533. Protokoll über eine Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Protokoll vom 12. März 1971 über eine Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt, welches also lautet
(Übersetzung)
DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN
ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,
die am 11. März 1971 in New York zu einer
Außerordentlichen Tagung ZUSAMMENTRAT,
die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine
Wunsch der Vertragsstaaten ist, die Anzahl der
Mitglieder des Rates zu erhöhen,
die es für angebracht ERACHTETE, zu den
sechs Sitzen, die durch die am 21. Juni 1961
angenommene Änderung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944)
geschaffen wurden, drei weitere Sitze im Rat
vorzusehen und demgemäß die Anzahl der Mitglieder
des Rates auf dreißig zu erhöhen,
und die es für notwendig ERACHTETE, zu
diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in
Chikago abgeschlossene Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt zu ändern,
GENEHMIGTE am 12. März 1971 gemäß den
Bestimmungen des Artikels 94, Absatz a), des
vorgenannten Abkommens folgenden Änderungsvorschlag
zum besagten Abkommen
In Artikel 50, Absatz a), des Abkommens ist
der zweite Satz zu streichen und zu ersetzen
durch
„Er setzt sich aus dreißig von der Versammlung
gewählten Vertragsstaaten zusammen."
SETZTE auf Grund der Bestimmungen des
Artikels 94, Absatz a), des besagten Abkommens
die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratifikation
der vorgenannte Änderungsvorschlag in
Kraft tritt, mit achtzig FEST und
BESCHLOSS, daß der Generalsekretär der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation über
den obgenannten Änderungsvorschlag und die
nachstehenden Bestimmungen ein Protokoll in
englischer, französischer und spanischer Sprache
abfassen solle, das in jeder Sprache gleichermaßen
verbindlich ist.
INFOLGEDESSEN, auf Grund des vorgenannten
Beschlusses der Versammlung,
wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär
der Organisation abgefaßt;
Steht dieses Protokoll jedem Staat, der das
besagte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist,
zur Ratifizierung offen;
Sind die Ratifikationsurkunden bei der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen;
Tritt dieses Protokoll für Staaten, die es ratifiziert
haben, mit dem Tage der Hinterlegung
der 80. Ratifikationsurkunde in Kraft;
Hat der Generalsekretär unverzüglich alle
Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder
Ratifikationsurkunde zu diesem Protokoll zu
benachrichtigen;
Hat der Generalsekretär unverzüglich alle
Vertragsstaaten des besagten Abkommens vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls
zu benachrichtigen;
Tritt dieses Protokoll für jeden Vertragsstaat,
der es nach dem vorgenannten Zeitpunkt ratifiziert,
mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
in Kraft.
ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der
Präsident und der Generalsekretär der vorgenannten
Außerordentlichen Versammlung der
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die
von der Versammlung hiezu bevollmächtigt sind,
dieses Protokoll.
GESCHEHEN zu New York am 12. März
1971 in einer einzigen Urkunde in englischer,
französischer und spanischer Sprache, wobei jede
gleichermaßen verbindlich ist. Dieses Protokoll
bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
hinterlegt; beglaubigte Abschriften
hievon werden vom Generalsekretär
der Organisation allen Vertragsstaaten des am
7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen
Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
übermittelt.
Walter Binaghi
Präsident der Versammlung
Assad Kotaite
Generalsekretär der Versammlung
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 4. August 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
i. V. Häuser
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Protokoll wurde am 10. September
1973 bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt. Das Protokoll ist gemäß
seinem drittletzten Absatz am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten das Protokoll ratifiziert
Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahrein, Barbados, Belgien, Birma,
Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Dahomey, Dänemark, Ecuador, Finnland,
Frankreich, Ghana, Griechenland, Guayana, Indien, Indonesien, Iran, Irland, Island, Jamaika, Japan,
Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Korea (Süd), Kuba, Kuwait, Laos, Libanon, Libyen,
Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko, Neuseeland,
Nicaragua, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Philippinen, Polen,
Portugal, Rumänien, Rwanda, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur,
Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Syrien, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und
Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Uganda, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten
von Amerika, Zaire.