533. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel und Industrie der Republik Kenia andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Der Minister für Handel und Industrie der
Republik Kenia bestätigt, daß zur Ausstellung
von Zeugnissen über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung von Waren zum
Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr
nach Österreich folgende Stellen ermächtigt
sind
1. Kenya National Chamber of Commerce
and Industry, with its Headquarters in
UFANISI HOUSE, Haile Selassie Avenue,
P. O. Box 47024 NAIROBI, Kenya.
2. Kenya National Chamber of Commerce
and Industry, Mombasa Branch, Digo Road,
P. O. Box 90271, MOMBASA, Kenya.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und
die handwerkliche Herstellung entsprechen —
vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 —
nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt
A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren".
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4)
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten
Maschinen oder Geräten hergestellt worden
sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten
Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen
nicht aus.
Artikel 3
Der Minister für Handel und Industrie der
Republik Kenia wird jede Änderung bezüglich
der im Artikel 1 genannten Stellen dem Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich
bekanntgeben.
Artikel 4
Der Minister für Handel und Industrie der
Republik Kenia leistet bei der Prüfung der
Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse
den österreichischen Behörden über deren
Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Nairobi am 21. August 1975
in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie
und
für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Dr. Georg Reisch
Botschafter
Der Minister für Handel und Industrie der
Republik Kenia
Dr. Gikonyo Kiano
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 30. Oktober 1975 in Kraft.