Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
533_1974 AT

533. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 533. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Elektromechaniker für Starkstrom gliedert

sich in eine praktische und in eine theoretische

Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit.,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Fachzeichnen.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat zu umfassen

a) eine mechanische Prüfarbeit, bei der nach

Angaben folgende Fertigkeiten an Metall-

und Kunststoffen nachzuweisen sind

Messen,

Anreißen,

Feilen,

Biegen,

Bohren,

Gewindeschneiden von Hand,

Drehen;

b) eine elektrische Prüfarbeit, bei der nach

Angaben und Schaltplänen folgende Fertigkeiten

nachzuweisen sind

Zusammenbauen elektrischer Starkstromgeräte

und -einrichtungen nach Montage-

und Stromlaufplänen,

Verlegung von Leitungen im Gerät und

Anschließen von Geräten, Anlagen und

Maschinen der Starkstromtechnik nach

Unterlagen,

Weich- und Hartlöten bei Herstellung

elektrischer Anschlüsse, Messen elektrischer

Größen (Spannung, Strom, Leistung,

Widerstand).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,

die in der Regel in elf Arbeitsstunden durchgeführt

werden kann, wobei für die mechanische

Prüfarbeit höchstens fünf Arbeitsstunden vorzusehen

sind.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie

hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu

entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der"

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können

Materialproben, Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne

und Schautafeln herangezogen werden.

Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung

sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine

zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht

möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Maßhaltigkeit,

richtige Montage,

Funktionsfähigkeit,

Verwendung der richtigen Werkzeuge und

Meßgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine

größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand

„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-

und Tabellenbehelfen zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

Volums- und Gewichtsberechnung,

Grundlagen der Gleichstromtechnik,

Grundlagen der Wechselstromtechnik,

Querschnittermittlung, Erwärmung, Stromdichte,

elektrische Geräte und Anlagen.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer

Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Werkstoffkunde,

Arbeitsverfahren,

Maschinenelemente,

Grundlagen der Elektrotechnik (Starkstromanlagen),

elektrotechnische Bauelemente, Geräte, Anlagen

und Meßgeräte.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"

hat folgende Zeichnungsarten zu umfassen

a) Anfertigen der Fertigungszeichnung eines

Teiles aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,

b) Anfertigen eines Stromlaufplanes unter

Verwendung normgerechter Schaltzeichen

aus der bildlichen Darstellung.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände

mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die

gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist

die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Starkstrommonteur

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Elektromechaniker für Starkstrom abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. a und

„Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

für Schwachstrom, Elektromechaniker, Feinmechaniker,

Mechaniker oder Werkzeugmacher

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker

für Starkstrom abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfange

des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Elektromechaniker

für Starkstrom ist im übrigen die Verordnung

BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1974 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

1. Oktober 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben und

die bis 31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung

mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →