533. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich
der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3
des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1
dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe
werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften
festgelegt
1. für den Lehrberuf Bandagist in der Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Chemischputzer in der
Anlage 2;
3. für den Lehrberuf Emailleur in der Anlage 3;
4. für den Lehrberuf Glasgraveur in der Anlage
4;
5. für den Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger
in der Anlage 5;
6. für den Lehrberuf Glasmaler in der Anlage
6;
7. für den Lehrberuf Großmaschinsticker in der
Anlage 7;
8. für den Lehrberuf Hutmacher in der Anlage
8;
9. für den Lehrberuf Kappenmacher in der
Anlage 9;
10. für den Lehrberuf Miedererzeuger in der Anlage
10;
11. für den Lehrberuf Modisten in der Anlage
11;
12. für den Lehrberuf Orthopädiemechaniker in
der Anlage 12;
13. für den Lehrberuf Sattler und Riemer in der
Anlage 13;
14. für den Lehrberuf Wirkwarenerzeuger in der
Anlage 14.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober
1976 in Kraft.