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533_1973 AT

533. Protokoll über eine Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 533. Protokoll über eine Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

Nachdem das Protokoll vom 12. März 1971 über eine Änderung des Abkommens über die

Internationale Zivilluftfahrt, welches also lautet

(Übersetzung)

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN

ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,

die am 11. März 1971 in New York zu einer

Außerordentlichen Tagung ZUSAMMENTRAT,

die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine

Wunsch der Vertragsstaaten ist, die Anzahl der

Mitglieder des Rates zu erhöhen,

die es für angebracht ERACHTETE, zu den

sechs Sitzen, die durch die am 21. Juni 1961

angenommene Änderung des Abkommens über

die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944)

geschaffen wurden, drei weitere Sitze im Rat

vorzusehen und demgemäß die Anzahl der Mitglieder

des Rates auf dreißig zu erhöhen,

und die es für notwendig ERACHTETE, zu

diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in

Chikago abgeschlossene Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt zu ändern,

GENEHMIGTE am 12. März 1971 gemäß den

Bestimmungen des Artikels 94, Absatz a), des

vorgenannten Abkommens folgenden Änderungsvorschlag

zum besagten Abkommen

In Artikel 50, Absatz a), des Abkommens ist

der zweite Satz zu streichen und zu ersetzen

durch

„Er setzt sich aus dreißig von der Versammlung

gewählten Vertragsstaaten zusammen."

SETZTE auf Grund der Bestimmungen des

Artikels 94, Absatz a), des besagten Abkommens

die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratifikation

der vorgenannte Änderungsvorschlag in

Kraft tritt, mit achtzig FEST und

BESCHLOSS, daß der Generalsekretär der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation über

den obgenannten Änderungsvorschlag und die

nachstehenden Bestimmungen ein Protokoll in

englischer, französischer und spanischer Sprache

abfassen solle, das in jeder Sprache gleichermaßen

verbindlich ist.

INFOLGEDESSEN, auf Grund des vorgenannten

Beschlusses der Versammlung,

wurde dieses Protokoll vom Generalsekretär

der Organisation abgefaßt;

Steht dieses Protokoll jedem Staat, der das

besagte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist,

zur Ratifizierung offen;

Sind die Ratifikationsurkunden bei der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen;

Tritt dieses Protokoll für Staaten, die es ratifiziert

haben, mit dem Tage der Hinterlegung

der 80. Ratifikationsurkunde in Kraft;

Hat der Generalsekretär unverzüglich alle

Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder

Ratifikationsurkunde zu diesem Protokoll zu

benachrichtigen;

Hat der Generalsekretär unverzüglich alle

Vertragsstaaten des besagten Abkommens vom

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls

zu benachrichtigen;

Tritt dieses Protokoll für jeden Vertragsstaat,

der es nach dem vorgenannten Zeitpunkt ratifiziert,

mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

in Kraft.

ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der

Präsident und der Generalsekretär der vorgenannten

Außerordentlichen Versammlung der

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die

von der Versammlung hiezu bevollmächtigt sind,

dieses Protokoll.

GESCHEHEN zu New York am 12. März

1971 in einer einzigen Urkunde in englischer,

französischer und spanischer Sprache, wobei jede

gleichermaßen verbindlich ist. Dieses Protokoll

bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

hinterlegt; beglaubigte Abschriften

hievon werden vom Generalsekretär

der Organisation allen Vertragsstaaten des am

7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen

Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

übermittelt.

Walter Binaghi

Präsident der Versammlung

Assad Kotaite

Generalsekretär der Versammlung

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. August 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

i. V. Häuser

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Protokoll wurde am 10. September

1973 bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt. Das Protokoll ist gemäß

seinem drittletzten Absatz am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.

Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten das Protokoll ratifiziert

Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahrein, Barbados, Belgien, Birma,

Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Dahomey, Dänemark, Ecuador, Finnland,

Frankreich, Ghana, Griechenland, Guayana, Indien, Indonesien, Iran, Irland, Island, Jamaika, Japan,

Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Korea (Süd), Kuba, Kuwait, Laos, Libanon, Libyen,

Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko, Neuseeland,

Nicaragua, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Philippinen, Polen,

Portugal, Rumänien, Rwanda, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur,

Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Syrien, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und

Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Uganda, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten

von Amerika, Zaire.

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