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533_1976 AT

533. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 533. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich

der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3

des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1

dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe

werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften

festgelegt

1. für den Lehrberuf Bandagist in der Anlage 1;

2. für den Lehrberuf Chemischputzer in der

Anlage 2;

3. für den Lehrberuf Emailleur in der Anlage 3;

4. für den Lehrberuf Glasgraveur in der Anlage

4;

5. für den Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger

in der Anlage 5;

6. für den Lehrberuf Glasmaler in der Anlage

6;

7. für den Lehrberuf Großmaschinsticker in der

Anlage 7;

8. für den Lehrberuf Hutmacher in der Anlage

8;

9. für den Lehrberuf Kappenmacher in der

Anlage 9;

10. für den Lehrberuf Miedererzeuger in der Anlage

10;

11. für den Lehrberuf Modisten in der Anlage

11;

12. für den Lehrberuf Orthopädiemechaniker in

der Anlage 12;

13. für den Lehrberuf Sattler und Riemer in der

Anlage 13;

14. für den Lehrberuf Wirkwarenerzeuger in der

Anlage 14.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober

1976 in Kraft.

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