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533_1975 AT

533. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel und Industrie der Republik Kenia andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 533. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel und Industrie der Republik Kenia andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Der Minister für Handel und Industrie der

Republik Kenia bestätigt, daß zur Ausstellung

von Zeugnissen über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung von Waren zum

Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr

nach Österreich folgende Stellen ermächtigt

sind

1. Kenya National Chamber of Commerce

and Industry, with its Headquarters in

UFANISI HOUSE, Haile Selassie Avenue,

P. O. Box 47024 NAIROBI, Kenya.

2. Kenya National Chamber of Commerce

and Industry, Mombasa Branch, Digo Road,

P. O. Box 90271, MOMBASA, Kenya.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und

die handwerkliche Herstellung entsprechen —

vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 —

nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt

A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren".

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4)

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten

Maschinen oder Geräten hergestellt worden

sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten

Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen

nicht aus.

Artikel 3

Der Minister für Handel und Industrie der

Republik Kenia wird jede Änderung bezüglich

der im Artikel 1 genannten Stellen dem Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich

bekanntgeben.

Artikel 4

Der Minister für Handel und Industrie der

Republik Kenia leistet bei der Prüfung der

Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse

den österreichischen Behörden über deren

Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,

sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Nairobi am 21. August 1975

in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie

und

für den Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich

Dr. Georg Reisch

Botschafter

Der Minister für Handel und Industrie der

Republik Kenia

Dr. Gikonyo Kiano

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 30. Oktober 1975 in Kraft.

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