über die Sozialversicherung freiberuflich

selbständig Erwerbstätiger begründen

würde und daß

b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d

die weitere Voraussetzung des § 14 des

Bundesgesetzes über die Sozialversicherung

freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt

sein muß.

ARTIKEL III

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen

des Art. I Z. 1 und 5 und des Art. II

Abs. 2 rückwirkend mit 1. Jänner 1979, hinsichtlich

der übrigen Bestimmungen am 1. Jänner 1980

in Kraft.

ARTIKEL IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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