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532. Bundesgesetz: Finanzmarktanpassungsgesetz 1993

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 532. Bundesgesetz: Finanzmarktanpassungsgesetz 1993

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I : Bankwesengesetz

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Kredit- und Finanzinstitute § 2. Begriffsbestimmungen § 3. Ausnahmen

II. Abschnitt: Konzession

§ 4. und § 5. Konzessionserteilung § 6. Konzessionsrücknahme § 7. Erlöschen der Konzession § 8. Beziehungen zu Drittländern

III. Abschnitt: Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 9. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 10. Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten

§ 11. Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 12. Österreichische Finanzinstitute in Mitgliedstaaten

§ 13. Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 14. Tochterunternehmen von österreichischen Finanzinstituten in den Mitgliedstaaten

§ 15. bis § 18. Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 19. Zustellungen

IV. Abschnitt: Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

§ 20. Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten §21. Bewilligungen

V. Abschnitt: Ordnungsnormen

§ 22. Solvabilität

§ 23. Eigenmittel

§ 24. Konsolidierte Eigenmittel

§ 25. Liquidität

§ 26. Offene Positionen

§ 27. Großveranlagungen

§ 28. Organkredite

§ 29. Beteiligungen

VI. Abschnitt: Kreditinstitutsgruppe § 30. Kreditinstitutsgruppe

VII. Abschnitt: Spareinlagen

§ 31. Sparurkunden

§ 32. Einzahlungen, Auszahlungen und Verzinsung

VIII. Abschnitt: Verbraucherbestimmungen

§ 33. Verbraucherkreditverträge § 34. Verbrauchergirokontoverträge §35. Preisaushang und Werbung § 36. Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen §37. Wertstellung

IX. Abschnitt: Bankgeheimnis § 38. Bankgeheimnis

X. Abschnitt: Sorgfaltspflicht und Geldwäscherei

§ 39. Sorgfaltspflicht

§ 40. und § 41. Geldwäscherei

XI. Abschnitt: Interne Revision § 42. Interne Revision

XII. Abschnitt: Rechnungslegung

§ 43. und § 44. Allgemeine Bestimmungen

§ 45. bis § 50. Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz

§ 51. Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten

§ 52. bis § 54. Besondere Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 55. bis § 58. Bewertungsregeln

§ 59. Konzernabschluß

§ 60. bis § 63. Bankprüfer

§ 64. Anhang

§ 65. Veröffentlichung

XIII. Abschnitt

Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230 a ABGB

§ 66. bis § 68. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230 a ABGB

XIV. Abschnitt: Aufsicht

§ 69. bis § 72. Aufsicht

§ 73. Anzeigen

§ 74. Meldungen

§ 75. Großkreditmeldung

§ 76. Staatskommissär

§ 77. Internationale Zusammenarbeit

XV. Abschnitt: Moratorium und internationale Sanktionen

§ 78. Moratorium und internationale Sanktionen

XVI. Abschnitt: Oesterreichische Nationalbank

§ 79. bis § 81. Oesterreichische Nationalbank

XVII. Abschnitt: Insolvenzbestimmungen

§ 82. bis § 91. Insolvenzbestimmungen

XVIII. Abschnitt: Strukturbestimmungen

§ 92. Einbringung in Aktiengesellschaften

XIX. Abschnitt: Einlagensicherung § 93. Einlagensicherung

XX. Abschnitt: Bezeichnungsschutz § 94. Bezeichnungsschutz

XXI. Abschnitt: Sparvereine und Werkssparkassen

§ 95. Sparvereine und Werkssparkassen

XXII. Abschnitt: Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 96. bis § 101. Verfahrens- und Strafbestimmungen

XXIII. Abschnitt: Umwandlung von Partizipationskapital

§ 102. Umwandlung von Partizipationskapital

XXIV. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103. Übergangsbestimmungen

§104. Änderung von Bezeichnungen

§ 105. Verweise und Verordnungen

§ 106. Außerkrafttreten

§ 107. Inkrafttreten und Vollzugsklausel

Artikel II: Investmentfondsgesetz

I. Abschnitt: Kapitalanlagefonds und Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds und Investmentfondsgesellschaften)

§ 1. Kapitalanlagefonds

§ 2. Kapitalanlagegesellschaften

§ 3. Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaften

§ 4. Verfügungsbeschränkungen

§ 5. Anteilscheine

§ 6. Ausgabe der Anteilscheine

§ 7. Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis

§8. Eintragungen im Aktienbuch § 9. Haftungsverhältnisse

§ 10. Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft; Auszahlung der Anteile

§11. Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds

§ 12. Rechnungslegung und Veröffentlichung

§ 13. Gewinnverwendung

§ 14. Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft

§ 15. Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Kapitalanlagegesellschaft

§ 16. Abwicklung eines Kapitalanlagefonds

§ 17. Erwerbsverbot für Organe der Kapitalanlagegesellschaft

§ 18. Veröffentlichungen

§19. Schutz von Bezeichnungen

§ 20. Veranlagungsvorschriften

§ 21. Derivative Produkte

§ 22. Fondsbestimmungen

§ 23. Depotbank

II. Abschnitt: Vorschriften über den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds

§ 24. Geltungsbereich

§ 25. Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines öffentlichen Angebots

§ 26. Publizitätsbestimmungen

§ 27. Rechenschaftsbericht, Vermögensaufstellung, Ausgabe- und Rücknahmepreis

§ 28. Maßgeblicher deutscher Wortlaut

§ 29. Repräsentant

§ 30. Anzeigepflicht

§ 31. Wartefrist — Vertriebsuntersagung

§ 32. Werbung

III. Abschnitt: Vorschriften über den Vertrieb von EWR-Kapitalanlagefonds

§ 33. Voraussetzungen

§ 34. Benennung eines inländischen Kreditinstituts — weitere Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft

§ 35. Deutschsprachige Veröffentlichung von Rechenschaftsbericht, Halbjahresbericht und Prospekt

§ 36. Anzeigepflicht

§37. Aufnahme des Vertriebs

§ 38. Kostenlose Zurverfügungstellung von Prospekt, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht

§ 39. Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

IV. Abschnitt: Steuern

§ 40. Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen

§41. Kapitalverkehrsteuer

§ 42. Anwendungsbericht des IV. Abschnittes

V. Abschnitt: Werbung für Anteilscheine — Verfahrensbestimmungen

§ 43. Einschränkung der Werbung für

Anteilscheine

§ 44. und § 45. Strafbestimmungen § 46. Zwangsstrafe

VI. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

§ 47. Übergangsbestimmungen §48. Vollzugsklausel

VII. Abschnitt: Schlußbestimmungen

Artikel III : Bausparkassengesetz

§ 1. Begriffsbestimmungen § 2. Geschäftsgegenstand § 3. u. § 4. Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft

§ 5. Konzession — Erteilung und Rücknahme

§ 6. Treuhändige Geschäftsabwicklung § 7. Änderung des Geschäftsplanes und der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft § 8. Zweckbindung und Sicherung der

Bausparmittel

§ 9. Vermeidung von Währungsrisken §10. Sicherstellung der Darlehen § 11. Verordnungsermächtigung § 12. Jahresabschluß § 13. Bestandsübertragung § 14. Staatskommissär § 15. Strafbestimmungen § 16. Übergangsbestimmungen § 17. Aufhebung bestehender Vorschriften

§ 18. Inkrafttreten § 19. Vollziehung

Artikel IV: Änderung des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929

Artikel V: Änderung des Sparkassengesetzes

Artikel VI: Änderung des Hypothekenbankgesetzes

Artikel VII: Änderung des Pfandbriefgesetzes

Artikel VIII: Änderung der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz

Artikel IX: Änderung des Beteiligungsfondsgesetzes

Artikel X: Änderung des Postsparkassengesetzes 1969

Artikel XI : Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Artikel XII: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978

Artikel XIII: Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes

Artikel XIV: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel XV: Änderung des Bewertungsgesetzes Artikel XVI: Änderung der Gewerbeordnung 1973

Artikel XVII: Änderung des Rechnungslegungsgesetzes

Artikel I

Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz — BWG)

I. Allgemeine Bestimmungen

Kredit- und Finanzinstitute

§ 1. (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden

1. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);

2. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft);

3. der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) ;

4. den Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft);

5. die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);

6. die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks;

7. der Handel auf eigene Rechnung oder fremde Rechnung mit

a) Geldmarktinstrumenten;

b) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);

c) Optionen und Finanzterminkontrakten (Termin- und Optionsgeschäft);

d) Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten;

e) Wertpapieren (Effektengeschäft) ;

f) von lit. a bis e abgeleiteten Instrumenten.

8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft);

9. die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hiefür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft) ;

10. die Ausgabe anderer festverzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft) ;

11. die Teilnahme an der Wertpapieremission Dritter und die diesbezüglichen Dienstleistungen (Loroemissionsgeschäft);

12. die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Vergabe von Bauspardarlehen nach dem Bausparkassengesetz (Bauspargeschäft);

13. die Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem Investmentfondsgesetz (Investmentgeschäft) ;

14. die Errichtung oder Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz (Beteiligungsfondsgeschäft) ;

15. das Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft) ;

16. der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen — ausgenommen die Kreditversicherung — und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft) ;

17. der Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt;

18. die Vermittlung von Geschäften nach

a) Z 1, ausgenommen durch Unternehmen der Vertragsversicherung ;

b) Z 3, ausgenommen die im Rahmen des Gewerbes der Immobilienmakler einschließlich der Personalkreditvermittler vorgenommene Vermittlung von Hypothekardarlehen und Personalkrediten;

c) Z 7 lit. b, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;

d) Z 8.

(2) Ein Finanzinstitut ist, wer kein Kreditinstitut im Sinne des Abs. 1 ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig

durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt

1. Der Abschluß von Leasingverträgen (Leasinggeschäft);

2. der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft) ;

3. die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen;

4. die Portfolioberatung;

5. die Erteilung von Handelsauskünften;

6. die Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten.

(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 2 genannten sowie aller sonstigen Tätigkeiten berechtigt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in bezug auf diese darstellen, wie insbesondere zur Vermittlung von Bausparverträgen, von Versicherungsverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie zum Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluß durch die Vermieter.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Liste der Tätigkeiten der Abs. 1 und 2 ändern oder ergänzen, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem EWR-Abkommen ergeben, erforderlich ist; sofern die Liste der Tätigkeiten des Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erlassen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Geschäftsleiter

a) Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte und zur organschaftlichen Vertretung des Kredit- oder Finanzinstitutes nach außen vorgesehen sind;

b) bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden; zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind — unbeschadet einer Prokura (§ 48 HGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) — ausschließlich die Geschäftsleiter befugt; die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen;

c) bei Zweigstellen ausländischer Kreditoder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind;

2. Beteiligung: Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen; dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft, deren Nennbeträge insgesamt 20 vH des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen oder überschreiten; die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an Personengesellschaften gelten die ersten drei Halbsätze sinngemäß;

3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3 Z 5, 5 Abs. 1 Z 3 und 20 ist § 92 Börsegesetz anzuwenden;

4. Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;

5. Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

6. Herkunftmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen ist und in dem es seinen Sitz hat;

7. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem

a) ein Kreditinstitut oder

b) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie

77/780/EWG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, eine Zweigstelle betreiben oder Dienstleistungen erbringen;

8. Drittland: jeder Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

9. Zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden in den Mitgliedstaaten, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute innehaben;

10. Anfangskapital: Kapital im Sinne von §23 Abs. 1 Z 1 und 2;

11. Mutterunternehmen: Mutterunternehmen im Sinne von § 244 Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen

a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen ;

b) die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden;

c) der Beteiligungsbegriff des § 2 Z 2 BWG ist anzuwenden.

12. Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im Sinne von § 244 HGB Abs. 1 und 2 HGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen

a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;

b) die Bestimmungen von § 244 Abs. 4 und 5 HGB sind anzuwenden;

c) der Beteiligungsbegriff des § 2 Z 2 BWG ist anzuwenden;

13. Ausländisches Kreditinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 1 zu betreiben;

14. Ausländisches Finanzinstitut: wer außerhalb der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften des Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 2 zu betreiben;

15. Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG auszuüben;

16. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstitutes oder eines Finanzinstitutes bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstitutes oder eines Finanzinstitutes verbunden sind; haben ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als einzige Zweigstelle betrachtet;

17. Repräsentanz: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines nicht in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes bildet und keine Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 betreibt;

18. Zone A: alle Mitgliedstaaten und alle anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) geschlossen haben;

19. Zone B: alle Staaten, die nicht der Zone A angehören;

20. Kreditinstitute der Zone A

a) alle österreichischen Kreditinstitute,

b) alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitute, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG-Richtlinien zur Gänze angewendet werden, einschließlich ihrer Zweigstellen in Drittländern und

c) alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren und die in anderen Staaten der Zone A zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen;

21. Kreditinstitute der Zone B: alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, die in der Zone B zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen in den Mitgliedstaaten;

22. Nichtbank: jeder, der weder Kreditinstitut gemäß Z 20 noch gemäß Z 21 ist;

23. abweichend von § 1 Abs. 1 umfaßt der Begriff „Kreditinstitut" in den folgenden Bestimmungen alle Kreditinstitute gemäß Z 20 und 21

a) In Z 17,

b) in § 21 Abs. 1 Z 1, sofern zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist,

c) in § 21 Abs. 1 Z 2, sofern das Kreditinstitut, das die Stimmrechte oder das Kapital hält oder erwirbt, ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist,

d) in § 23 Abs. 12 für diejenigen Kreditinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,

e) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4,

f) in § 25 Abs. 4, 8 und 10 Z 5 erster Halbsatz,

g) in § 27 Abs. 6 Z 5,

h) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten

Kreditinstitute, i) in den §§ 51 bis 54 und k) in den Anlagen 1 und 2 zu § 43;

24. abweichend von § 1 Abs. 2 umfaßt der Begriff „Finanzinstitut" in den folgenden Bestimmungen zusätzlich alle Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie

89/646/EWG, die ihren Sitz außerhalb Österreichs haben

a) in § 23 Abs. 12 für diejenigen Finanzinstitute, an denen eine Beteiligung gehalten wird,

b) § 24 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 und

c) in § 30 hinsichtlich der nachgeordneten Finanzinstitute.

Ausnahmen

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf

1. die Oesterreichische Nationalbank, unbeschadet der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben;

2. die Österreichische Postsparkasse hinsichtlich der §§ 4 bis 7, 21 und 73 Abs. 1 Z 1 und 7;

3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;

4. bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme eine Milliarde Schilling nicht übersteigt, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden, hinsichtlich § 27 Abs. 2 und 5;

5. Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß § 35 BörseG erlaubten Geschäfte betreiben.

(2) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 bis 14 finden keine Anwendung auf

1. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben;

2. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend das Garantiegeschäft oder das Kapitalfinanzierungsgeschäft betreiben;

3. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben, auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend mittel- oder langfristige Darlehen oder Kredite für Investitionszwecke gewähren und keine Kontokorrentkredite vergeben;

4. Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts oder des Beteiligungsfondsgeschäftes berechtigt sind;

5. bereits bestehende Kreditinstitute, deren Jahresbilanzsumme eine Milliarde Schilling nicht übersteigt, die keine Konzession für das

Spareinlagengeschäft haben und deren Geschäftsgegenstand ausschließlich die Vergabe mittel- und langfristiger Kredite für Investitionszwecke ist und für die die Mittel überwiegend durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgebracht werden;

6. Kreditinstitute, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen ausgeben, deren Erlös Kreditinstituten des selben Sektors zur Verfügung gestellt wird, sofern diese Kreditinstitute als Gesamtschuldnerhaften;

7. Kreditinstitute, die auf Grund ihrer Satzung überwiegend das Factoringgeschäft betreiben;

8. Kreditinstitute, die ausschließlich die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten betreiben, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen Kreditgewährungen und Garantieübernahmen;

9. Kreditinstitute, die keine Konzession zur Entgegennahme von gemäß § 93 Abs. 1 Sicherungspflichtigen Einlagen haben und sich auf Grund ihrer Satzung ausschließlich fristenkongruent und nur im Zwischenbankverkehr refinanzieren.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für folgende Unternehmen insoweit keine Anwendung, als sie in § 1 Abs. 1 genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören

1. Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, § 33, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 und § 75 ;

2. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz;

3. Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind;

4. Sozialversicherungsträger;

5. Unternehmen, die das Pfandleihgewerbe betreiben.

(4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle von 70 Millionen S Anfangskapital 35 Millionen S treten.

II. Konzession Konzessionserteilung

§ 4. (1) Der Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere der Geschäfte des § 1

Abs. 1 lauten und Teile von einzelnen Bankgeschäften aus dem Konzessionsumfang ausnehmen.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen

1. Den Sitz und die Rechtsform;

2. die Satzung;

3. den Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau des Kreditinstitutes und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

4. die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

5. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

6. die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

(4) Ein ausländisches Kreditinstitut (§2 Z 13), das einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen von Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 6 folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen

1. Die letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens;

2. die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;

3. die den Geschäftsleitern im Inland in Schilling unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation;

4. die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muß;

5. eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen.

(5) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates über den Antrag zu informieren, wenn

1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

2. ein Tochterunternehmen eines Unternehmens, das seinerseits Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen

Kreditinstitutes ist, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

3. das Kreditinstitut durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut kontrolliert wird.

§ 5. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn

1. Das Unternehmen als Kreditinstitut in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse geführt werden soll;

2. die Satzung keine Bestimmungen enthält, die die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 nicht gewährleisten;

3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen genügen;

4. die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut nicht behindert;

5. das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 70 Millionen S beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;

6. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1973 vorliegt;

7. gegen keinen Geschäftsleiter eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

8. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Kreditinstitutes erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Kreditinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;

9. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes vorliegen; dies ist durch

die Bankenaufsicht des Heimatstaates zu bestätigen;

10. mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

11. mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

12. das Kreditinstitut mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen und bei Kreditgenossenschaften die Führung der Geschäfte auf die Geschäftsleiter eingeschränkt ist;

13. kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bankwesens oder außerhalb von Pensionskassen ausübt.

(2) Ein Kreditinstitut und jede konzessionspflichtige Veränderung des Geschäftsgegenstandes dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Die Vorlage der Bescheide entfällt, soweit der Betrieb von Bankgeschäften nach § 103 Z 5 zulässig ist. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

(3) Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes in Österreich hat der Bundesminister für Finanzen eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln.

Konzessionsrücknahme

§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann die Konzession zurücknehmen, wenn

1. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwei Jahren nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder

2. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als zwei Jahre lang nicht ausgeübt worden ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;

2. das Kreditinstitut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;

3. die Voraussetzungen des § 70 Abs. 4 Z 3 vorliegen.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Finanzen die Konzession der Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde.

(4) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß des Kreditinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte nach § 1 Abs. 1 als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem § 94 geändert wird. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht, bei Sparkassen zusätzlich dem zuständigen Landeshauptmann und bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute deren zuständiger Behörde zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(5) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Finanzen in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für Finanzen der Ansicht, daß die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Erlöschen der Konzession

§ 7. (1) Die Konzession erlischt

1. Durch Zeitablauf;

2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 4 Abs. 2);

3. mit ihrer Zurücklegung;

4. mit der Beendigung der Abwicklung des Kreditinstitutes;

5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Kreditinstitutes;

6. mit der Eintragung der Verschmelzung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen durch Bescheid festzustellen. § 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.

Beziehungen zu Drittländern

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten mitzuteilen

1. Jede Konzessionserteilung gemäß §4; wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen, die ausländische Kreditinstitute sind, die Konzession erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe zusätzlich anzugeben;

2. jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in Österreich zugelassenen Kreditinstitut durch ein ausländisches Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen dieses ausländischen Kreditinstitutes wird;

3. Schwierigkeiten, auf die ein österreichisches Kreditinstitut bei der Niederlassung oder bei der Ausübung von Bankgeschäften in einem Drittland stößt;

4. jeden Entzug der Konzession gemäß § 6.

(2) Benachteiligt ein Drittland österreichische Kreditinstitute gegenüber Kreditinstituten im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, die in einem EG-Mitgliedstaat ihren Sitz haben, bei der Konzessionsvergabe oder durch sonstige behördliche Maßnahmen, so kann der Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung dieser Diskriminierung mittels Verordnung feststellen, daß ausländische Kreditinstitute des betreffenden Drittlandes, die eine Zulassung in einem EG-Mitgliedstaat erhalten, nicht berechtigt sind, die Bestimmungen über die Niederlassungsund Dienstleistungsfreiheit in Österreich in Anspruch zu nehmen; dies hat er gleichzeitig der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten mitzuteilen.

(3) Faßt die EG-Kommission einen Beschluß im Sinne des Art. 9 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG und beschränkt oder setzt der Bundesminister für Finanzen trotz dieses Beschlusses seine Entscheidung über zum Zeitpunkt des Beschlusses eingebrachte oder künftige Anträge auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 oder über den Erwerb von Beteiligungen direkter oder indirekter, dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegenden Mutterunternehmen nicht aus, so dürfen die betroffenen Kreditinstitute die Bestimmungen über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur in Anspruch nehmen, sofern die einzelnen Mitgliedstaaten dies vorsehen.

(4) Die Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Abs. 2 und 3 gelten nicht für solche Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen, die bereits im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen sind.

(5) Suchen ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes um

Erteilung einer Konzession an oder melden sie die Absicht eines Erwerbes im Sinne des Abs. 6 Z 2, so hat der Bundesminister für Finanzen die Konzession zu versagen oder Einspruch zu erheben, wenn

1. auf Grund der gesetzlichen Vorschriften im betreffenden Drittland die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Österreich nicht gewährleistet ist oder

2. die Erteilung einer Konzession an ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstitutes im betreffenden Drittland nicht unter vergleichbaren Voraussetzungen gewährt wird oder

3. die Erteilung der Konzession oder der Erwerb im Sinne des Abs. 6 Z 2 nicht dem volkswirtschaftlichen Interesse entspricht.

(6) Trifft die EG-Kommission eine Feststellung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 89/646/EWG, so hat der Bundesminister für Finanzen der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten auf Verlangen mitzuteilen

1. Jeden Antrag auf Konzessionserteilung eines Unternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das ein Kreditinstitut des betreffenden Drittlandes ist;

2. jede ihm nach Art. 11 der Richtlinie 89/646/EWG gemeldete Absicht des Erwerbes einer Beteiligung an einem in Österreich zugelassenen Kreditinstitut durch ein solches Unternehmen, dessen Tochterunternehmen dieses Kreditinstitut durch den Erwerb würde.

(7) Die Mitteilungspflicht nach Abs. 2 besteht nicht mehr, sobald mit dem in Abs. 3 und 6 genannten Drittland ein Abkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 89/646/EWG geschlossen wurde oder wenn die in Art. 9 Abs. 4 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG genannten Maßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen.

III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 9. (1) Die in Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates dem Bundesminister für

Finanzen alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 übermittelt hat.

(3) Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 kann der Bundesminister für Finanzen binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mitteilen

1. Diejenigen Meldungen gemäß § 74, die er auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;

2. die Bedingungen des Bankwesengesetzes, die das Kreditinstitut gemäß Abs. 7 einzuhalten hat.

(4) Nach der Mitteilung gemäß Abs. 3, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.

(5) Das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 hat dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann sich hierzu gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 äußern.

(6) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an den Bundesminister für Finanzen, welche der Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen.

(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 25, 31 bis 41, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 7, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 75, 93 Abs. 7, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten

§ 10. (1) Ein Kreditinstitut darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, soweit seine Konzession es dazu berechtigt.

(2) Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichten möchte, hat dies dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen

1. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;

2. ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

3. die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstitutes im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;

4. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

(3) Sofern der Bundesminister für Finanzen in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des Kreditinstitutes anzuzweifeln, hat er die Angaben gemäß Abs. 2 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem Kreditinstitut gegenüber hat der Bundesminister für Finanzen darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiters folgende Angaben zu übermitteln

1. Die Höhe der Eigenmittel und den Solvabilitätskoeffizienten des Kreditinstituts und

2. nähere Angaben über jenes Einlagensicherungssystem, mit dem der Schutz der Einleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll.

(5) Das Kreditinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln.

(6) Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat die Anzeige nach Abs. 6 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.

(8) Der Bundesminister für Finanzen hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 3 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.

Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

§11. (1) Die in Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem Finanzinstitut im

Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden

1. Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;

2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;

3. das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;

4. das Mutterunternehmen muß gegenüber dem Bundesminister für Finanzen die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

5. das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großveranlagungen und der Begrenzung der Beteiligungen.

(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn

1. das Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und

2. die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(3) Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat dem Bundesminister für Finanzen folgende Mitteilungen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln

1. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2;

2. die Höhe der Eigenmittel des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 und

3. die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut(en) ;

4. einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

5. die Anschrift, unter der die Unterlagen des Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 in Österreich angefordert werden können;

6. die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung der Angaben nach Z 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 9 Abs. 5 gelten.

(4) Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an den Bundesminister für Finanzen, welche der Tätigkeiten nach Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen.

(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1 oder 2, die in Österreich über eine Zweigstelle

1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 74, 75 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 2, 40 und 41 einzuhalten;

3. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet Z 2 § 75 einzuhalten.

In gleicher Weise sind alle auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(6) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs

1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 75 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 2, 40 und 41 einzuhalten;

3. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet Z 2 § 75 einzuhalten.

In gleicher Weise sind alle auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Österreichische Finanzinstitute in Mitgliedstaaten

§ 12. (1) Ein Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, soweit es auf Grund der österreichischen Vorschriften dazu berechtigt ist und es die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllt.

(2) § 11 Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen die im § 10 Abs. 2 enthaltenen Angaben zu übermitteln. Jede Änderung der Angaben gemäß §10 Abs. 2 Z 2 bis 4 ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und

Abs. 2 zu überprüfen, die Angaben gemäß Abs. 3 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben zu übermitteln und dem Finanzinstitut darüber binnen obiger Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(5) Jedes Finanzinstitut mit Sitz in Österreich, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es ausüben möchte.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates Anzeigen gemäß Abs. 5 binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 4 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.

Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich

§13. (1) Die in Z2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muß auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.

(2) Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden

1. Das Mutterfinanzinstitut ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf sein Tochterunternehmen Anwendung findet, auf Grund von dessen Vorschriften zur Ausübung seiner Tätigkeiten als Finanzinstitut berechtigt;

2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt;

3. das übergeordnete Kreditinstitut muß in einem Mitgliedstaat als Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen sein, seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;

4. das übergeordnete Kreditinstitut und das Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber dem Bundesminister für Finanzen die umsichtige Geschäftsführung des in Österreich tätig werdenden Finanzinstituts (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

5. das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großveranlagungen und der Begrenzung der Beteiligungen.

(3) Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat dem Bundesminister für Finanzen die in § 11 Abs. 3 und 4 genannten Angaben zu übermitteln. Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung der Angaben nach § 11 Abs. 3 Z 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 9 Abs. 5 gelten.

(4) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle

1. Tätigkeiten nach § 1. Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 74, 75 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 2, 40 und 41 einzuhalten;

3. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet Z 2 § 75 einzuhalten.

In gleicher Weise sind alle auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs

1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 75 und 94 einzuhalten;

2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 2, 40 und 41 einzuhalten;

3. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet Z 2 § 75 einzuhalten.

In gleicher Weise sind alle auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Tochterunternehmen von österreichischen Finanzinstituten in den Mitgliedstaaten

§ 14. (1) Ein Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben,

sofern es ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Weiters müssen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 erfüllt werden.

(3) Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen die im § 10 Abs. 2 enthaltenen Angaben zu übermitteln. Jede Änderung der Angaben gemäß §10 Abs. 2 Z 2 bis 4 ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zu überprüfen, die Angaben gemäß Abs. 3 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben zu übermitteln und gegenüber dem Finanzinstitut darüber binnen obiger Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(5) Jedes Finanzinstitut gemäß Abs. 1 mit Sitz in Österreich, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es ausüben möchte.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat die Anzeige nach Abs. 5 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 4 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.

Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 15. (1) Verletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 25, 31 bis 41, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 7, 94 und 95 Abs. 3 und 4 oder auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 bis 98 und 99 Z 7 vom Bundesminister für Finanzen aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Kreditinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Verletzt das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat der Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der EFTA-Überwachungsbehörde und des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten

1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gemäß Abs. 1 gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann der Bundesminister für Finanzen zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der EFTA-Überwachungsbehörde und des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.

(4) Wird dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zulassung entzogen, so hat ihm der Bundesminister für Finanzen unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.

§ 16. (1) Verletzt ein österreichisches Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat der Bundesminister für Finanzen nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 70 Abs. 4 zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Wird einem österreichischen Kreditinstitut die Konzession entzogen, so hat der Bundesminister für Finanzen dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen es seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 17. (1) Verletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 33 bis 41, 74, 75 und 94 oder auf Grund dieser Bestimmungen erlassener Verordnungen oder Bescheide, so ist ihm, unbe-

schadet der Anwendung der §§ 96 und 99, vom Bundesminister für Finanzen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Finanzinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Verletzt das Finanzinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat der Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Verhängung der Zwangsstrafe sowie gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der EFTA-Überwachungsbehörde und des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten

1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Verliert das Finanzinstitut gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung seiner Tätigkeiten, so hat ihm der Bundesminister für Finanzen unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 6 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

§ 18. (1) Verletzt ein österreichisches Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat der Bundesminister für Finanzen nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 70 Abs. 4 zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Wird einem österreichischen Finanzinstitut die Berechtigung zur Ausübung seiner Tätigkeit entzogen, so hat der Bundesminister für Finanzen dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen es seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Zustellungen

§ 19. Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne der §§ 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefaßt sind.

IV. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

§ 20. (1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, daß die qualifizierte Beteiligung über ein Kreditinstitut gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 unterliegt.

(2) Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Finanzen einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Die Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut.

(5) Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Kreditinstitute dem Bundesminister für Finanzen mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt.

(6) Besteht die Gefahr, daß der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat der Bundesminister für Finanzen die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere

1. Maßnahmen im Sinne des § 70 Abs. 2 oder

2. Sanktionen gegen die Geschäftsleiter im Sinne des § 70 Abs. 4 Z 2 oder

3. der Antrag bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,

a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

b) bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(7) Der Bundesminister hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 6 Z 1 und 2 gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 21 Abs. 2 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen

1. bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder

2. bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(8) Der Bundesminister für Finanzen hat vor der Entscheidung über eine allfällige Untersagung eines Beteiligungserwerbes die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zu informieren, wenn es sich bei dem Erwerber der in Abs. 1 und 2 genannten Beteiligungen

1. um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut oder

2. um ein Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes oder

3. um jemanden handelt, der ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut kontrolliert, und wenn auf Grund des Erwerbes das Kreditinstitut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, zu einem Tochterunternehmen wird oder vom Erwerber kontrolliert wird.

(9) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß §21 Abs. 1 Z 1 bis 4 bewilligungspflichtig sind, sind die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

Bewilligungen

§ 21. (1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ist erforderlich

1. Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten;

2. für jedes Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH, 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes, sofern ein anderes Kreditinstitut diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt; ausgenommen sind Beteiligungen von Kreditinstituten an ihrem Zentralinstitut;

3. für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes, sofern nicht eine offene Handelsgesellschaft nur durch Aufnahme eines Kommanditisten in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wird;

4. bei Personengesellschaften des Handelsrechts für die Aufnahme eines persönlich haftenden geschäftsführungs- oder vertretungsbefugten Gesellschafters;

5. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 und 8 sinngemäß.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

V. Ordnungsnormen

Solvabilität

§ 22. (1) Die Eigenmittel jedes Kreditinstitutes und jeder Kreditinstitutsgruppe haben jederzeit zumindest 8 vH der Bemessungsgrundlage zu betragen. Der Bundesminister für Finanzen kann diesen Satz durch Verordnung auf 8,5 vH erhöhen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen gelegen ist. Unabhängig davon darf das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die Anfangsdotation nicht unterschritten werden.

(2) Die gewichteten Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Geschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte bilden die Bemessungsgrundlage für die erforderlichen Eigenmittel. Diese wird wie folgt berechnet

1. Die um Wertberichtigungen gekürzten Buchwerte der Aktivposten sind mit den in Abs. 3 genannten Gewichten zu multiplizieren;

2. für die in Anlage 1 genannten außerbilanzmäßigen Geschäfte — abzüglich hiefür gebildeter Rückstellungen — ist der risikogewichtete Wert gemäß Abs. 4 zu ermitteln;

3. für besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 sind die potentiellen Kosten von Ersatzkontrakten bei Nichterfüllung durch den Vertragspartner (potentieller Eindeckungsaufwand zuzüglich eines allgemeinen Zuschlages) gemäß Abs. 5 und 6 zu ermitteln; für einzelne Geschäfte gebildete Rückstellungen können von diesem Wert abgezogen werden; diese Kosten werden mit dem zugehörigen Gewicht für den Vertragspartner gemäß Abs. 3 multipliziert, wobei das höchste Gewicht 50 vH beträgt.

(3) Alle Aktivposten sind mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß den Z 1 bis 8 gesondert zu gewichten sind

1. Gewicht Null

a) Kassenbestand in Schilling und in Valuten in frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind;

b) Forderungen an den Bund, die Länder, die Gemeinden und an Zentralregierungen sowie Zentralbanken der Zone A; hinsichtlich der Länder und Gemeinden hat der Bundesminister für Finanzen die EFTA-Überwachungsbehörde und den ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten zu unterrichten;

c) Forderungen an die Europäischen Gemeinschaften;

d) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Zentralregierungen oder der Zentralbanken der Zone A;

e) Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B, die auf die nationale Währung des jeweiligen Kreditnehmers lauten und auch in dieser Währung refinanziert sind;

f) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung der Zentralregierungen oder der Zentralbanken der Zone B, die auf die gemeinsame nationale Währung des Kreditnehmers und des Haftenden lauten und auch in dieser Währung refinanziert sind;

g) Aktivposten, die durch Wertpapiere des Bundes, der Zentralregierungen sowie der Zentralbanken der Zone A oder der Europäischen Gemeinschaften ausreichend besichert sind, sofern diese Wertpapiere beim kreditgebenden Institut hinterlegt sind; den genannten Wertpapieren sind jene gleichgestellt, für die der Bund, die Zentralregierungen der Zone A, die Zentralbanken der Zone A oder die Europäischen Gemeinschaften haften;

h) Aktivposten, die durch Bareinlagen beim kreditgebenden Institut, durch Einlagenzertifikate oder ähnliche Wertpapiere, die vom kreditgebenden Institut ausgegeben und bei ihm hinterlegt sind, ausreichend gesichert sind;

i) Treuhandvermögen, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, Schuldverschreibungen aus eigener Emission sowie die gemäß §25 Abs. 13 gehaltene Liquiditätsreserve ;

j) Aktivposten, die von den eigenen Eigenmitteln abzuziehen sind;

k) Rechnungsabgrenzungsposten, die Korrekturposten zu eigenen Verbindlichkeiten sind; 2. Gewicht 20 vH

a) Forderungen an die Europäische Investitionsbank und Forderungen mit ausdrücklicher Haftung dieser Bank;

b) Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken (Anlage 3) und Forderungen mit ausdrücklicher Haftung dieser Institute;

c) Forderungen an sonstige Regionalregierungen und sonstige örtliche Gebietskörperschaften der Zone A, soweit sie nicht mit einem Gewicht Null versehen werden können;

d) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung der sonstigen Regionalregierungen oder der sonstigen örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A;

e) Forderungen an inländische Sozialversicherungsträger, Kammern und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften öffentlichen Rechts sind;

f) Forderungen mit ausdrücklicher Haftung der in lit. e genannten Institutionen;

g) Aktivposten, die durch

aa) Wertpapiere der Länder, bb) Wertpapiere der Gemeinden, cc) Wertpapiere mit ausdrücklicher Haftung eines Landes,

dd) Wertpapiere mit ausdrücklicher Haftung einer Gemeinde, ee) Einlagen bei anderen Kreditinstituten

der Zone A oder durch ff) Einlagenzertifikate oder durch ähnliche Wertpapiere anderer Kreditinstitute der Zone A

ausreichend besichert sind; der Bundesminister für Finanzen hat die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten über die für diese Regelung maßgeblichen Gründe zu unterrichten;

h) Forderungen an Kreditinstitute der Zone A, sofern sie bei diesen nicht Eigenmittel darstellen;

i) Forderungen an Kreditinstitute der Zone B mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, ausgenommen Forderungen, die Eigenmittel dieser Kreditinstitute sind; j) Aktivposten mit ausdrücklicher Haftung eines Kreditinstituts der Zone A;

k) Forderungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr und einer ausdrücklichen Haftung eines Kreditinstituts der Zone B; 1) Aktivposten, die durch Wertpapiere der Europäischen Investitionsbank oder einer multilateralen Entwicklungsbank ausreichend besichert sind;

m) Forderungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Bund, einem Land oder einer Gemeinde getragen werden und keine Erwerbszwecke verfolgen, sowie Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz einer dieser Gebietskörperschaften;

n) Aktivposten mit ausdrücklicher Haftung der in lit. m genannten Institutionen;

o) im Einzug befindliche Werte;

3. Gewicht 50 vH

a) Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt, vermietet oder Dritten zu einem dieser Zwecke ins Eigentum übertragen wird, im vollen Umfang gesichert sind; ausgenommen jedoch gewerbsmäßige Zimmervermietung;

b) jene Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Kreditinstitut den Vertragspartner nicht bestimmen kann;

4. Investmentfondsanteile, die Miteigentumsrechte vermitteln, können mit den anteiligen Werten aus der Risikogewichtung des Fondsvermögens angesetzt werden; sie können anteilig auch mit jenen Gewichten versehen werden, die sich aus der größtmöglichen Ausnutzung der gemäß Fondsbestimmungen zulässigen höchsten Risikokategorien ergeben;

5. Aktivposten aus dem Leasinggeschäft sind mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen anzusetzen und mit dem Gewicht des Leasingnehmers zu versehen;

6. der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein Gewicht von 10 vH für jene Forderungen an Kreditinstitute festlegen, die in Österreich auf den Interbankenmarkt und den Markt für öffentliche Anleihen spezialisiert sind, wenn diese Forderungen durch eine Verbindung von Aktivposten, die in Z 1 oder 2 genannt sind, ausreichend gesichert sind; hinsichtlich gleichartiger Forderungen an in Mitgliedstaaten zugelassene Kreditinstitute kann der Bundesminister für Finanzen die Verordnung erlassen, wenn eine Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde oder des

Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten an den Bundesminister für Finanzen vorliegt, wonach die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaates das Vorliegen der zuvor genannten Voraussetzungen bestätigen; der Bundesminister für Finanzen hat die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten über die Erlassung der Verordnungen und die hiefür maßgeblichen Gründe zu unterrichten;

7. der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein Gewicht von 20 vH für jene Aktivposten festlegen, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der sonstigen Regionalregierungen oder sonstigen örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A ausreichend gesichert sind, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen gelegen ist; der Bundesminister für Finanzen hat die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten über die Erlassung der Verordnung und die hiefür maßgeblichen Gründe zu unterrichten;

8. Optionsscheine, Optionsrechte und Gewinnansprüche aus der Marktwertbewertung besonderer außerbilanzmäßiger Finanzgeschäfte sind nicht als Aktivposten, sondern als besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Abs. 5 und 6 zu gewichten.

(4) Die außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 sind zunächst mit folgenden Hundertsätzen zu multiplizieren

1. Posten mit hohem Kreditrisiko: 100 vH;

2. Posten mit mittlerem Kreditrisiko : 50 vH;

3. Posten mit unterdurchschnittlichem Kreditrisiko: 20 vH;

4. Posten mit niedrigem Kreditrisiko: 0 vH.

Danach werden die gemäß Z 1 bis 4 gewichteten Posten mit dem jeweiligen Gewicht entsprechend dem Verfahren für Aktivposten gemäß Abs. 3 multipliziert. Bei Pensionsgeschäften und Termingeschäften mit Aktivposten sind die Gewichte der betreffenden Aktivposten, bei Haftungen das Gewicht des Hauptschuldners maßgeblich.

(5) Die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 sind nach einer der in Abs. 6 genannten Methoden zu gewichten. Die gewählte Methode ist für jede einzelne Währung oder für jede einzelne der in Anlage 2 genannten Geschäftsarten einheitlich anzuwenden. Ein Methodenwechsel ist nur vom Ursprungsrisikoansatz hin zum Marktbewertungsansatz zulässig. Von der Eigenmittelunterlegung sind jene Verträge ausgenommen, die an anerkannten Handelsplätzen gehandelt werden, an denen sie täglichen Einschußsätzen unterworfen sind, und Wechselkursverträge mit einer Ursprungslaufzeit von 14 Kalendertagen oder weniger. Besteht zwischen dem Kreditinstitut

und seinem Vertragspartner ein gesonderter zweiseitiger Schuldumwandlungsvertrag, gemäß dem die zu einem bestimmten Zeitpunkt fälligen gegenseitigen Verpflichtungen automatisch mit anderen ähnlichen Verpflichtungen, die zum selben Zeitpunkt fällig sind, laufend in schuldersetzender Weise saldiert werden, so kann das Kreditinstitut den Anspruch aus dem jeweiligen Saldo der Eigenmittelunterlegung zu Grunde legen. Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn das Kreditinstitut geprüft hat, daß die anzuwendenden Rechtsordnungen und die Vorschriften der zuständigen Aufsichtsbehörden dem nicht entgegenstehen. Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der vorgenommenen Kompensationen im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu bestätigen.

(6) Folgende Bewertungsmethoden sind zulässig: 1. Marktbewertungsansatz ("marking to market"): In einem ersten Schritt ist für jeden Vertrag ein gegenwärtiger Marktwert zu ermitteln; als positiver Marktwert gilt jener Betrag, den man unter der Fiktion einer Vertragsauflösung als Differenzleistung zu den Marktpreisveränderungen vom Partner erhalten sollte; existiert für einen Vertrag kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt; die Summe aller Verträge mit positiven Marktwerten ergibt den potentiellen Eindeckungsaufwand; danach ist in einem zweiten Schritt für jeden Vertrag zur Erfassung des zukünftigen potentiellen Kreditrisikos ein allgemeiner Zuschlag zu ermitteln, der sich aus der Multiplikation der Nominalwerte aller Verträge mit den folgenden Prozentsätzen errechnet

Bei Floating/Floating-Zinsswaps („Basis-swaps") in einer einzigen Währung ist kein allgemeiner Zuschlag zu berechnen; in einem dritten Schritt werden der potentielle Eindeckungsaufwand und der allgemeine Zuschlag addiert; die Summe ist mit jenen Risikogewichten zu multiplizieren, die den jeweiligen Vertragspartnern gemäß Abs. 3 zuzuordnen sind;

2. Ursprungsrisikoansatz

In einem ersten Schritt ist der Nominalwert eines jeden Vertrages mit den folgenden Prozentsätzen zu multiplizieren

Bei Zinssatzverträgen kann entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit gewählt werden; die gewählte Laufzeitberechnung ist im Monatsausweis anzumerken; in einem zweiten Schritt sind die so ermittelten Werte mit dem Gewicht des Vertragspartners gemäß Abs. 3 zu multiplizieren.

(7) Sofern außerbilanzmäßige Geschäfte oder besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte mit ausdrücklichen Haftungen versehen sind, können sie so gewichtet werden, als ob sie für den Haftenden eingegangen worden wären. Ist ein möglicher Ausfall aus diesen Geschäften im vollen Umfang durch einen als Sicherheit dienenden Wert abgesichert, der in Abs. 3 Z 1 lit. g und h oder in Abs. 3 Z 2 lit. g und 1 oder in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Abs. 3 Z 7 genannt ist, dann sind entsprechend der Sicherheit deren Gewichte anzuwenden.

(8) Werden Aktivposten, außerbilanzmäßige Geschäfte oder besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte auf Grund einer ausdrücklichen Haftung oder einer entsprechenden Sicherheit niedriger gewichtet, so gilt das niedrigere Gewicht nur für den Teil, der durch die Haftung oder die entsprechende Sicherheit im vollem Umfang gesichert ist.

(9) Abweichend zu Abs. 3 können Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen der Z 1 und 2 mit 0 vH gewichtet werden. Dies gilt auch für außerbilanzmäßige Geschäfte, die für diese entstehen, sowie für Forderungen anderer und für zugunsten anderer entstandene außerbilanzmäßige Geschäfte, die durch die betreffenden Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften garantiert werden

1. Ein Mitgliedstaat hat gemäß Art. 7 der Richtlinie 89/647/EWG ein Gewicht von 0 vH für die jeweilige eigene Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft festgelegt und

2. der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten oder die EFTA-Überwachungsbehörde hat dies dem Bundesministerium für Finanzen mitgeteilt.

(10) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung nachfolgende Bestimmungen ändern, wenn dies auf Grund von inhaltlich ausreichend bestimmten Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus dem EWR-Abkommen ergeben, erforderlich ist

1. Die vorübergehende Herabsetzung des Hundertsatzes gemäß Abs. 1 oder der in Abs. 3 vorgesehenen Gewichte zur Berücksichtigung von besonderen Situationen;

2. die Definition der Zone A (§ 2 Z 18);

3. die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken (Anlage 3) ;

4. die Änderung der in Abs. 3 genannten Aktivposten zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten;

5. die Liste, die Klassifizierung und die Bewertung der außerbilanzmäßigen Geschäfte (Anlage 1) sowie der besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte (Anlage 2) ; der Bundesminister für Finanzen wird die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten unterrichten, wenn in Anlage 1 ein neues außerbilanzmäßiges Geschäft aufgenommen wird.

Eigenmittel

§ 23. (1) Folgende Bestandteile sind den Eigenmitteln zuzurechnen

1. eingezahltes Kapital gemäß Abs. 3;

2. offene Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß Abs. 6;

3. Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 57 Abs. 3 und 4;

4. stille Reserven gemäß § 57 Abs. 1 ;

5. Ergänzungskapital gemäß Abs. 7 und Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) mit Dividendennachzahlungsverpflichtung;

6. nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8;

7. Neubewertungsreserven gemäß Abs. 9;

8. Haftsummenzuschlag gemäß Abs. 10.

(2) Die Eigenmittelbestandteile gemäß Abs. 1 sind vorweg um die Buchwerte jener Aktivposten zu kürzen, die aus eigener Emission stammen oder die das Kreditinstitut von einer herrschenden Gesellschaft erworben hat.

(3) Eingezahltes Kapital ist

1. Bei Personengesellschaften des.Handelsrechts das der Gesellschaft gewidmete Kapital zuzüglich der Forderungen der persönlich haftenden Gesellschafter aus dem Geschäftsbetrieb abzüglich Verluste, Entnahmen und Verbindlichkeiten der persönlich haftenden Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft;

2. bei Kapitalgesellschaften das eingezahlte Nennkapital;

3. bei Genossenschaften die auf die Geschäftsanteile geleisteten Geldeinlagen;

4. bei Sparkassen das eingezahlte Gründungskapital;

5. bei Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken das eingezahlte Kapital;

6. bei Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute das in frei konvertierbarer Währung zur Verfügung gestellte Dotationskapital;

7. bei der Österreichischen Postsparkasse der allgemeine Reservefonds;

8. bei jedem Kreditinstitut das Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) ohne Dividendennachzahlungsverpflichtung.

(4) Partizipationskapital ist Kapital,

1. das eingezahlt ist und auf Unternehmensdauer unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt wird,

2. das nur unter analoger Anwendung der aktienrechtlichen Kapitalherabsetzungsvorschriften zurückgezahlt werden kann,

3. dessen Erträge gewinnabhängig sind, wobei als Gewinn das Ergebnis des Geschäftsjahres (Jahresgewinn) nach Rücklagenbewegung anzusehen ist,

4. das wie Aktienkapital bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt,

5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös verbunden ist und erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf und

6. dessen Erfüllung der in den Z 1 bis 5 genannten Bedingungen der Bankprüfer bestätigt hat.

(5) Wird durch eine Maßnahme das bestehende Verhältnis zwischen den Vermögensrechten der Berechtigten aus Partizipationskapital und den mit den Eigenmitteln gemäß Abs. 1 verbundenen Vermögensrechten geändert, so ist dies angemessen auszugleichen. Dies gilt auch bei Ausgabe von Aktien und von in § 174 AktG genannten Schuldverschreibungen und Genußrechten. Zu diesem Zweck kann das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 174 Abs. 4 AktG ausgeschlossen werden. Berechtigte aus Partizipationskapital können an der Hauptversammlung (Generalversammlung) teilnehmen und Auskünfte im Sinne des §112 AktG begehren. Auch bei Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, Kreditinstituten in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechts und der Österreichischen Postsparkasse ist den Berechtigten aus Partizipationskapital einmal jährlich Gelegenheit zu geben, von den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes in einer Versammlung, in der über den Jahresabschluß zu berichten ist, Auskunft zu begehren. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Einberufung der Hauptversammlung anzuwenden.

(6) Die Kreditinstitute haben eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 2,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2. Eine Auflösung der Haftrücklage kann nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß § 93 oder zur Deckung sonst im Jahresabschluß auszuweisender Verluste erforderlich ist. Die Haftrücklage ist im Ausmaß des aufgelösten Betrages längstens innerhalb der folgenden fünf Geschäftsjahre wieder aufzufüllen. Die Zuweisung und Auflösung der Haftrücklage ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.

(7) Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel,

1. die vereinbarungsgemäß dem Kreditinstitut auf mindestens acht Jahre unter Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung zur Verfügung gestellt werden,

2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuß (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind,

3. die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,

4. die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 sind,

5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt und

6. deren Erfüllung der in den Z 1 bis 5 genannten Bedingungen der Bankprüfer bestätigt hat.

(8) Nachrangiges Kapital sind jene eingezahlten Eigenmittel, die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 sind und folgende Bedingungen erfüllen

1. Die Gesamtlaufzeit hat mindestens fünf Jahre zu betragen; ist eine Laufzeit nicht festgelegt oder eine Kündigung seitens des Kreditinstitutes oder des Gläubigers möglich, ist eine Kündigungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen; das Kreditinstitut kann hingegen ohne Kündigungsfrist nach einer Laufzeit von fünf Jahren kündigen, wenn es zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat; die Frist von fünf Jahren muß ferner nicht eingehalten werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu einer Zusatzzahlung an den Gläubiger führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kreditinstitut zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft hat;

2. die Bedingungen dürfen keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als der Auflösung des Kreditinstitutes oder gemäß Z 1 vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar ist oder wonach Änderungen des Schuldverhältnisses betreffend die Nachrangigkeit möglich sind;

3. Urkunden über nachrangige Einlagen, Schuldverschreibungen oder Sammelurkunden sowie

Zeichnungs- und Kaufaufträge haben die Bedingungen der Nachrangigkeit ausdrücklich festzuhalten (§ 864 a ABGB);

4. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruches gegen Forderungen des Kreditinstituts muß ausgeschlossen sein und für die Verbindlichkeiten dürfen keine vertraglichen Sicherheiten durch das Kreditinstitut oder durch Dritte gestellt werden;

5. die Bezeichnung im Verkehr mit den Kunden ist so zu wählen, daß jede Verwechslungsgefahr mit anderen Einlagen oder Schuldverschreibungen ausgeschlossen ist.

(9) Neubewertungsreserven sind nicht realisierte Reserven in Höhe von 45 vH nachfolgender Unterschiedsbeträge

1. Dem Buchwert und dem gutachtlichen Verkehrswert bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden; bei Ermittlung des gutachtlichen Verkehrswertes ist § 12 Abs. 1 und 2 Hypothekenbankgesetz anzuwenden; diese Werte sind mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln, für die das Kreditinstitut einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuß zu bestellen hat; liegt der gutachtliche Verkehrswert unter dem Buchwert, sind die Neubewertungsreserven um diesen negativen Wert zu kürzen;

2. dem Buchwert und dem Kurswert bei Wertpapieren, die an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist; bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen; wird von der Bewertung der Wertpapiere nach den Grundsätzen des Anlagevermögens Gebrauch gemacht, sind die Neubewertungsreserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Wert und dem höheren Buchwert zu kürzen; stille Reserven gemäß § 57 Abs. 1 sind dem Buchwert der Wertpapiere bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages hinzuzurechnen;

3. dem Buchwert und dem Rücknahmepreis bei Investmentzertifikaten über Kapitalanlagefonds, die

a) gemäß den Richtlinien 85/61l/EWG und 88/220/EWG errichtet wurden und

b) die Fondsbestimmungen eine Rücknahmeverpflichtung der Kapitalanlagegesellschaft zum angegebenen Rücknahmepreis enthalten.

Neubewertungsreserven können nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung der Unterschiedsbeträge jeweils sämtliche Aktivposten der Z 1 bis 3 einbezogen werden.

(10) Genossenschaften können die Nachschußpflicht der Genossenschafter als Haftsummenzuschläge den Eigenmitteln zurechnen. Der Haftsummenzuschlag beträgt bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung 75 vH des Gesamtbetrages der satzungsmäßig festgesetzten Nachschußpflicht und bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung das Doppelte des Gesamtbetrages der gezeichneten Geschäftsanteile. Haftsummen und Geschäftsanteile von Mitgliedern, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, sind bei der Berechnung des Haftsummenzuschlages nicht zu berücksichtigen.

(11) Eigenmittel in fremder Währung sind in Schilling umzurechnen. Für an der Wiener Börse amtlich notierte Währungen sind die Mittelkurse am letzten Börsetag, für andere Währungen die Ankaufskurse im österreichischen Freiverkehr zugrunde zu legen.

(12) Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 müssen dem Kreditinstitut uneingeschränkt und sogleich für die Risiko- oder Verlustdeckung zur Verfügung stehen, sobald sich die betreffenden Risiken oder Verluste ergeben. Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepaßt werden, sofern Ertragsteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.

(13) Von den Eigenmitteln sind nach Maßgabe des Abs. 14 abzuziehen

1. Immaterielle Anlagewerte gemäß Position 9 der Aktiva der Anlage 2 zu § 43, Teil 1;

2. der Bilanzverlust sowie materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;

3. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte an anderen Kreditinstituten oder an Finanzinstituten sowie nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten oder in Finanzinstituten besitzt, an deren Kapital es zu mehr als 10 vH beteiligt ist;

4. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten bis zu 10 vH des Kapitals dieser Institute sowie nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen als den in Z 3 genannten Kreditinstituten oder Finanzinstituten besitzt, in Höhe des Gesamtbetrages dieser Anteilsrechte, nachrangigen Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital sowie der

sonstigen Kapitalbestandteile, der 10 vH der vor Abzug der unter den Z 3 und 4 angeführten Bestandteile berechneten Eigenmittel des Kreditinstitutes übersteigt;

5. bei Vornahme einer Vollkonsolidierung gemäß § 24 Abs. 1, bei einer anteilmäßigen Konsolidierung gemäß § 24 Abs. 4 und bei einer Abzugspflicht nach Abs. 2 ist der Abzug gemäß Z 3 und 4 nicht vorzunehmen;

6. einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute haben für ihre mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Anteilsrechte am Zentralinstitut den Abzug gemäß Z 3 und 4 nicht vorzunehmen, wenn

a) das Zentralinstitut in einer konsolidierten Eigenmittelberechnung des Sektors die Einhaltung der Eigenmittelbestimmungen im Monatsausweis nachweist,

b) alle dem Zentralinstitut des jeweiligen Sektors angeschlossenen Kreditinstitute diesem die zur Durchführung der Konsolidierung erforderlichen Auskünfte erteilen und

c) das Zentralinstitut den angeschlossenen Kreditinstituten das Ergebnis der konsolidierten Eigenmittelberechnung mitteilt.

(14) Die Eigenmittel werden wie folgt angerechnet

1. Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden unbegrenzt angerechnet und ergeben abzüglich der Beträge gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 das Kernkapital;

2. die Summe der Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8 ist bis zu 100 vH des Kernkapitals anrechenbar;

3. die Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 sind bis zu 50 vH des Kernkapitals anrechenbar;

4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt;

5. nachrangiges Kapital ist vor Berücksichtigung der sonstigen Anrechnungsbegrenzungen ab dem Zeitpunkt von fünf Jahren vor dem Rückzahlungstermin abnehmend in fünf gleichen Jahresschritten anrechenbar;

6. der Haftsummenzuschlag ist bis zu 25 vH des Kernkapitals anrechenbar;

7. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 und 4 wird von der Summe der Eigenmittel abgezogen.

(15) Aktien, Stammanteile, Partizipations- und Ergänzungskapital sowie nachrangiges Kapital aus eigener Emission sind im Anhang gesondert auszuweisen; dies gilt auch für Anteile und sonstige Eigenmittel, die von einer herrschenden Gesellschaft begeben wurden.

(16) Eigenes Partizipationskapital, Partizipationskapital in einem abhängigen Unternehmen und solches einer herrschenden Gesellschaft darf 10 vH des ausgegebenen Partizipationskapitals nicht übersteigen. Die in §§ 65 und 66 AktG für den Erwerb eigener Aktien und von Aktien einer herrschenden Gesellschaft geltenden Regelungen sind anzuwenden. Ergänzungskapital und nachrangiges Kapital aus eigener Emission zuzüglich Ergänzungskapital und nachrangiges Kapital einer herrschenden Gesellschaft darf jeweils 10 vH des vom Kreditinstitut begebenen Ergänzungskapitals und nachrangigen Kapitals nicht überschreiten.

(17) Ergänzungskapital und nachrangiges Kapital dürfen nicht als Sicherungspflichtige Einlagen gemäß § 93 entgegengenommen werden.

Konsolidierte Eigenmittel

§ 24. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 und die Eigenmittelbestandteile (§ 23 Abs. 1) der Kreditinstitutsgruppe zu konsolidieren (Vollkonsolidierung). Eigenmittel des übergeordneten Kreditinstituts, die einem in den Konsolidierungskreis einbezogenen nachgeordneten Kredit- oder Finanzinstitut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2.

(2) Folgende Posten sind als Passivposten den konsolidierten offenen Rücklagen hinzuzurechnen und verringern diese, sofern sie Aktivposten sind

1. Anteile anderer Gesellschafter gemäß §259 Abs. 1 HGB;

2. ein aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des § 254 Abs. 3 HGB entstehender Unterschiedsbetrag (Kapitalkonsolidierung) ;

3. Umrechnungsdifferenzen ausländischer Währungen, die im Rahmen der Konsolidierung bei der Umrechnung des zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Eigenkapitals eines nachgeordneten Instituts auftreten;

4. ein aus der Equity-Bewertung entstehender Unterschiedsbetrag im Sinne des § 264 Abs. 2 HGB.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden

1. Die Abs. 1 und 2 Z 1 bis 3 für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe;

2. Abs. 2 Z 4 für Beteiligungen an Kredit- und Finanzinstituten, die nicht in die voll- oder anteilmäßige Konsolidierung (Abs. 4) einbezogen werden;

3. Abs. 2 Z 4 kann einheitlich auch für alle Beteiligungen an Unternehmen angewendet werden, die keine Kredit- oder Finanzinstitute sind; hiebei kann der Beteiligungsbegriff des § 228 Abs. 1 und 2 HGB verwendet und § 263

Abs. 2 HGB (Befreiung einer Beteiligung) in Anspruch genommen werden; 4. die Beträge gemäß Abs. 2 können aus dem letzten festgestellten Konzernabschluß fortgeführt werden, wenn zwischenzeitliche Veränderungen von nur untergeordneter Bedeutung sind.

(4) Hält ein Kreditinstitut mittelbar und unmittelbar Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten in Höhe von mehr als 10 vH des Kapitals dieser Institute und sind diese nicht Teil der Kreditinstitutsgruppe, so kann eine anteilmäßige Konsolidierung im Sinne des § 262 HGB vorgenommen werden. Von der anteilmäßigen Konsolidierung darf nur in begründeten Fällen abgewichen werden. Abs. 2 Z 2 und 3 ist anzuwenden.

(5) Der Bankprüfer des übergeordneten Kreditinstituts hat die Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel in den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.

Liquidität

§ 25. (1) Kreditinstitute haben dafür zu sorgen, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen zu können. Sie haben eine unternehmensspezifische, den bankwirtschaftlichen Erfahrungssätzen entsprechende Finanz- und Liquiditätsplanung einzurichten und durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend vorzusorgen. Gleichzeitig haben sie entsprechend der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten die Konditionen, insbesondere die Zinsanpassungsund Kündigungsmöglichkeiten, so zu gestalten, daß auf mögliche Veränderungen der Marktverhältnisse Bedacht genommen wird.

(2) Kreditinstitute haben in den Monatsausweisen ihre Forderungen und Verbindlichkeiten getrennt nach Kündigungsfristen oder Laufzeiten gemäß der nach § 74 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung auszuweisen. Hiebei sind auch die festzinsgebundenen Forderungen und Verbindlichkeiten, deren Zinssätze vertragsgemäß erst nach einer einjährigen Frist geändert werden dürfen, analog in Summe auszuweisen.

(3) Ungeachtet dieser Verpflichtungen haben Kreditinstitute als Mindesterfordernis flüssige Mittel ersten und zweiten Grades gemäß den Abs. 4 bis 14 zu halten. Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes regelt, sind den angegebenen Laufzeiten die Restlaufzeiten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Restlaufzeiten kann bei denjenigen Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten, wo abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt.

(4) Für die Bemessung der flüssigen Mittel ersten Grades sind folgende Schilling-Verpflichtungen maßgebend

1. Sichteinlagen von Kreditinstituten sowie Einlagen beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen, soweit letztere zur Erfüllung des Abs. 7 dienen;

2. Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;

3. Taggelder, Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen; ausgenommen sind solche, die flüssige Mittel ersten Grades beim zuständigen Zentralinstitut darstellen; den Termineinlagen stehen Kaufverpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit Kreditinstituten zu Terminen unter sechs Monaten sowie Verpflichtungen aus der Ausgabe von Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; den Forderungen stehen Verkaufsverpflichtungen aus Pensionsgeschäften und Forderungen aus Geldmarktzertifikaten gleich, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden; Geldmarktzertifikate sind von Kreditinstituten emittierte Schuldverschreibungen, die nur zwischen jenen Kreditinstituten gehandelt werden dürfen, die sich verpflichtet haben, diese Zertifikate nur an Kreditinstitute zu verkaufen;

4. Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten;

5. Verpflichtungen aus der Annahme gezogener und der Ausstellung eigener Wechsel.

(5) Von den Schilling-Verpflichtungen gemäß Abs. 4 sind ausgenommen

1. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;

2. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz, soweit diese fristenkonform erfolgt;

3. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank;

4. Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;

5. Bauspareinlagen;

6. Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind.

(6) Flüssige Mittel ersten Grades sind

1. Kassenbestände;

2. Valuten in frei konvertierbarer Währung;

3. gemünztes oder ungemünztes Edelmetall;

4. Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank;

5. Postscheckguthaben in Schilling bei der Österreichischen Postsparkasse;

6. täglich fällige Schilling-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut sowie Schilling-Guthaben beim zuständigen Zentralinstitut mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter 30 Tagen;

7. Schilling-Bundesschatzscheine, die gemäß § 41 Nationalbankgesetz eskontfähig sind.

(7) Flüssige Mittel ersten Grades sind im Kalenderdurchschnitt zu halten. Der Durchschnittsbetrag ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Tagesstände der Verpflichtungen gemäß Z 1 am Letzten des vorletzten Monats sowie am 7., 15. und 23. des Vormonats, gemäß Z 2 am Letzten des Vormonats sowie am 7., 15. und 23. des laufenden Monats oder des letzten, jeweils vorangegangenen Geschäftstages. Folgende Hundertsätze sind anzuwenden

1. 50 vH der Einlagen bei Zentralinstituten und der Österreichischen Postsparkasse, soweit diese Einlagen zur Erfüllung des Liquiditätserfordernisses ersten Grades eines anderen Kreditinstituts notwendig sind; der Bundesminister für Finanzen kann diesen Hundertsatz durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes erforderlichen Ausmaß ändern;

2. 10 vH der sonstigen Verpflichtungen gemäß Abs. 4; der Bundesminister für Finanzen kann diesen Hundertsatz innerhalb der Bandbreite von 5 vH bis 20 vH durch Verordnung ändern, wenn dies zur Wahrung des Gläubigerschutzes und zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlich ist;

3. bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und auf sektorspezifische Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(8) Für die Bemessung der flüssigen Mittel zweiten Grades sind folgende Schilling-Verpflichtungen maßgebend

1. Verpflichtungen gemäß Abs. 4;

2. Termineinlagen und aufgenommene Gelder von Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten, soweit ihnen nicht Forderungen gegen Kreditinstitute mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten gegenüberstehen; Abs. 4 Z 3 gilt sinngemäß;

3. Einlagen von natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten ab sechs Monaten bis unter 36 Monaten;

4. eigene Schilling-Emissionen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten bis unter 36 Monaten;

5. Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften mit natürlichen und juristischen Personen, die keine Kreditinstitute sind, mit Terminen ab sechs Monaten bis 36 Monaten.

(9) Von den Schilling-Verpflichtungen gemäß Abs. 8 sind ausgenommen

1. Verpflichtungen aus eigenen Emissionen, für die spezielle Deckungswerte bestellt sind;

2. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von durchlaufenden Krediten, soweit diese fristenkonform erfolgt;

3. Verpflichtungen aus der Refinanzierung von Krediten nach dem Ausfuhrförderungsgesetz;

4. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank;

5. Verpflichtungen aus Mündelgeldspareinlagen;

6. Bauspareinlagen.

(10) Flüssige Mittel zweiten Grades sind folgende Schilling-Aktivposten

1. Schecks;

2. fällige Schuldverschreibungen;

3. fällige Zins-, Gewinnanteil- und Erträgnisscheine;

4. festverzinsliche Wertpapiere, die im amtlichen Handel der Wiener Börse notieren, festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im geregelten Freiverkehr oder im sonstigen Handel der Wiener Börse gehandelt werden, sowie bei der Oesterreichischen Nationalbank rediskontfähige Wechsel; festverzinsliche Wertpapiere sind für die Bemessung der flüssigen Mittel zweiten Grades mit ihrem Börsekurs anzusetzen;

5. Taggelder und Termineinlagen bei Kreditinstituten mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten unter sechs Monaten, soweit ihnen nicht Verpflichtungen gegen Kreditinstitute mit Laufzeiten unter sechs Monaten gegenüberstehen und sofern sie nicht als flüssige Mittel ersten Grades zählen; für einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute, die nicht gemäß Abs. 13 zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gelten Termineinlagen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten von 30 Tagen bis unter sechs Monate nur dann als flüssige Mittel zweiten Grades, wenn sie beim zuständigen Zentralinstitut gehalten werden; Abs. 4 Z 3 gilt sinngemäß;

6. Kassenscheine der Oesterreichischen Nationalbank;

7. der Betrag, um den die durchschnittliche Liquidität ersten Grades die gemäß Abs. 7 erforderliche übersteigt;

8. vom Bundesminister für Finanzen ausgegebene Bundesschatzscheine im Rahmen der Ermächtigung des jeweiligen Bundes-Finanzgesetzes, die nicht gemäß Abs. 4 flüssige Mittel ersten Grades sind, deren Laufzeit sechs bis 36 Monate beträgt;

9. Miteigentumsanteile im Sinne des Investmentfondsgesetzes in der Höhe des Rückgabepreises, wenn

a) der Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Abs. 6 und Z 1 bis 8 gebildet wird,

b) auf Verlangen des Anteilinhabers diesem gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds binnen 30 Tagen auszuzahlen ist;

c) die lit. a entsprechende Zusammensetzung des Kapitalanlagefonds und die Rücknahmeverpflichtung des Anteilscheines gemäß lit. b im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlicht und dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank angezeigt wurde und

d) eine Veröffentlichung gemäß lit. e nicht erfolgt ist;

e) das beabsichtigte Abgehen von einer der in den lit. a und b genannten Voraussetzungen ist von der Kapitalanlagegesellschaft mindestens sechs Monate vorher dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

(11) In die flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Abs. 10 werden nicht einbezogen

1. Wertpapiere, die aus eigenen Emissionen stammen;

2. Wertpapiere, die als Deckung oder Ersatzdeckung dienen;

3. Wertpapiere, die Dritten — ausgenommen der Oesterreichischen Nationalbank — verpfändet sind;

4. Wertpapiere, die der Oesterreichischen Nationalbank verpfändet sind, soweit diesem Pfandrecht nicht ein obligatorischer Herausgabeanspruch des Verpfänders entgegensteht;

5. in Pension gegebene Wertpapiere, die gemäß § 50 Abs. 1 und 2 beim Pensionsgeber bilanziert werden;

6. Wertpapiere, die in Pension genommen wurden;

7. Einlagen, die zur Refinanzierung von Krediten dienen, soweit diese bei der refinanzierten Bank von den Verpflichtungen gemäß Abs. 4 ausgenommen sind.

(12) Flüssige Mittel zweiten Grades sind jeweils zum Monatsletzten zumindest im Ausmaß von 25 vH der Verpflichtungen gemäß Abs. 10 zum 15. des gleichen Kalendermonats oder des letzten vorangegangenen Geschäftstages zu halten. Der Bundesminister für Finanzen kann diesen Hundertsatz innerhalb einer Bandbreite von 15 vH bis 30 vH durch Verordnung ändern, wenn dies nach den währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erfor-

derlich ist. Für Verpflichtungen gemäß Abs. 4 vermindert sich der Hundertsatz um den gemäß Abs. 7 Z 2 festgelegten Satz für flüssige Mittel ersten Grades.

(13) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben bei ihrem Zentralinstitut eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Schilling-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Schilling-Einlagen zu halten. Ihr Ausmaß ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auf ein Kreditinstitut, das am 1. März 1979 eine Bilanzsumme von mindestens 40 vH der Bilanzsumme des Zentralinstitutes (ohne das Bauspargeschäft) aufgewiesen hat, keine Anwendung, wenn es diesem erklärt, daß es nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Erklärung, den Anschluß an das Zentralinstitut lösen wird. Ab dem Tag des Einlangens der schriftlichen Erklärung, mit der ein solches Kreditinstitut den Anschluß an das Zentralinstitut löst, erlischt die gesetzliche Verpflichtung dieses Kreditinstitutes, das Ausmaß der Liquiditätsreserve quartalsweise anzupassen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Liquiditätsreserve stufenweise vermindert werden. Nach Ablauf der Dreijahresfrist kann der Anschluß an das Zentralinstitut aufrechterhalten werden, indem bis zur Höhe der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut weiterhin Liquiditätsreserve gehalten werden kann, deren jeweiliges Ausmaß der Oesterreichischen Nationalbank vom Zentralinstitut monatlich zu melden ist.

(14) Der Bundesminister für Finanzen kann die in den Abs. 6 und 10 genannten flüssigen Mittel ersten und zweiten Grades im Wege einer Verordnung durch andere Werte gleicher Flüssigkeit ergänzen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.

Offene Positionen

§ 26. (1) Der Unterschiedsbetrag zwischen den Aktiv- und Passivposten eines Kreditinstitutes in einer fremden Währung bildet die offene Position. Die offene Position darf — unabhängig von den Fälligkeiten — täglich bei Geschäftsschluß 30 vH

der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Die Gesamtheit aller offenen Positionen darf täglich bei Geschäftsschluß insgesamt 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen.

(2) Die Gesamtheit der Unterschiedsbeträge zwischen Aktiv- und Passivposten in einzelnen fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalendervierteljahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und die beiden darauffolgenden Kalendervierteljahre.

(3) Die Gesamtheit der Unterschiedsbeträge zwischen Aktiv- und Passivposten in einzelnen fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalenderhalbjahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und das darauf folgende Kalenderhalbjahr.

(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Prozentsätze dürfen jedoch in dem Ausmaß überschritten werden, als dies wirtschaftlich als Schließung einer offenen Position angesehen werden kann. Macht ein Kreditinstitut von dieser Bestimmung Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Posten sich die Schließung bezieht. Die Abs. 1 bis 3 gelten nur insoweit, als nicht der Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und einer anderen Währung (Kursrisiko) durch den Bund garantiert wird.

(5) Bei der Berechnung der Gesamtheit der Unterschiedsbeträge gemäß Abs. 1 bis 3 sind die absoluten Beträge der Salden in den einzelnen Währungen zu addieren. Bei Zinsanpassungsklauseln gilt als Fälligkeitstermin der Zeitpunkt der nächsten Zinsanpassung.

(6) Folgende Posten in fremder Währung sind gemäß Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen

1. Aktivposten

a) Valuten;

b) titrierte und nichttitrierte Forderungen sowie abgegrenzte Zinsen, ausgenommen Beteiligungspapiere ;

c) Geldansprüche aus Devisenkassa- und Devisentermingeschäften ;

d) Ansprüche und Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposten gemäß lit. a bis c, soweit diese Gegenstände nicht in diesen Aktivposten erfaßt sind.

2. Passivposten

a) Titrierte und nichttitrierte Verpflichtungen einschließlich abgegrenzter Zinsverpflichtungen;

b) eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf;

c) Geldverpflichtungen aus Devisenkassa- und Devisentermingeschäften;

d) Verpflichtungen und Eventualverpflichtungen auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposten gemäß lit. a bis c, soweit diese Gegenstände in diesen Aktivposten erfaßt sind.

(7) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Zweigniederlassungen österreichischer Kreditinstitute im Ausland, soweit es sich um Währungen handelt, die an deren Sitz gesetzliches Zahlungsmittel sind. Diese Bestimmung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Bundesminister für Finanzen auf Antrag des Kreditinstitutes festgestellt hat, daß die Zweigniederlassung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Aufsicht unterliegt.

(8) Bei der Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Aktiv- und Passivposten in Schilling sind für die an der Wiener Börse amtlich notierten Währungen die Mittelkurse, für andere Währungen die Ankaufskurse im österreichischen Freiverkehr zugrunde zu legen.

(9) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Aktiv- und Passivposten gemäß Abs. 6 ergänzen sowie die in den Abs. 1 bis 3 genannten Hundertsätze um jeweils höchstens 10 vH herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der Devisenmärkte Risiken bestehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.

Großveranlagungen

§ 27. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen.

(2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die Summe der Buchwerte der Veranlagungen nach Z 1 bis 5 eines Kreditinstitutes bzw. einer Kreditinstitutsgruppe bei einer wirtschaftlichen Einheit 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe überschreitet und mindestens sieben Millionen Schilling beträgt

1. Geldforderungen,

2. Anteilsrechte,

3. Aktivposten aus dem Leasinggeschäft, die mit dem Barwert der diskontierten Forderungen anzusetzen sind,

4. die Hälfte der Eventualverbindlichkeiten (Anlage 2 zu § 43, Teil 1, Passiva, Posten 1 unter der Bilanz) und

5. nicht ausgenützte Kreditrahmen und nicht ausgenützte Promessen.

Für Veranlagungen gemäß Z 1 bis 4 gebildete Rückstellungen sind hievon abzuziehen. Haftet für eine der in Z 1 bis 5 genannten Veranlagungen auch ein Dritter, so kann der Buchwert dieses Postens auch dem Dritten zugerechnet werden, sofern auf

Grund einer Prüfung durch das Kreditinstitut feststeht, daß dessen Bonität nicht schlechter als die des primär Verpflichteten ist.

(3) Als wirtschaftliche Einheit gelten

1. Rechtssubjekte;

2. rechtlich selbständige Unternehmen unabhängig von deren Rechtsform, die zu einem Konzern (§15 AktG, § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) gehören, insbesondere jene, die unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 vH miteinander verbunden sind; ist das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter, so gelten jede Tochter und jeder Tochterkonzern als eigene wirtschaftliche Einheit;

3. Personengesellschaften des Handelsrechtes und ihre persönlich haftenden Gesellschafter;

4. Treugeber und Treuhänder, soweit letzterer für Rechnung des ersteren handelt;

5. der Verpflichtete und seine nahen Angehörigen.

(4) Jede Großveranlagung bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Die Vornahme von Vorratsbeschlüssen ist hiebei unzulässig. Dem Aufsichtsrat oder dem Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ist über jede Großveranlagung mindestens einmal jährlich zu berichten.

(5) Eine einzelne Großveranlagung darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 40 vH der anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes bzw. der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel einer Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. Für einzelne Großveranlagungen bei Gemeinden erhöht sich dieser Hundertsatz auf das Doppelte. Die Gesamtheit aller Großveranlagungen eines Kreditinstitutes bzw. einer Kreditinstitutsgruppe darf 800 vH von deren jeweiligen anrechenbaren Eigenmitteln bzw. anrechenbaren konsolidierten Eigenmitteln nicht überschreiten.

(6) Abs. 5 gilt nicht für

1. Großveranlagungen beim Bund und bei den Ländern;

2. Großveranlagungen, soweit der Bund oder die Länder dafür haften;

3. Anteilsrechte am zuständigen Zentralinstitut;

4. Aktivposten, soweit sie gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 oder 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen werden;

5. Guthaben bei Kreditinstituten mit Ausnahme von Widmungseinlagen;

6. Guthaben auf Grund der Liquiditäts- und Mindestreserveerfordernisse;

7. Treuhand- und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;

8. Aktivposten gegenüber Kredit- oder Finanzinstituten, die derselben Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 angehören;

9. Großveranlagungen von Kreditinstituten, die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1) haben und auf Grund ihrer Satzung ausschließlich oder überwiegend Geldmarkt-, Konsortial-, Treuhand- oder Auftragsgeschäfte, insbesondere für den Bund oder andere Gebietskörperschaften und die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften betreiben, gegenüber anderen Kreditinstituten.

(7) Überschreitet die Summe der Buchwerte der Veranlagungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5 eines Kreditinstitutes bei einer wirtschaftlichen Einheit 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder beträgt sie mindestens zehn Millionen Schilling, so haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes vor Einräumung dieser Veranlagungen an eine wirtschaftliche Einheit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten oder Haftenden offenlegen zu lassen und sich für die Dauer der Einräumung über die wirtschaftliche Entwicklung der Verpflichteten oder Haftenden sowie über die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten ausreichend zu informieren sowie die laufende Vorlage von Jahresabschlüssen zu verlangen. Bei Nichtvorlage von Jahresabschlüssen haben sich die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes anderwärtig ausreichend über die Verpflichteten oder Haftenden zu informieren. Der erste und zweite Satz gelten nicht für Großveranlagungen gemäß Abs. 6 Z 1, 5 und 6 bis 8 sowie für Einlagen beim zuständigen Zentralinstitut.

Organkredite

§ 28. (1) Ein Kreditinstitut darf

1. seinen Geschäftsleitern,

2. seinen Vorstandsmitgliedern, sofern es die Rechtsform einer Genossenschaft hat,

3. den Mitgliedern seines Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane,

4. den bei ihm tätigen Arbeitnehmern,

5. den gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten in beherrschten und herrschenden Unternehmen

6. Ehegatten oder minderjährige Kinder einer in Z 1 bis 5 genannten Person und

7. Dritten, die für Rechnung einer in Z 1 bis Z 6 genannten Person handeln,

Kredite und Vorschüsse (Organkredite) nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter und mit Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans gewähren. Bei Beschlußfassungen über Organkredite hat der Betroffene kein Stimmrecht. Die Beschlüsse haben auch die Verzinsung und die Rückzahlung zu regeln.

(2) Organkredite, deren Gesamtausmaß ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigen, fallen nicht unter die Vorschrift des Abs. 1.

(3) Ist ein Geschäftsleiter, ein wirtschaftlicher Eigentümer (§ 24 BAO) oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes des kreditgewährenden Kreditinstitutes gleichzeitig Geschäftsleiter, wirtschaftlicher Eigentümer oder Mitglied eines geschäftsführenden Organes eines Kreditnehmers, so dürfen Organkredite an diesen Kreditnehmer nur auf Grund der Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes des Kreditinstitutes gewährt werden.

(4) Die Zustimmung nach den Abs. 1 und 3 kann für bestimmte Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften für ein Jahr im voraus erteilt werden. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ist über jeden dieser Kredite und Vorschüsse mindestens einmal jährlich zu berichten.

(5) Werden entgegen Abs. 1, 3 und 4 Organkredite gewährt, so sind sie ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen unverzüglich zurückzuzahlen, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt. Die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes haften persönlich als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Kredite oder Vorschüsse, wenn diese entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch gewährt wurden.

Beteiligungen

§ 29. (1) Ein Kreditinstitut und eine Kreditinstitutsgruppe dürfen an anderen Unternehmen, die weder

1. eines oder mehrere der in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Geschäfte gewerbsmäßig betreiben, noch

2. Unternehmen sind, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in bezug auf diese darstellt,

3. noch Unternehmen der Vertragsversicherung sind,

keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Buchwert 15 vH ihrer anrechenbaren Eigenmittel bzw. ihrer anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel überschreitet.

(2) Der Gesamtbuchwert der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten darf 60 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. ihrer anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten.

(3) Nicht zur Berechnung der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen heranzuziehen sind Aktien

oder Anteile, die sich im Besitz des Kreditinstitutes oder der Kreditinstitutsgruppe befinden und die

1. nur vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung eines Unternehmens dienen,

2. auf Grund einer Placierungsverpflichtung für die Wertpapiere während der normalen Dauer einer derartigen Verpflichtung gehalten werden,

3. im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung gehalten werden oder

4. nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen dürfen insoweit überschritten werden, als die über die genannten Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu 100 vH durch Eigenmittel abgedeckt werden und diese Eigenmittel nicht zur Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten herangezogen werden. Werden sowohl die Grenze des Abs. 1 als auch des Abs. 2 überschritten, so ist die höhere der beiden Überschreitungen durch Eigenmittel abzudecken.

VI. Kreditinstitutsgruppe

§ 30. (1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem oder mehreren Kredit- oder Finanzinstituten (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,

2. über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter verfügt,

3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

4. das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluß auszuüben oder

5. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Tochterunternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind.

(2) Bei Ermittlung der Kreditinstitutsgruppe ist § 244 Abs. 3 und 4 HGB anzuwenden. Mittelbar gehaltene Beteiligungen sind nur einzubeziehen, wenn sie über ein Unternehmen gehalten werden, an dem das übergeordnete Kreditinstitut zu mindestens 20 vH beteiligt ist. Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Beteiligungen, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt oder gehalten werden.

(3) Ist ein Kreditinstitut, das als nachgeordnetes Institut in eine Kreditinstitutsgruppe (Abs. 1 und 2) einbezogen wird, gleichzeitig übergeordnetes Kreditinstitut einer weiteren Kreditinstitutsgruppe, so müssen hinsichtlich dieser Kreditinstitutsgruppe die Konsolidierungsbestimmungen nicht angewendet werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreicht, anderes verlangt.

(4) Das nachgeordnete Institut hat dem übergeordneten Kreditinstitut alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dieses hat seinerseits sicherzustellen, daß die nachgeordneten Institute alle erforderlichen Auskünfte erteilen.

(5) Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das Kreditinstitut diese Beteiligung nicht erwerben.

(6) Kreditinstitute und Finanzinstitute, die einer Konsolidierungspflicht gegenüber ausländischen Muttergesellschaften unterliegen, haben unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jene Vorkehrungen zu treffen, um der Konsolidierungspflicht entsprechen zu können.

VH. Spareinlagen

Sparurkunden

§ 31. (1) Spareinlagen sind Geldeinlagen bei Kreditinstituten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen. Sparurkunden können auf Überbringer oder auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf Namen, lauten.

(2) Sparurkunden dürfen ausschließlich von den zum Spareinlagengeschäft berechtigten Kreditinstituten ausgegeben werden. Nur für diese Urkunden ist es erlaubt, die Bezeichnung „Sparbuch", „Sparbrief" oder eine Wortverbindung, die den Bestandteil „spar" enthält, zu führen. Die Bezeichnung „Sparkassenbuch" bleibt ausschließlich den von den dem Fachverband der Sparkassen als ordentliche Mitglieder angehörenden Kreditinstituten ausgegebenen Sparurkunden vorbehalten. Die Ausgabe von Sparurkunden unter einer Bezeichnung, welche die Bestandteile „spar" oder „Sparkasse" in Verbindung mit dem Wort „Post" enthält, bleibt ausschließlich der Österreichischen Postsparkasse vorbehalten.

(3) Der aus der Spareinlage Berechtigte kann den Vorbehalt machen, daß Verfügungen über die Spareinlage nur gegen Abgabe seiner Unterschrift

oder gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes vorgenommen werden dürfen. Ein solcher Vorbehalt ist in der Sparurkunde und in den Aufzeichnungen des Kreditinstitutes zu vermerken. Wurde der Vorbehalt durch Angabe eines Losungswortes gemacht, so hat der Vorleger der Sparurkunde bei Verfügungen das Losungswort anzugeben oder, wenn er hiezu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. Über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben worden ist, kann ohne Angabe des Losungswortes verfügt werden; dasselbe gilt für den Fall der Vorlage der Sparurkunde im Zuge einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zwangsvollstreckung.

(4) Ein Kreditinstitut, dem der Verlust einer Sparurkunde unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums des Verlustträgers gemeldet worden ist, hat den behaupteten Verlust in den Aufzeichnungen zu der betreffenden Spareinlage zu vermerken und darf innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Meldung keine Auszahlung aus der Spareinlage leisten.

Einzahlungen, Auszahlungen und Verzinsung

§ 32. (1) Jede Einzahlung auf eine Spareinlage und jede aus einer Spareinlage geleistete Auszahlung sind auf der Sparurkunde zu vermerken.

(2) Auszahlungen aus einer Spareinlage dürfen nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden. Einzahlungen auf eine Spareinlage dürfen auch dann entgegengenommen werden, wenn die Sparurkunde nicht gleichzeitig vorgelegt wird. Die Einzahlung ist bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser zu vermerken.

(3) Über Spareinlagen darf durch Überweisung — ausgenommen in Fällen, in denen der aus der Spareinlage Berechtigte verstorben, minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist und das Abhandlungs-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht dies anordnet — oder durch Scheck nicht verfügt werden. Dagegen ist eine Überweisung auf eine Spareinlage zulässig.

(4) Unbeschadet der Verfügungsvorbehalte gemäß § 31 Abs. 3 ist das Kreditinstitut berechtigt, an jeden Vorleger einer Sparurkunde Zahlung zu leisten, auch wenn sie auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf Namen, lautet, soweit nicht eine Meldung über den Verlust der Sparurkunde, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt.

(5) Spareinlagen sind — sofern nicht innerhalb eines Kalenderjahres eine volle Auszahlung der Spareinlage stattfindet — mit dem Ende des Kalenderjahres abzuschließen (Abschlußtermin). Auf Sparbriefe ist dies nicht anzuwenden.

(6) Der für eine Spareinlage geltende Jahreszinssatz und die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangt werden, sind in der Sparurkunde an auffallender Stelle ersichtlich zu machen. Jede Änderung des Jahreszinssatzes ist unter Angabe des Tages, von dem an sie in Kraft tritt, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser zu vermerken. Der geänderte Jahreszinssatz gilt vom Tage des Inkrafttretens an, ohne daß es einer Kündigung durch das Kreditinstitut bedarf.

(7) Die Verzinsung der Einzahlungen auf Spareinlagen beginnt mit dem Wertstellungstag (§ 37), wobei der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen zu rechnen ist. Beträge, die innerhalb von 14 Tagen nach Einzahlung wieder abgehoben werden, sind nicht zu verzinsen, wobei Auszahlungen aus Spareinlagen stets zu Lasten der zuletzt einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Bei Auszahlungen aus Spareinlagen sind die Zinsen für den ausbezahlten Betrag bis einschließlich dem der Auszahlung vorangegangenen Kalendertag zu berechnen.

(8) Spareinlagen können auf eine bestimmte Laufzeit gebunden werden. Vor Fälligkeit geleistete Zahlungen sind als Vorschüsse zu behandeln und zu verzinsen. Für diese Vorschüsse ist 1 vT pro vollem Monat für die nicht eingehaltene Bindungsdauer zu berechnen. Es ist jedoch an Vorschußzinsen nicht mehr zu berechnen, als insgesamt an Habenzinsen auf den hereingekommenen Betrag vergütet wird, wobei auch bereits ausbezahlte Habenzinsen des Vorjahres im erforderlichen Ausmaß rückzuverrechnen sind, wenn die Habenzinsen des laufenden Jahres nicht ausreichen.

(9) Für die Verjährung von Forderungen aus Spareinlagen gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften. Zinsen für Spareinlagen verjähren wie Einlagen. Die Verjährung wird durch jede Zinsenzuschreibung in der Sparurkunde sowie durch jede Einzahlung oder Auszahlung unterbrochen.

VIII. Verbraucherbestimmungen Verbraucherkreditverträge

§ 3i. (1) Verbraucherkredite sind Kredite im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 und 12 an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.

(2) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedürfen Verbraucherkreditverträge der Schriftform. Das Kreditinstitut hat bei Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages dem Verbraucher eine in deutscher Sprache abgefaßte Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. Auf Verlangen des Kreditwerbers hat das Kreditinstitut diesem einen Entwurf des in Aussicht genommenen Vertrages auszuhändigen. Der Verbraucherkreditvertrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten

1. Jeweils in Form absoluter Beträge

a) die Gesamtbelastung gemäß Abs. 7,

b) die Summen der gemäß Abs. 7 Z 2 lit. c und d auszunehmenden Kostenelemente und

c) die Summe aus den gemäß lit. a und b anzugebenden Beträgen,

2. den effektiven Jahreszinssatz in arabischen Ziffern an auffallender Stelle des Vertrages,

3. einen Hinweis auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für den Zahlungsverzug gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d,

4. eine allfällige Zinsgleitklausel, die an objektive Maßstäbe zu binden ist (§ 6 Abs. 1 Z 5 KSchG bleibt unberührt) und

5. die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeitszeitpunkte der rückzuzahlenden Teilbeträge der Gesamtbelastung.

(3) Für den Verbraucherkreditvertrag von revolvierenden Kontokorrentkrediten gelten Abs. 2 erster bis dritter Satz, die Vertragsinhalte gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 4 unter den Tilgungsannahmen des Abs. 5 sowie die Bedingungen zur Zinssatzänderung gemäß Abs. 6. Das Kreditinstitut hat den fiktiven Jahreszinssatz anzugeben und gemäß Abs. 5 zu berechnen. Revolvierende Kontokorrentkredite im Sinne dieser Bestimmung sind Kredite in laufender Verrechnung, bei denen der Verbraucher im Rahmen der vereinbarten Laufzeit über den Kreditbetrag oder Teile davon frei und wiederholt verfügen kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden auf

1. den Zahlungsverzug bei Verbraucherkrediten und

2. die Überziehung von Verbrauchergirokonten.

(4) Der effektive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten gemäß Abs. 7 Z 2 im Verhältnis zum ausbezahlten Kreditbetrag aus, ist aus folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf eine Dezimalstelle anzugeben

Hiebei ist

Zx der Teil des Kreditbetrages mit Nummer 1 bis n, der dem Verbraucher ausbezahlt wird,

tx der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Auszahlung des ersten Teiles des Kreditbetrages und dem Zeitpunkt der späteren Auszahlungen Z2 bis Zn, wobei t1 = 0 gilt,

i der effektive Jahreszinssatz,

Ry der jeweils rückzuzahlende Teilbetrag der Gesamtbelastung mit Nummer 1 bis m,

ty der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt,

in dem der Kreditbetrag Z1 dem Verbraucher ausbezahlt wird, und dem jeweiligen Rückzahlungszeitpunkt der Teilbeträge R, bis Rn. Jahre und Jahresbruchteile sind für tx und ty 360/360 und analog zur Verzinsung von Spareinlagen zu rechnen.

(5) Der fiktive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag — unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Auszahlung — und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten gemäß Abs. 7 Z 2 im Verhältnis zum verfügbaren Kreditbetrag aus. Für diese Berechnung ist anzunehmen, daß der dem Verbraucher zur freien Verfügung stehende Kreditbetrag zur Gänze in Anspruch genommen und in einer Tranche nach einem Jahr ab dem ersten Tag der Verfügbarkeit zurückbezahlt wird. Der fiktive Jahreszinssatz ist aus folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf eine Dezimalstelle anzugeben

Hiebei ist

Z der Kreditbetrag, über den der Verbraucher verfügen kann,

R der rückzuzahlende Betrag der Gesamtbelastung,

i der fiktive Jahreszinssatz.

(6) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher jede Änderung des effektiven Jahreszinssatzes gemäß Abs. 4 und des fiktiven Jahreszinssatzes gemäß Abs. 5 vor Wirksamwerden der Änderung schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat Angaben über die Höhe der Änderung, den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens und den neuen Zinssatz zu enthalten. Für den Zahlungsverzug des Verbrauchers oder die Überziehung von Verbrauchergirokonten kann das Kreditinstitut diese Angaben im Aushang gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 vor Wirksamwerden der Änderung bekanntgeben, sofern gleichzeitig der Verbraucher auf diese Vorgangsweise schriftlich hingewiesen wird. Bei Verbraucherkrediten ist im Falle einer Änderung des Zinssatzes die Höhe der Rate jeweils so anzupassen, daß die Rückzahlung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Laufzeit möglich ist. Eine abweichende Vereinbarung ist zulässig, wenn sie im einzelnen ausgehandelt wird.

(7) Die Gesamtbelastung ist die Summe der Leistungen, die das Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Kreditgewährung vom Verbraucher verlangt. Zur Gesamtbelastung zählen

1. Die Rückzahlung des ausbezahlten Kreditbetrages und

2. die Kreditkosten mit Ausnahme jener Kosten, die dem Verbraucher erwachsen durch

a) Nichterfüllung seiner Verpflichtungen,

b) Überweisung der rückzuzahlenden Teilbeträge oder Führung eines Kontos, sofern diese Kosten nicht höher sind, als jene für Verbrauchergirokonten,

c) Zahlungen öffentlicher Abgaben und

d) Zahlungen für Versicherungen oder Sicherheiten, soweit sie bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Verbrauchers die Rückzahlung eines die Gesamtbelastung übersteigenden Betrages an das Kreditinstitut sichern und die Zahlung vom Kreditinstitut nicht zwingend als Bedingung für die Kreditgewährung vorgeschrieben wird.

(8) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherkreditvertrag ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat das Kreditinstitut die Gesamtbelastung um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten zu vermindern, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte für den Fall vorzeitiger Rückzahlung ist außer in Fällen der Z 1 und Z 2 nicht zulässig. Für die vorzeitige Rückzahlung kann eine Kündigungsfrist vereinbart werden im Ausmaß

1. von höchstens sechs Monaten bei Krediten, die nachweislich zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von zumindest zehn Jahren aufweisen, sowie bei hypothekarisch besicherten Krediten (§18 Hypothekenbankgesetz bleibt unberührt), oder

2. der allfällig vereinbarten Festzinsperiode bei Krediten nach Z 1.

(9) Das Kreditinstitut hat dem Verbraucher einmal jährlich eine Kontomitteilung mit dem Stichtag 31. Dezember des Vorjahres auszuhändigen, in der zumindest die Summe der geleisteten Zahlungen, die Summe der Belastungen sowie die aushaftenden Salden enthalten sind.

(10) Bei im Rahmen der Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln im Sinne § 1 Abs. 1 Z 6 gewährten Krediten an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG hat das kreditgewährende Kreditinstitut dem Verbraucher bei Vertragsabschluß den fiktiven Jahreszinssatz gemäß § 33 Abs. 5 mitzuteilen. Für die Änderung dieses Zinssatzes gilt Abs. 6.

Verbrauchergirokontoverträge

§ 34. (1) Verbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.

(2) Für den Abschluß eines Vertrages zur Führung eines Kontos nach Abs. 1 gilt § 33 Abs. 2 erster bis dritter Satz. Der Verbrauchergirokontovertrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten

1. Die Entgelte, die für die Kontoführung und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Konten gemäß Abs. 1 verlangt werden,

2. den Jahreszinssatz für Guthaben,

3. die Modalitäten für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses und

4. einen Hinweis auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d.

(3) Nach Abschluß eines Verbrauchergirokontovertrages hat das Kreditinstitut die Angaben nach Abs. 2 Z 1 dem Verbraucher zumindest einmal jährlich, die Änderung der Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 3 vor Inkrafttreten der Änderung bekanntzugeben. Hiefür genügt die Information mit einem Kontoauszug.

(4) Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben und bei länger als drei Monate andauernder Kontoüberziehung auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d hinzuweisen.

Preisaushang und Werbung

§ 35. (1) Kreditinstitute haben im Kassensaal auszuhängen

1. Angaben über

a) die Verzinsung von Spareinlagen,

b) die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,

c) den effektiven Jahreszinssatz von Verbraucherkrediten, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, und

d) den fiktiven Jahreszinssatz gemäß § 33 Abs. 5 unter der Annahme der Inanspruchnahme eines verfügbaren Kreditbetrages in Höhe von 50 000 S im Ausmaß von 50 vH und von 100 vH, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, im Fall

aa) des Zahlungsverzuges gemäß § 33

Abs. 2 Z 3 und

bb) der Überziehung von Verbrauchergirokonten sowie

2. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Jede Werbung über die Bereitschaft zur Kreditgewährung hat — sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten enthält — den effektiven bzw. den fiktiven Jahreszinssatz, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, anzugeben.

Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen

§ 36. Kreditinstitute haben in ihren Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen (Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht beendet haben) folgende Sorgfaltspflichten zu beachten

1. Liegt bei Jugendlichen eine ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht vor, ist die Ausgabe von Karten für den Bargeldbezug sowie die Ausgabe von Scheckkarten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Vorliegen von regelmäßigen Einkünften nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Jugendlichen zulässig;

2. der Geldbezug von Jugendlichen durch Geldausgabeautomaten ist auf wöchentlich 5 000 S zu begrenzen;

3. Z 1 und 2 gelten nicht für Karten, die lediglich zur Abhebung beim ausgebenden Kreditinstitut dienen, sofern dieses die Möglichkeit hat, im Einzelfall über die Berechtigung zur Abhebung zu entscheiden, wenn dadurch eine Kontoüberziehung erfolgen würde;

4. vor der Ausgabe von Scheckformularen an Jugendliche hat das Kreditinstitut die Ordnungsgemäßheit der bisherigen Kontogestion, insbesondere den gegenwärtigen Kontostand, zu prüfen.

Wertstellung

§ 37. Kreditinstitute haben Rückzahlungen aus Verbraucherkreditverträgen, Einzahlungen und Überweisungen auf Verbrauchergirokonten und auf Sparurkunden spätestens mit dem ersten Werktag (Wertstellungstag) zu berücksichtigen, der dem Kalendertag, an dem die Beträge tatsächlich einlangen, folgt.

IX. Bankgeheimnis

§ 38. (1) Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht

1. im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden;

2. im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2 und § 93 Abs. 2 letzter Satz;

3. im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär;

4. wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht;

5. wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmt;

6. für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, wenn dieses der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich widerspricht;

7. soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist;

8. hinsichtlich der Meldepflicht des § 25 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes.

(3) Ein Kreditinstitut kann sich auf das Bankgeheimnis insoweit nicht berufen, als die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung seiner eigenen Abgabepflicht erforderlich ist.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich § 75 Abs. 3 und für Einlagensicherungseinrichtungen bezüglich der Informationen gemäß § 93 Abs. 2 letzter Satz.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 1 bis 4 können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.

X. Sorgfaltspflicht und Geldwäscherei

Sorgfaltspflicht

§ 39. (1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei haben sie insbesondere die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken angemessen zu begrenzen und auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Kreditinstitute und Unternehmen, die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 gewerbsmäßig betreiben, haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu

prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, daß sie mit Geldwäscherei (§§ 165 und 278 a Abs. 2 StGB) zusammenhängen könnte.

Geldwäscherei

§ 40. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzuhalten

1. Bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung, ausgenommen

a) bei der Eröffnung von Sparbüchern und Wertpapierkonten und

b) zum Zwecke der Durchführung von Geschäften gemäß § 12 Depotgesetz;

2. bei allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzuhalten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, daß er mindestens 200 000 S oder Schilling-Gegenwert beträgt;

3. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 und 278 a Abs. 2 StGB) dienen.

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekanntzugeben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1, ausgenommen die Fälle gemäß lit. a und lit. b) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, daß er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1, ausgenommen die Fälle gemäß lit. a und lit. b) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen.

(3) Die Kredit- und Finanzinstitute haben aufzubewahren

1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1 und Abs. 2 dienen, bis mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden;

2. von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.

(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben

1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und

2. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befaßte Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

§41. (1) Ergibt sich der begründete Verdacht,

1. daß eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, oder

2. daß der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 40 Abs. 2 zuwidergehandelt hat,

so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben der Behörde (Abs. 1) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei erforderlich scheinen.

(3) Die Behörde (Abs. 1) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, daß sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird.

(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheimzuhalten.

(5) Ergibt sich dem Bundesminister für Finanzen oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung der Bankenaufsicht der Verdacht, daß eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so haben sie die Behörde (Abs. 1) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(6) Daten, die von der Behörde gemäß den Abs. 1, 2 und 5 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten

verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 1) auf Grund der gemäß Abs. 1, 2 und 5 ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörden zu unterlassen.

(7) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 40 Abs. 2 falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.

(8) Der Bundesminister für Finanzen hat, sofern dies zur Wirksamkeit der Informationspflicht nach Abs. 1 erforderlich ist, mit Verordnung eine Stelle zur Beratung der Kredit- und Finanzinstitute bei der Wahrnehmung dieser Pflicht zu benennen. Dabei gelten folgende Bestimmungen

1. Kreditinstitute sind der Stelle gegenüber nicht zur Wahrnehmung des Bankgeheimnisses (§ 38) verpflichtet;

2. die Stelle und die für sie tätigen Mitarbeiter haben ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben bekannt gewordene Geheimnisse als Bankgeheimnis zu wahren ;

3. die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß Z 2 besteht nicht im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten mit Ausnahme der in Abs. 6 genannten Verfahren; § 38 Abs. 7 ist nicht anzuwenden;

4. Fehlverhalten der Stelle und ihrer Mitarbeiter bei Wahrnehmung ihrer Beratungstätigkeit gegenüber Kredit- und Finanzinstituten führt nur bei grobem Verschulden zu Schadenersatzleistung.

XI. Interne Revision

§ 42. (1) Kreditinstitute haben eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestattet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.

(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1. den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Bankwesen fehlt und

2. die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind.

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten.

(4) Die interne Revision hat auch die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an den Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank sowie die Einhaltung von § 40 Abs. 4 Z 1 zu prüfen.

(5) Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlaßbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.

(6) Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 1,5 Milliarden Schilling und deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter übersteigt, ist eine eigene Organisationseinrichtung mit den Aufgaben der internen Revision zu betrauen.

(7) Bei Kreditinstitutsgruppen hat die interne Revision des übergeordneten Kreditinstitutes die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrzunehmen.

XII. Rechnungslegung Allgemeine Bestimmungen

§ 43. (1) Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des HGB mit Ausnahme der §§ 204 Abs. 3 letzter Satz, 207 Abs. 2 letzter Satz, 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Z 1, 3, 4 und 9, 242, 246, 248, 249 Abs. 1, 266 Z 1 und 3, 271, 277 Abs. 1 vierter Satz, 278 und 279 zweiter Halbsatz anzuwenden.

(2) Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen aller Kreditinstitute mit Ausnahme der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Konzernabschluß ist gleichfalls entsprechend der Gliederung dieser Formblätter zu erstellen. Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten wird. Eine weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur dort zulässig, wo es zur Vermeidung von Unklarheiten erforderlich

ist oder wo andere Rechtsvorschriften dies vorsehen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.

(3) Kreditinstitute in österreichischen Zollausschlußgebieten haben abweichend von § 193 Abs. 4 HGB den Jahresabschluß in Deutscher Mark zu erstellen.

§ 44. (1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte einschließlich der bankaufsichtlichen Prüfungsberichte sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters sind von den Kreditinstituten der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse in standardisierter Form auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln.

(2) Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben überdies die Jahresabschlüsse des ausländischen Kreditinstitutes innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz

§ 45. (1) Als Unterposten der betreffenden Posten sind gesondert auszuweisen

1. Die in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an verbundene Unternehmen;

2. die in den Aktivposten 2 bis 5 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

3. die in den Passivposten 1, 2, 3 und 7 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

4. die in den Passivposten 1, 2, 3 und 7 enthaltenen verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

(2) Vermögensgegenstände nachrangiger Art sind als Unterposten der Aktivposten und der Unterposten nach Abs. 1 gesondert auszuweisen.

(3) Die Angaben nach den Abs. 1 und 2 können auch gesondert in der Reihenfolge der betreffenden Posten im Anhang erfolgen.

(4) Verbriefte und unverbriefte Vermögensgegenstände sind nachrangig, wenn die Forderungen im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen der anderen nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden können.

§ 46. (1) Vermögensgegenstände sind in den entsprechenden Bilanzposten auszuweisen, auch wenn das bilanzierende Kreditinstitut sie als Sicherheit für eigene Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter verpfändet oder in anderer Weise an Dritte als Sicherheit übertragen hat.

(2) Dem bilanzierenden Kreditinstitut als Sicherheit verpfändete oder anderweitig als Sicherheit übertragene Vermögensgegenstände sind in der Bilanz nur dann auszuweisen, wenn es sich dabei um Bareinlagen handelt.

§ 47. (1) Bei Gemeinschaftskrediten hat jedes beteiligte Kreditinstitut nur seinen Anteil am gesamten Kredit zu bilanzieren.

(2) Wenn bei Gemeinschaftskrediten der vom bilanzierenden Kreditinstitut garantierte Betrag höher ist als der Betrag der von ihm bereitgestellten Kreditmittel, so ist die zusätzliche Haftung als Eventualverbindlichkeit in Posten 1 lit. b unter der Bilanz auszuweisen.

§ 48. (1) Treuhandvermögen, das ein Kreditinstitut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, muß vom Treuhänder bilanziert werden. Die Gesamtbeträge derartiger Forderungen und Verbindlichkeiten sind — gegliedert nach den verschiedenen Aktiv- und Passivposten — gesondert oder im Anhang anzugeben. Das Treuhandvermögen kann unter der Bilanz ausgewiesen werden, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, es im Falle einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Kreditinstitutes aus der Masse auszusondern.

(2) Die im fremden Namen und für fremde Rechnung erworbenen Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden.

§ 49. Als täglich fällig angesehen werden nur Beträge, über die jederzeit ohne vorherige Kündigung verfügt werden kann oder für die eine Laufzeit oder Kündigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschäftstag vereinbart worden ist.

§ 50. (1) Pensionsgeschäfte sind Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstitutes (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrages überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, daß die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im voraus vereinbarten anderen Betrages an den Pensionsgeber zurückübertragen werden.

(2) Übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft.

(3) Ist der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, die Vermögensgegenstände zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor.

(4) Im Falle von echten Pensionsgeschäften sind die übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen. Der Pensionsgeber hat in Höhe des für die Übertragung erhaltenen Betrages eine Verbindlichkeit gegenüber dem Pensionsnehmer auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäftes zu verteilen. Außerdem hat der Pensionsgeber den Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände im Anhang anzugeben. Der Pensionsnehmer darf die ihm in Pension gegebenen Vermögensgegenstände nicht in seiner Bilanz ausweisen; er hat in Höhe des für die Übertragung gezahlten Betrages eine Forderung an den Pensionsgeber in seiner Bilanz auszuweisen. Ist für die Rückübertragung ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vereinbart, so ist der Unterschiedsbetrag über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen.

(5) Im Falle von unechten Pensionsgeschäften sind die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat unter der Bilanz den für den Fall der Rückübertragung vereinbarten Betrag anzugeben.

(6) Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte und ähnliche Geschäfte sowie die Ausgabe eigener Schuldverschreibungen auf abgekürzte Zeit gelten nicht als Pensionsgeschäfte.

Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten

§ 51. (1) Kassenbestand sind in- und ausländische gesetzliche Zahlungsmittel. Guthaben bei Zentralnotenbanken und bei Postgiroämtern in den Niederlassungsländern des bilanzierenden Kreditinstitutes sind jederzeit fällige Guthaben bei diesen Stellen. Sonstige Forderungen an diese Stellen sind als Forderungen an Kreditinstitute (Aktivposten 3) oder als Forderungen an Kunden (Aktivposten 4) auszuweisen.

(2) Bundesschatzscheine, Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen sind im Aktivposten 2 lit. a auszuweisen, sofern sie zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstitutes zugelassen sind. Schuldtitel öffentlicher Stellen, die die

genannte Voraussetzung nicht erfüllen, sind in Aktivposten 5 lit. a auszuweisen. Wechsel im Bestand, die von einem Kreditinstitut oder einem Kunden erworben wurden, sind in Aktivposten 2 lit. b auszuweisen, sofern sie zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Kreditinstitutes zugelassen sind. Wechsel, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind in den Aktivposten 3 oder 4 auszuweisen.

(3) Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen aus Bankgeschäften an in- und ausländische Kreditinstitute ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen; diese sind in Aktivposten 5 auszuweisen.

(4) Forderungen an Kunden sind alle Arten von Forderungen gegen in- und ausländische Nichtbanken, ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Forderungen; diese sind in Aktivposten 5 auszuweisen.

(5) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere umfassen nur zum Börsenhandel zugelassene Wertpapiere. Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen sind jedoch nur insoweit einzubeziehen, als sie nicht in Aktivposten 2 auszuweisen sind. Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist. Nur die angekauften, zum Börsehandel zugelassenen eigenen Schuldverschreibungen dürfen im Darunterposten zum Aktivposten 5 lit. b ausgewiesen werden.

(6) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten aus Bankgeschäften des Kreditinstitutes gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten; diese sind in Passivposten 3 auszuweisen.

(7) Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Beträge, die Gläubigern geschuldet werden, die keine Kreditinstitute im Sinne des Abs. 6 sind, und zwar ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall. Ausgenommen sind lediglich die in Form von Schuldverschreibungen oder in anderer Form verbrieften Verbindlichkeiten; diese sind in Passivposten 3 auszuweisen.

(8) Verbriefte Verbindlichkeiten sind sowohl Schuldverschreibungen als auch Verbindlichkeiten, für die übertragbare Urkunden ausgestellt sind; dazu gehören insbesondere „certificates of deposit", „bons de caisse" und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln. Als eigene Akzepte

gelten nur Akzepte, die vom Kreditinstitut zu seiner eigenen Refinanzierung ausgestellt worden sind und bei denen es erster Zahlungspflichtiger ist.

(9) Nachrangige Verbindlichkeiten sind verbriefte oder unverbriefte Verbindlichkeiten, die vertragsgemäß im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen anderer Gläubiger befriedigt werden sollen.

(10) Das gezeichnete Kapital umfaßt alle Beträge, die entsprechend der Rechtsform des Kreditinstitutes von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern als Kapitaleinlage zur Verfügung gestellt wurden. Das gezeichnete Kapital ist mit dem Nennbetrag auszuweisen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen; eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Beträge sind im Aktivposten 13 auszuweisen.

(11) Kapitalrücklagen sind jene Beträge, die dem Kreditinstitut von den Gesellschaftern oder sonstigen Eigentümern oder Dritten als Eigenkapital zugeführt wurden und nicht gezeichnetes Kapital sind.

(12) Gewinnrücklagen sind Beträge, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß gebildet worden sind.

(13) Eventualverbindlichkeiten sind alle Geschäfte, bei denen das Kreditinstitut die Verpflichtungen eines Dritten übernommen hat. Im Anhang sind Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von Bedeutung ist. Die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten umfassen alle für Dritte eingegangenen Garantieverpflichtungen und alle als Sicherheit für Verbindlichkeiten Dritter dienenden Vermögensgegenstände, insbesondere Bürgschaften und unwiderrufliche Kreditbriefe.

(14) Kreditrisiken sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlaß zu einem Kreditrisiko geben können. Im Anhang sind Art und Höhe jeder Verpflichtung anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von Bedeutung ist. Die Verpflichtungen aus Pensionsgeschäften umfassen die vom Kreditinstitut als Pensionsgeber im Rahmen von unechten Pensionsgeschäften eingegangenen Rücknahmeverpflichtungen.

Besondere Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 52. (1) Als Zinsen und ähnliche Erträge sowie Zinsen und ähnliche Aufwendungen sind insbesondere auszuweisen

1. die Erträge aus den in den Aktivposten 1 bis 5 der Anlage 2 zu § 43 Teil 1 bilanzierten Vermögensgegenständen ohne Rücksicht auf

die Form der Berechnung; ferner die Erträge und Ertragsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß § 56 Abs. 2 und 3;

2. die Aufwendungen für die in den Passivposten 1, 2, 3, 7 und 8 der Anlage 2 zu § 43 Teil 1 bilanzierten Verbindlichkeiten, ohne Rücksicht auf die Form der Berechnung; ferner die Aufwendungen und Aufwandsminderungen aus der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrages gemäß § 56 Abs. 2 und 3;

3. die Erträge und Aufwendungen mit Zinsencharakter, die sich aus gedeckten Termingeschäften bei Verteilung auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäftes ergeben;

4. die Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderung bzw. der Verbindlichkeit berechnet werden.

(2) Als Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen sind auch Erträge aus Investmentfondsanteilen auszuweisen.

(3) Provisionserträge und Provisionsaufwendungen sind die im Dienstleistungsgeschäft anfallenden Erträge und Aufwendungen, insbesondere

1. Bürgschaftsprovisionen, Provisionen für die Verwaltung von Krediten für Rechnung anderer Kreditgeber und für den Handel mit Wertpapieren;

2. Provisionen und andere Erträge und Aufwendungen im Zahlungsverkehr, Kontoführungsgebühren und Gebühren für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren ;

3. Provisionen aus dem Devisen-, Sorten- und Edelmetallhandel;

4. Provisionen für die Vermittlertätigkeit bei Kreditgeschäften, Sparverträgen und Versicherungsverträgen.

(4) Als Erträge/Aufwendungen aus Finanzgeschäften sind auszuweisen

1. Der Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen bewertet werden und Teil des Handelsbestandes sind, sowie der Wertberichtigungen auf diese Wertpapiere und Erträge aus der Auflösung dieser Wertberichtigungen;

2. der Saldo der Erträge und Aufwendungen des Devisengeschäfts;

3. der Salden der Erträge und Aufwendungen aus Handelsgeschäften mit sonstigen Vermögensgegenständen, insbesondere Edelmetallen, und mit Finanzinstrumenten.

§ 53. (1) Die Posten 11 und 12 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Forderungen, die in den Aktivposten 3 und 4 ausgewiesen sind, und für Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken, die in den Posten 1 und 2 unter der Bilanz ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus dem Eingang

abgeschriebener Forderungen sowie aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen.

(2) Diese Posten umfassen auch den Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in den unter den Aktivposten 5 und 6 erfaßten Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen im Sinne des § 55 Abs. 2 bewertet werden und nicht Teil des Handelsbestandes sind, sowie der Wertberichtigungen und der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf solche Wertpapiere, wobei, wenn § 56 Abs. 5 angewendet worden ist, der Unterschied berücksichtigt wird, der sich aus der Anwendung des § 56 Abs. 5 ergibt. Die Bezeichnung der Posten ist bei Einbeziehung dieser Erträge und Aufwendungen entsprechend zu ändern.

(3) Die Erträge und Aufwendungen gemäß Abs. 1 und 2 können aufgerechnet werden.

§ 54. (1) Die Posten 13 und 14 enthalten einerseits die Aufwendungen für Wertberichtigungen auf Vermögensgegenstände, die in den Aktivposten 5 bis 8 ausgewiesen sind, und andererseits die Erträge aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen, wenn sich die Aufwendungen und Erträge auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen im Sinne des § 55 Abs. 2 bewertet werden, auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen beziehen.

(2) Die Aufwendungen und Erträge nach Abs. 1 können aufgerechnet werden.

Bewertungsregeln

§ 55. (1) Die Aktivposten 9 und 10 sind wie Anlagevermögen zu bewerten. Die in anderen Bilanzposten enthaltenen Vermögensgegenstände sind wie Anlagevermögen zu bewerten, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(2) Für Kreditinstitute sind als Finanzanlagen Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie Wertpapiere zu verstehen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

§ 56. (1) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, die die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, sind wie Anlagevermögen zu bilanzieren.

(2) Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere höher als der Rückzahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verbuchen. Der Unterschiedsbetrag kann auch zeitanteilig abgeschrieben werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.

(3) Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so darf der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag verbucht werden. Dieser ist jedoch gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.

(4) Falls zum Börsehandel zugelassene Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, mit ihren Anschaffungskosten bilanziert werden, haben die Kreditinstitute im Anhang den Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert am Bilanzstichtag anzugeben.

(5) Zum Börsehandel zugelassene Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, können zum höheren Marktwert am Bilanzstichtag bilanziert werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert ist im Anhang anzugeben.

§ 57. (1) Forderungen von Kreditinstituten, Wertpapiere mit Ausnahme jener, die wie Anlagevermögen bewertet sind oder Teil des Handelsbestandes sind, Forderungen an Kreditinstitute sowie Ausleihungen an Nichtbanken können zu einem niedrigeren Wert angesetzt werden, als sich aus der Anwendung der Bestimmungen der §§ 203, 206 und 207 HGB ergeben würde, soweit dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist. Die Abweichung zu den Wertansätzen gemäß den §§203, 206, und 207 HGB darf 4 vH des Gesamtbetrages der angeführten Vermögensgegenstände nicht übersteigen. § 201 Abs. 1 Z 4 HGB ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bankgeschäftes anzuwenden.

(2) Der nach Abs. 1 gebildete Wertansatz darf so lange beibehalten werden, bis das Kreditinstitut beschließt, den Wertansatz anzupassen.

(3) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten 6A mit der Bezeichnung „Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden. In diesen Fonds können jene Beträge eingestellt werden, die das Kreditinstitut zur Deckung besonderer bankgeschäftlicher Risiken aus Gründen der Vorsicht für geboten erachtet. Die Zu- und Abgänge des Fonds sind in der Bilanz des Kreditinstitutes gesondert auszuweisen. Der Fonds muß dem Kreditinstitut zum Ausgleich von Verlusten unbeschränkt und sofort zur Verfügung stehen.

(4) Der Saldo der Zuweisungen und Entnahmen vom „Fonds für allgemeine Bankrisiken" ist gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.

§ 58. (1) Auf ausländische Währung lautende Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind zum Mittelkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.

(2) Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen.

(3) Die Differenz zwischen dem Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und der Termingeschäfte und dem Betrag, der sich aus der Umrechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 ergibt, ist in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Konzernabschluß

§ 59. (1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen.

(2) Abs. 1 findet auch auf Mutterunternehmen Anwendung, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind.

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat auch diejenigen Tochterunternehmen in die Konsolidierung einzubeziehen, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in bezug auf diese darstellt.

(4) Ein nachgeordnetes Kreditinstitut muß in die Konsolidierung nicht einbezogen werden, wenn der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen ist.

(5) Wird ein nachgeordnetes Kreditinstitut nach Abs. 4 nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist der Jahresabschluß dieses Unternehmens dem Konzernabschluß beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützung nach Abs. 4 aufzunehmen.

(6) Auf Tochterunternehmen, die keine Kreditinstitute sind, ist § 249 Abs. 2 bis 3 HGB anwendbar.

(7) Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den einzelnen Forderungskategorien mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zuzuordnen.

Bankprüfer

§ 60. Der Jahres- und Konzernabschluß jedes Kreditinstitutes und jeder Kreditinstitutsgruppe ist unter Einbeziehung der Buchführung, des Anhanges, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes durch Bankprüfer zu prüfen.

§61. Bankprüfer sind die zum Abschlußprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes haben darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 93 Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems bei den ihnen angeschlossenen Kreditinstituten wahrzunehmen. Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht bestellt werden.

§ 62. Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Prüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn

1. Dem Bankprüfer die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Bankwesen fehlt;

2. die Haftung für die Revisoren einer genossenschaftlichen Prüfungseinrichtung oder für beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht durch Beiträge der Mitglieder oder durch Versicherungen angemessen abgedeckt ist;

3. der Bankprüfer Anteile an dem zu prüfenden Kreditinstitut besitzt, die den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von einer Million erreichen;

4. der Bankprüfer in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 30 vH der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung des zu prüfenden Kreditinstitutes und von Unternehmen, an denen das zu prüfende Kreditinstitut mindestens 25 vH der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;

5. seine wirtschaftliche Unabhängigkeit von dem zu prüfenden Kreditinstitut insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil dieses zu seiner Finanzierung durch Kapitalbeteiligung oder Kreditgewährung wesentlich beiträgt;

6. die personelle Unabhängigkeit des Bankprüfers von dem zu prüfenden Kreditinstitut insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil er eine andere Tätigkeit als die Beratung für das prüfende Kreditinstitut ausübt oder bei der Erfassung von Geschäftsfällen im Rechnungswesen oder bei der Erstellung von Abschlüssen in Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll;

7. der genossenschaftliche Prüfungsverband, der die Bankprüfer bestellt, selbst Bankgeschäfte betreibt (gemischter Verband), es sei denn, daß die Prüfungsorgane (Revisoren) und die Prüfungseinrichtungen unabhängig und weisungsfrei von der Geschäftsleitung des Kreditinstitutes sind;

8. der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrates oder Arbeitnehmer des zu prüfenden Kreditinstitutes ist

oder in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung war;

9. der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrates einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit dem zu prüfenden Kreditinstitut verbunden ist oder von diesem mindestens 25 vH der Anteile besitzt;

10. der Bankprüfer Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit dem zu prüfenden Kreditinstitut verbunden ist oder an diesem mindestens 25 vH der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die am zu prüfenden Kreditinstitut mindestens 25 vH der Anteile besitzt;

11. der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrates oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft, Inhaber oder Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen gemäß Z 6 nicht Bankprüfer des zu prüfenden Kreditinstitutes sein darf;

12. der Bankprüfer bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß Z 3 bis 6 und 8 bis 11 nicht Bankprüfer sein darf;

13. der Bankprüfer seinen Beruf zusammen mit einer nach den Z 2 bis 12 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzungen der Z 3 oder Z 4 erfüllt.

§ 63. (1) Die Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dieser kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB erheben; soweit diese anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden.

(2) Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluß) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Abschlußprüfers der Bankprüfer tritt. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluß haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.

(3) Werden vom Bankprüfer Tatsachen festgestellt, auf Grund derer er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder

für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachtet, so hat er diese Tatsachen mit Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist die Anzeige erst dann zu erstatten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen einer vom Bankprüfer bestimmten angemessenen Frist von längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Eine Anzeige ist auch dann zu erstatten, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer von diesem gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben die Anzeige über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen weiterzuleiten hat.

(4) Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen

1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung, einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;

2. die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der §§ 21 bis 27, 29 und 32 Abs. 9 sowie 73 Abs. 1 und 75;

3. die Einhaltung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;

4. die Einhaltung des § 230 a ABGB, der §§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen Verordnung.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluß so zeitgerecht zu übermitteln, daß die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann.

Anhang

§ 64. (1) Die Kreditinstitute haben ergänzend zu den §§ 236 bis 240 HGB folgende Angaben in den Anhang aufzunehmen

1. Die Beträge, mit denen sich die Kreditinstitute im Leasinggeschäft beteiligt haben;

2. der Gesamtbetrag der Aktivposten und Passivposten, die auf fremde Währung lauten;

3. eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten Termingeschäfte;

4. eine Gliederung der nicht täglich fälligen Forderungen und Guthaben und der nicht täglich fälligen Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten und Nichtbanken nach folgender Restlaufzeit

a) bis drei Monate;

b) mehr als drei Monate bis ein Jahr;

c) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre;

d) mehr als fünf Jahre;

5. bei jeder 10 vH des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden nachrangigen Kreditaufnahme

a) die Höhe der Kreditaufnahme, die Währung, auf die sie lautet, den Zinssatz und die Fälligkeit oder die Angabe, daß es sich um eine Daueremission handelt;

b) gegebenenfalls die Angabe, ob es Umstände gibt, unter denen eine vorzeitige Rückzahlung zu erfolgen hat;

c) die Bedingungen der Nachrangigkeit, etwaige Bestimmungen über die Umwandlung der nachrangigen Verbindlichkeit in Kapital oder in eine andere Form von Verbindlichkeit und die Bedingungen hiefür;

6. bei sonstigen nachrangigen Kreditaufnahmen die globale Angabe der Modalitäten;

7. bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren sowie begebenen Schuldverschreibungen den Betrag der Forderungen oder Verbindlichkeiten, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden;

8. eine Aufstellung über die Vermögensgegenstände, die Kreditinstitute als Sicherheit für ihre Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter (einschließlich der Eventualverbindlichkeiten) gestellt haben, damit für jeden Passivposten und jeden Posten unter der Bilanz der Gesamtbetrag der als Sicherheit gestellten Vermögensgegenstände erkennbar wird;

9. eine Aufgliederung der Zinsenerträge, der Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen, der Provisionserträge, des Ertrages/Aufwandes aus Finanzgeschäften und der sonstigen betrieblichen Erträge nach geographischen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Kreditinstituts wesentlich voneinander unterscheiden;

10. eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Beteiligungen sowie Anteile an verbundenen Unternehmen enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren;

11. eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere je nachdem, ob diese nach § 56 Abs. 1 wie Anlagevermögen bewertet werden, sowie das Kriterium zur Unterscheidung dieser beiden Kategorien von Wertpapieren; 12. eine Aufgliederung der sonstigen Vermögenswerte, der sonstigen Verbindlichkeiten, der sonstigen betrieblichen Aufwendungen, der außerordentlichen Aufwendungen, der sonstigen betrieblichen Erträge und der außerordentlichen Erträge nach den wichtigsten Einzelbeträgen, sofern diese Beträge für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind. Dabei sind ihr Betrag und ihre Art zu erläutern.

(2) Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im Anhang Angaben im Sinne des § 240 Z 3 HGB zu machen.

(3) Die Angabe der Zinsen nach § 239 Abs. 1 Z 2 HGB im Anhang kann unterbleiben.

Veröffentlichung

§ 65. (1) Die Kreditinstitute haben den Jahresund Konzernabschluß unverzüglich nach der Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind am Sitz des Kreditinstitutes für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(2) Nachstehende Angaben des Anhanges sind zu veröffentlichen

1. Die Angaben gemäß den §§236 und 239 HGB;

2. die Angaben gemäß § 64 Abs. 1 ;

3. die Angaben gemäß den §§ 222 Abs. 2, 223 Abs. 1 und 2 sowie 226 Abs. 1 HGB.

(3) Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben überdies den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß des ausländischen Kreditinstitutes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem allgemein erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Der Lagebericht und der konsolidierte Lagebericht des ausländischen Kreditinstitutes ist am Sitz der Zweigniederlassung für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grundlage der Gegenseitigkeit Abkommen zu schließen, die Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute von der Verpflichtung entbinden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluß offenzulegen.

XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230 a ABGB

§ 66. Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 230 a ABGB bildet, hat die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen; Bargeld ist abgesondert zu verwahren.

§ 67. (1) Der Deckungsstock im Sinne des § 230 a ABGB ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution entzogen.

(2) Im Konkurs bildet der Deckungsstock eine Sondermasse zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen (§§ 11 und 48 KO). Reicht der Deckungsstock zur Berichtigung der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen nicht aus, so sind diese Ansprüche verhältnismäßig zu befriedigen.

§ 68. (1) Der Bankprüfer hat bei der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 Z 4 besonders auf die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu achten.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzusetzen

1. Für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld unter Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,

a) die nähere Form

aa) der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen,

bb) der Bildung des Deckungsstocks, besonders auch hinsichtlich seiner Absonderung vom übrigen Vermögen, und

cc) der Beendigung dieser Vorsorge bei Eintritt der vollen Handlungsfähigkeit sowie

b) die Termine, die Form und die Gliederung der von den Kreditinstituten zu erbringenden Ausweise;

2. für die Kreditinstitute, die Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld ohne Bildung eines Deckungsstocks entgegennehmen,

a) die nähere Form der Hereinnahme von Mündelgeldspareinlagen sowie

b) die Form der Ausweisung hereingenommener Mündelgeldspareinlagen.

XIV. Aufsicht

§ 69. Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, soweit nicht in erster Instanz der Landeshauptmann zuständig ist, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbanken- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die

Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes und des Beteiligungsfondsgesetzes durch

1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,

2. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1,

3. in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15 und

4. in einem Mitgliedstaat niedergelassenene Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des§ 17

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.

§ 70. (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 69 Z 1 und 2 kann der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute

1. von den Kreditinstituten die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Kreditinstitute Einsicht nehmen und durch die Bankprüfer oder die Prüfungs- und Revisionsverbände alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen;

2. von den Bankprüfern und von den Prüfungsund Revisionsverbänden Prüfungsberichte und Auskünfte einholen;

3. eigene Prüfer mit der Prüfung von Kreditinstituten und deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs beauftragen oder der Oesterreichischen Nationalbank (§ 79 Abs. 4) diese Aufgabe in Einzelfällen übertragen; die Übertragung dieser Aufgabe an die Oesterreichische Nationalbank ist nur zulässig, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm

anvertrauten Vermögenswerte, kann der Bundesminister für Finanzen zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Er kann durch Bescheid insbesondere

1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört, und der alle Rechte des Abs. 1 Z 1 und 2 zustehen; die Aufsichtsperson hat

a) dem Kreditinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.

b) im Falle, daß dem Kreditinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern ;

3. Geschäftsleitern des Kreditinstitutes unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organes die Führung des Kreditinstitutes ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 2 Z 2 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat der Bundesminister für Finanzen die nach dem Sitz des Kreditinstitutes zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann der Bundesminister für Finanzen

1. einen Beamten des Bundesministeriums für Finanzen,

2. einen Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Finanzen,

3. einen Rechtsanwalt oder

4. einen Wirtschaftstreuhänder

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftstreuhänders nach dem ersten Satz außer Kraft.

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 13 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, soweit nicht in erster Instanz der Landeshauptmann zuständig ist, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbanken- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat der Bundesminister für Finanzen

1. dem Kreditinstitut unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können.

(5) Die Funktion eines Regierungskommissärs nach Abs. 2 Z 2 ruht für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens (Abschnitt XVII).

(6) Dem Regierungskommissär ist nach Beendigung seiner Tätigkeit von der Aufsichtsbehörde eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht.

(7) Die dem Bund durch Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 6 entstehenden Kosten sind vom betroffenen Kreditinstitut zu ersetzen.

§ 71. (1) Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 sind dem betroffenen Kreditinstitut eine Woche vor Beginn der Prüfung, oder, wenn sonst der Zweck der Prüfung vereitelt werden könnte, mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.

(2) Die Kreditinstitute haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Geschäfts-

und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäftsund Arbeitsräumen zu gewähren.

(3) Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen von

1. den Geschäftsleitern,

2. Mitarbeitern, die von den Geschäftsleitern namhaft gemacht wurden, und

3. von jeder im Unternehmen beschäftigten Person, sofern die zu prüfenden Umstände in den dieser übertragenen Aufgabenbereich fallen,

verlangen.

(4) Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen vom Kreditinstitut geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Kreditinstitut auf dessen Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.

(5) Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(6) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Dem Kreditinstitut ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Prüfungen von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen (§ 70 Abs. 1 Z 3) außerhalb Österreichs dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Staates vorgenommen werden.

§ 72. (1) Alle Behörden haben sowohl dem Bundesminister für Finanzen als auch der Oesterreichischen Nationalbank bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten nach diesem Bundesgesetz Hilfe zu leisten.

(2) Das Bundesrechenamt hat bei der Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesministerium für Finanzen nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Falle der Mitwirkung des Bundesrechenamtes gemäß Abs. 2 durch Verordnung festzustellen, welche Bereiche davon erfaßt werden.

Anzeigen

§ 73. (1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen

1. Jede Satzungsänderung;

2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 10 und 13 bei bestehenden Geschäftsleitern;

3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13;

4. die Eröffnung, Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung oder von Zweigstellen;

5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, daß die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;

6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;

7. jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;

8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals (§ 23 Abs. 3) und des Partizipationskapitals mit Dividendennachzahlungsverpflichtung (§ 23 Abs. 4 und 5);

9. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die durch dieses Bundesgesetz gemäß den §§ 22 bis 27 und 29 sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind;

10. das Ausscheiden aus der Einlagensicherungseinrichtung;

11. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person.

(2) Repräsentanzen haben binnen eines Monats dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen

1. Ihre Eröffnung,

2. den oder die Leiter der Repräsentanz,

3. ihren Sitz,

4. Änderungen der in Z 1 bis 3 genannten Umstände und

5. ihre Schließung.

Meldungen

§ 74. (1) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonates dem Bundesminister für Finanzen Monatsausweise entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.

(2) Die Kreditinstitute haben binnen vier Wochen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres dem Bundesminister für Finanzen Quartalsberichte zu übermitteln, die die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu diesem Stichtag entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung ausweisen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Monatsausweise und Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 22 bis 27 und 29 und der hiezu erlassenen Verordnungen dem

Bundesminister für Finanzen gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(4) Die Kreditinstitute haben in den Monatsausweisen (Abs. 1) auch auszuweisen

1. Die Höhe der einzelnen aushaftenden Großveranlagungen und die Verpflichteten gesondert; dies gilt nicht für Großveranlagungen gemäß § 17 Abs. 6 Z 3 und 4;

2. die Höhe der offenen Positionen gemäß § 26 in der entsprechenden Aufgliederung;

3. die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten ab dem 1. Jänner 1996.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Gliederung der Monatsausweise und Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Er ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 1 und 2 zu verzichten.

Großkreditmeldung

§ 75. (1) Jedes Kredit- und Finanzinstitut sowie jedes Unternehmen der Vertragsversicherung hat der Oesterreichischen Nationalbank zu melden

1. Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 16 und Abs. 2 Z 1 Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens fünf Millionen Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt haben,

2. die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen im Sinne des Abs. 1 sowie

3. die wirtschaftliche Einheit gemäß § 27 Abs. 3, der Kreditnehmer im Sinne von Z 1 angehören.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff des Bundesministeriums für Finanzen auf die Daten gemäß Abs. 1 zu gewährleisten. Auf Anfrage eines Kredit- oder Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung hat die Oesterreichische Nationalbank diesem die gemeldeten Kredite, Kreditrahmen und Promessen eines Kreditnehmers sowie die Anzahl von dessen Kreditgebern bekanntzugeben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Kredit- oder Finanzinstitut oder einem Unternehmen der Vertragsversicherung diese Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern, die eine wirtschaftliche Einheit gemäß § 27 Abs. 3 bilden, mitzuteilen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die für die Meldung maßgebende Gliederung der Kreditarten sowie Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen durch Verordnung festzulegen; bei Erlassung dieser Verordnung hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.

Staatskommissär

§ 76. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 5 Milliarden Schilling übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Sie sind in dieser Funktion den Weisungen des Bundesministers für Finanzen unterworfen.

(2) Zum Staatskommissär und zu dessen Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland bestellt werden, die

1. Beamte des Aktivstandes oder Vertragsbedienstete im Bundesministerium für Finanzen sind,

2. weder einem Organ des Kreditinstitutes angehören noch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen und

3. die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdeganges die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen.

(3) Der Staatskommissär oder dessen Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen aus ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder anzunehmen ist, daß sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden.

(4) Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter sind vom Kreditinstitut zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen und sonstigen Mitgliederversammlungen, zu den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie zu entscheidungsbefugten Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen der oben angeführten Organe sind dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu übersenden.

(5) Der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung dessen Stellvertreter haben gegen Beschlüsse der im Abs. 4 genannten Organe, durch die er gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben und hievon dem Bundesminister für Finanzen zu berichten. Im Einspruch haben sie anzugeben, gegen welche Vorschriften nach ihrer Ansicht der Beschluß verstößt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das Kreditinstitut kann binnen einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt des Einspruches, die

Entscheidung des Bundesministers für Finanzen beantragen. Wird nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages entschieden, tritt der Einspruch außer Kraft. Wird der Einspruch bestätigt, so ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig.

(6) Beschlüsse eines im Abs. 4 genannten Organs, die außerhalb einer Sitzung oder im Ausland gefaßt werden, sind sogleich dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall können der Staatskommissär oder im Falle von dessen Verhinderung sein Stellvertreter Einspruch nur schriftlich binnen zwei Bankarbeitstagen nach Zustellung des Beschlusses erheben.

(7) Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger des Kreditinstitutes Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben erforderlich ist. Unterlagen, die den Sitzungsteilnehmern der in den Abs. 4 genannten Organe zur Verfügung stehen, sind ihnen spätestens zwei Bankarbeitstage vor der Sitzung zu übermitteln.

(8) Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter haben ihnen bekanntgewordene Tatsachen, auf Grund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gegenüber dessen Gläubigern und insbesondere die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte nicht mehr gewährleistet ist, unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen und jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

(9) Dem Staatskommissär und dessen Stellvertreter ist von der Aufsichtsbehörde eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Jedem Kreditinstitut, bei dem ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt sind, ist ein von der Aufsichtsbehörde zu bestimmender und an sie zu entrichtender jährlicher Pauschalbetrag (Aufsichtsgebühr) vorzuschreiben. Die Aufsichtsgebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen.

Internationale Zusammenarbeit

§ 77. (1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen an ausländische Bankaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn

1. die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48 BAO) dadurch nicht verletzt werden,

2. gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde, und

3. ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Kreditinstitute im Ausland und die Lage ausländischer Kreditinstitute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Bankwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

(4) Es können Abkommen betreffend die Überwachung der Tätigkeit der Kreditinstitute mit anderen Mitgliedstaaten geschlossen werden. Gegenstand eines solchen Abkommens kann insbesondere die Zusammenarbeit des Bundesministers für Finanzen mit den Bankaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten in bezug auf den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG und Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG genannten Informationsaustausch sein.

XV. Moratorium und internationale Sanktionen

§ 78. (1) Geraten mehrere Kreditinstitute durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf eine allgemeine politische oder eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und entstehen dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf § 69 letzter Halbsatz oder die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß alle Kreditinstitute

1. in Österreich oder

2. in einem bestimmten österreichischen Gebiet für den Zahlungsverkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen werden und Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen.

(2) Beschränkungen nach Abs. 1 können auch nur für bestimmte Arten oder für einen bestimmten Umfang von Bankgeschäften ausgesprochen werden.

(3) Verordnungen nach Abs. 1 verlieren spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten ihre Wirksamkeit.

(4) Hat die Bundesregierung die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 beschlossen, so kann der Bundesminister für Finanzen bei Gefahr im Verzug die betroffenen Kreditinstitute beauftragen, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Zahlungen und Überweisungen weder zu leisten noch entgegenzu-

nehmen. Diese Beauftragung ist unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und erlischt spätestens am dritten Bankarbeitstag nach der Verlautbarung.

(5) Während der Geltungsdauer einer Verordnung nach Abs. 1 und einer Beauftragung nach Abs. 4 sind auf die betroffenen Kreditinstitute die §§ 86 Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie 87 Abs. 1 anzuwenden.

(6) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 wird die Anwendbarkeit der Konkursordnung und der Geschäftsaufsichtsbestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(7) Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, ist die Bundesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung die Verfügung über bei Kreditinstituten gehaltene Konten zu verbieten, die

1. im Eigentum von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen eines bestimmten Staates oder von Unternehmen mit Sitz in einem bestimmten Staat stehen oder

2. im Eigentum von Unternehmen stehen, die von den in Z 1 genannten Behörden, Stellen oder Unternehmen finanziell oder organisatorisch beherrscht werden oder von diesen sonst wirtschaftlich kontrolliert werden.

Für Fälle, bei denen diese Voraussetzungen zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber strittig sind, kann die Verordnung festlegen, daß der Beweis über das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen vom Kontoinhaber zu erbringen ist, soweit Umstände im Bereich des Kontoinhabers betroffen sind und deshalb die entsprechenden Aufklärungen dem Kreditinstitut nicht zugemutet werden können.

XVI. Oesterreichische Nationalbank

§ 79. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiete des Bankwesens dem Bundesminister für Finanzen Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und ihm auf Verlangen die erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.

(2) Alle Anzeigen gemäß § 73 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Meldungen gemäß den §§ 74 und 75 haben hiebei in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu erfolgen. Diese Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank hat für den Bundesminister für

Finanzen die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Anzeigen und Meldungen als Dienstleister im Sinne des § 3 Z 4 DSG durchzuführen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen

1. Daten gemäß Abs. 2;

2. bankenaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß § 44 NBG;

3. bankenaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen und die Ergebnisse der Prüfungen dem Bundesminister unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

§ 80. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat der Oesterreichischen Nationalbank Beobachtungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung auf dem Gebiete des Bankwesens mitzuteilen. Darüber hinaus hat er der Oesterreichischen Nationalbank jene Bescheide zu übermitteln, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.

(2) Vor der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

§ 81. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank über Fragen des Bankwesens und über die Entsendung von Prüfern gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 ist beim Bundesministerium für Finanzen eine aus vier Mitgliedern bestehende Expertenkommission einzurichten. Der Bundesminister für Finanzen hat zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder auf Vorschlag der Oesterreichischen Nationalbank zu bestellen, zu zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern hat er Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen zu bestellen.

(2) Die Expertenkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Empfehlungen der Expertenkommission können mit Stimmenmehrheit abgegeben werden. Die Expertenkommission hat sich nach ihrer Konstituierung mit Dreiviertelmehrheit eine Geschäftsordnung zu geben. Sie hat einen Vorsitzenden (Stellvertreter) für die Dauer von zwei Jahren zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Expertenkommission ist vom Vorsitzenden, bis zu dessen Bestellung vom Bundesminister für Finanzen, mindestens viermal im Kalenderjahr einzuberufen. Sie hat auf Vorschlag von zwei

Mitgliedern auch kurzfristig zusammenzutreten. Die Einsetzung von Untergruppen für spezielle Sachfragen und Fragen der laufenden Bankenaufsicht ist zulässig.

XVII. Insolvenzbestimmungen

§ 82. (1) Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren nicht eröffnet werden.

(2) In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der Finanzprokuratur Parteistellung zu.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur vom Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist § 70 KO anzuwenden.

(4) Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann bei Beginn oder im Laufe des Verfahrens beantragen, eine juristische Person als Aufsichtsperson oder Masseverwalter zu bestellen. Die Enthebung kann in diesem Falle nur mit seiner Zustimmung verfügt werden.

§ 83. (1) Kreditinstitute, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, können, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden kann, bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen. Diesen Antrag kann auch der Bundesminister für Finanzen durch die Finanzprokuratur stellen.

(2) Das Kreditinstitut hat mit dem Antrag ein geordnetes Verzeichnis seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Jahresabschlüsse samt Anhängen und die Lageberichte der letzten drei Jahre vorzulegen.

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Auskunftspersonen und Sachverständige einvernehmen und andere Erhebungen pflegen.

§ 84. (1) Wird die Aufsicht angeordnet, so hat das Gericht eine physische oder juristische Person als Aufsichtsperson zu bestellen. Dieser obliegt es, die Geschäftsführung des Kreditinstitutes zu überwachen. Sie haftet allen Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes verursacht.

(2) Die Aufsichtsperson hat das Recht, in die Geschäftsunterlagen des Kreditinstitutes Einsicht zu nehmen; sie ist zu den Sitzungen der Verwaltungsund Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch selbst solche Sitzungen einberufen. Die Aufsichtsperson ist berechtigt, die Durchführung von Beschlüssen der Organe des Kreditinstitutes zu untersagen.

(3) Das Gericht kann die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit widerrufen.

(4) Die Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, deren Höhe vom Gericht zu bestimmen ist.

(5) Die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind öffentlich bekanntzumachen. Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden.

§ 85. Die Wirkungen der Aufsicht treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Edikt über die Anordnung der Geschäftsaufsicht an der Gerichtstafel angeschlagen worden ist.

§ 86. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht sind alle vorher entstandenen Forderungen gegen das Kreditinstitut einschließlich der Forderungen aus Wechseln und Schecks, die im Konkurs aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse (§ 50 KO) zu befriedigen wären, sowie deren Zinsen und sonstige Nebengebühren, selbst wenn sie erst während der Dauer der Geschäftsaufsicht fällig geworden oder aufgelaufen sind, gestundet.

(2) Nach Anordnung der Geschäftsaufsicht hat das Gericht den finanziellen Stand des Kreditinstitutes auf dessen Kosten durch Sachverständige feststellen zu lassen. Über das Ergebnis der Feststellung hat die Aufsichtsperson dem Gericht schriftlich zu berichten. Der Bericht hat auch anzugeben, ob das Kreditinstitut in der Lage ist, einen bestimmten Bruchteil seiner vor dem Eintritt der Rechtswirkungen der Geschäftsaufsicht entstandenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Nach Maßgabe des Berichtes kann das Gericht anordnen, daß die alten Forderungen nur mit einem bestimmten Bruchteil der Kündigung unterliegen; es kann auch gestatten, daß die Aufsichtsperson nach Gattung oder Höhe zu bestimmende alte Forderungen zur Gänze befriedigt.

(3) Während der Geschäftsaufsicht dürfen die alten Forderungen weder sichergestellt noch, soweit nicht etwa eine teilweise Auszahlung zugelassen ist (Abs. 2), ausbezahlt oder in irgendeiner Weise befriedigt werden.

(4) Während der Geschäftsaufsicht kann wegen der alten Forderungen, soweit sie der Stundung unterliegen, über das Vermögen des Kreditinstitutes weder der Konkurs eröffnet noch an dem ihm angehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

(5) Die Zeit, um die infolge der Stundung die Zahlung hinausgeschoben wird, ist bei der Berechnung der Verjährungsfrist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung von Klagen nicht einzurechnen.

§ 87. (1) Ist das Kreditinstitut, für das die Geschäftsaufsicht angeordnet ist, eine Genossenschaft, so können die Geschäftsanteile während der Geschäftsaufsicht weder rechtswirksam gekündigt werden noch dürfen die Anteile und die dem ausgeschiedenen Genossenschafter sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührenden Guthaben ausbezahlt werden; bereits laufende Kündigungs- und Haftungsfristen werden gehemmt.

(2) Das Kreditinstitut kann, falls das Gericht auf Antrag der Aufsichtsperson nichts anderes verfügt, seine Geschäftstätigkeit fortsetzen. Zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, ist jedoch die Zustimmung der Aufsichtsperson erforderlich. Das Kreditinstitut hat aber auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Handlungen zu unterlassen, wenn die Aufsichtsperson dagegen Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch der Aufsichtsperson vorgenommen wurden, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Aufsichtsperson ihre Zustimmung nicht erteilt oder daß sie Einspruch gegen ihre Vornahme erhoben hat.

(3) Die Mittel, die dem Kreditinstitut aus den nach Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht geschlossenen Geschäften (neue Forderungen) zufließen, sind gesondert zu verrechnen und zu verwalten; sie bilden — auch nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht — eine zur vorzugsweisen Befriedigung der Ansprüche aus der neuen Forderung dienende Sondermasse.

§ 88. Nach Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann das Kreditinstitut, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, seine Befreiung von der Verpflichtung der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen Forderungen zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat das Gericht die Vermögenslage der Antragstellerin zu prüfen. Ergibt die Überprüfung, daß die Sicherheit der neuen Forderungen durch die Auflassung nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem Zeitpunkt an ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen.

§ 89. In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluß. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.

§ 90. (1) Die Geschäftsaufsicht erlischt durch Aufhebungsbeschluß des Gerichtes sowie durch Eröffnung des Konkursverfahrens.

(2) Das Gericht hat die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn

1. die Voraussetzungen, die für die Anordnung maßgebend waren, weggefallen sind oder

2. seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein Jahr verstrichen ist und diese Frist nicht auf Antrag des Gerichtes vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verlängert wird.

(3) Die Aufhebung der Geschäftsaufsicht ist nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses öffentlich bekanntzumachen. Weiters hat das Gericht zu veranlassen, daß im Firmenbuch die Aufhebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung der Aufsichtsperson gelöscht wird.

(4) Ist die Geschäftsaufsicht infolge Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen oder wird ein Konkursverfahren auf Grund eines binnen 14 Tagen nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht eingebrachten Antrages eröffnet, so sind die nach der Konkursordnung vom Tage des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens zurückzurechnenden Fristen von dem Tage an zu berechnen, an dem die Geschäftsaufsicht in Wirksamkeit getreten ist.

(5) Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht, gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht sowie gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, steht dem Kreditinstitut der Rekurs offen. Andere Entscheidungen können nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

§ 91. Auf öffentliche Bekanntmachungen sind die Vorschriften des § 117 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden.

XVIII. Strukturbestimmungen Einbringung in Aktiengesellschaften

§ 92. (1) Kreditinstitute in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Bilanzsumme zehn Milliarden Schilling übersteigt, haben ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Andere haben ein Wahlrecht.

(2) Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und Genossenschaften können ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nur nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen in eine Aktiengesellschaft einbringen.

(3) Die Einbringung nach diesen Bestimmungen ist nur zulässig

1. in eine zu errichtende Aktiengesellschaft als deren alleiniger Aktionär;

2. in eine Aktiengesellschaft, die Bankgeschäfte betreibt und dem selben Fachverband wie das einbringende Kreditinstitut angehört;

3. in eine zu errichtende Aktiengesellschaft, in die mehrere Kreditinstitute, die demselben Fachverband angehören, gleichzeitig ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb einbringen.

(4) Die Einbringung bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Diese erfaßt die eingebrachten Betriebsteile und tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Weiters gilt für den Gläubigerschutz § 227 AktG.

(5) Der Beschluß über die Einbringung ist

1. vom Vorstand und Sparkassenrat der einbringenden Sparkassen;

2. vom Vorstand und Aufsichtsrat der Landes-Hypothekenbanken;

3. vom Vorstand und Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken;

4. von der Generalversammlung der Genossenschaften

mit der für Verschmelzungen vorgesehenen Mehrheit zu fassen.

(6) Durch die Einbringung gehen die Konzessionen und Bewilligungen der einbringenden Kreditinstitute auf die Aktiengesellschaft über. Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf einbringende Kreditinstitute Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle die Aktiengesellschaft.

(7) Die Aktiengesellschaft gehört dem Sektorverbund (insbesondere Fachverband, gesetzlicher Revisions- oder Prüfungsverband, Zentralinstitut, sektorale Einlagensicherungseinrichtung) an, dem das einbringende Kreditinstitut angehört.

(8) Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Betriebes ist der Gegenstand der Einbringenden auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Die Tätigkeit ihrer geschäftsführenden Organe gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit. Die Satzung der Aktiengesellschaft ist in Anlehnung an die Satzung der Einbringenden zu gestalten. Die gesellschafts- und organisationsrechtlichen Vorschriften gelten für die einbringenden Kreditinstitute unter Berücksichtigung der Ausgliederung des bankgeschäftlichen Betriebes weiter. Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf Sparkassen, Genossenschaften, Landes-Hypothekenbanken oder auf die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken hingewiesen, so gelten diese Verweise für die einbringenden Kreditinstitute weiter.

(9) Die einbringenden Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und Genossenschaften haften, sofern sie bestehen bleiben, mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle von deren Zahlungsunfähigkeit; mehrere Einbringende haften zur ungeteilten Hand.

(10) Sind bei dem einbringenden Kreditinstitut ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt, so werden diese mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch deren Staatskommissär und dessen Stellvertreter. Bei mehreren einbringenden Kreditinstituten, bei denen ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt sind, werden der Staatskommissär der aufnehmenden Aktiengesellschaft und dessen Stellvertreter mit deren Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch deren Staatskommissär und dessen Stellvertreter. Die bei den anderen einbringenden Kreditinstituten bestellten Staatskommissäre und deren Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen oder vom zuständigen Landeshauptmann zum Zeitpunkt der Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch abzuberufen.

XIX. Einlagensicherung

§ 93. (1) Kreditinstitute, die Einlagen auf Konten von Verbrauchern oder Spareinlagen natürlicher Personen entgegennehmen, haben der Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches Kreditinstitut einer Einlagensicherungseinrichtung nicht an, erlischt seine Berechtigung (Konzession) zum Betrieb des Einlagengeschäftes; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Jeder Fachverband hat eine Einlagensicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme von gemäß Abs. 1 Sicherungspflichtigen Einlagen aufzunehmen hat. Die Einlagensicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird, die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83) oder hinsichtlich der gesicherten Einlagen eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird, die Einlagen gemäß Abs. 1 bis zu einem Höchstbetrag von 200 000 S oder Gegenwert in fremder Währung pro natürlicher Person auf deren Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von längstens drei Monaten ausbezahlt werden; soziale Härtefälle können zeitlich bevorzugt behandelt werden. Diese Frist verlängert sich um weitere drei Monate wenn die Einlagensicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände zur Zahlung herangezogen werden müssen (Abs. 4). Die Einlagensicherung bezieht sich

auf alle von den Mitgliedsinstituten im In- und Ausland entgegengenommenen Einlagen gemäß Abs. 1. Der für das betroffene Kreditinstitut zuständigen Einlagensicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen dieses Institut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Stellt ein Kreditinstitut seine Zahlungen ein, so ist es verpflichtet, der zuständigen Einlagensicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu erteilen, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen.

(3) Die Einlagensicherungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten, die nach dem Anteil der übrigen Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag an der Summe dieser gesicherten Einlagen der Einlagensicherungseinrichtung zu bemessen sind. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß eines Drittels der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet.

(4) Kann die Einlagensicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht voll leisten, so sind die Einlagensicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrages anteilsmäßige Beiträge unverzüglich zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Diesen Einlagensicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge gegen die betroffene Einlagensicherungseinrichtung zu.

(5) Können die Einlagensicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Einlagensicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Beitragsverpflichtungen Schuldverschreibungen auszugeben, für die der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen kann.

(6) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben

1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen und

2. dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Einlagensicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.

(7) Kreditinstitute gemäß §9 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören, haben diesen Umstand im Kassensaal auszuhängen sowie in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar anzumerken.

XX. Bezeichnungsschutz

§ 94. (1) Die Bezeichnungen „Geldinstitut", „Kreditinstitut", „Kreditunternehmung", „Kreditunternehmen", „Bank", „Bankier" oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen — soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist — nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich jedoch nur als Wechselstuben bezeichnen.

(2) Die Bezeichnung „Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort „Sparkasse" enthalten ist, bleiben ausschließlich den Kreditinstituten, für die das Sparkassengesetz gilt, der GiroCredit Bank Aktiengesellschaft der Sparkassen sowie der Österreichischen Postsparkasse vorbehalten. Sparkassen dürfen die Bezeichnung „Sparkasse" auch mit einem Zusatz führen, der auf die Art der Sparkasse, ihren Haftungsträger, ihren Sitz oder ihr Geschäftsgebiet sowie allenfalls auf den Zeitpunkt oder die besonderen Umstände ihrer Gründung hinweist.

(3) Die Bezeichnung „Finanzinstitut" oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Finanzinstituten vorbehalten.

(4) Die Bezeichnung „Volksbank" oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten.

(5) Die Bezeichnung „Bausparkasse" oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den zum Betrieb des Bauspargeschäftes berechtigten Kreditinstituten vorbehalten. Worte, die den Wortstamm „Bauspar" enthalten, dürfen nur von Kreditinstituten verwendet werden, die

1. zum Betrieb des Bauspargeschäftes oder

2. zur treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen für eine Bausparkasse

berechtigt sind, verwendet werden; Kreditinstitute nach Z 2 dürfen Worte, die den Wortstamm „Bauspar" enthalten, nur insoweit verwenden, als der Anschein ausgeschlossen ist, daß sie Bauspargeschäfte betreiben.

(6) Die Bezeichnung „Raiffeisen" oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten.

(7) Die Bezeichnung „Landes-Hypothekenbank" oder eine Bezeichnung in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Landes-Hypothekenbanken und der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken vorbehalten.

(8) Die gemäß Abs. 1 bis 7 geschützten Bezeichnungen dürfen auch für Einrichtungen von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Unterneh-

mungen geführt und verwendet werden, wenn sie hiezu bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt waren oder dies in einem Zusammenhang geschieht, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben oder Geschäfte eines Finanzinstitutes betreiben.

(9) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Bausparkassen in ihrer Firma das Wort „Bausparkasse" oder Kreditgenossenschaften die Bezeichnung „Spar- und Vorschußkasse" oder „Spar- und Darlehenskasse" führen.

(10) Kredit- und Finanzinstitute im Sinne der §§ 9 Abs. 1, 11 oder 13, die in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden, dürfen ihre Firma unbeschadet der Abs. 1 bis 9 führen; wenn sie ihre Firma in einer in die deutsche Sprache übersetzten Fassung führen, so ist die Firma in der Originalsprache beizufügen.

XXI. Sparvereine und Werkssparkassen

§ 95. (1) Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 1951 und des Vereinspatentes 1852 dürfen unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 keine Bankgeschäfte betreiben. Sparvereine dürfen von ihren Mitgliedern Gelder nur dann annehmen, wenn diese im Namen und auf Rechnung der einzelnen Mitglieder bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden.

(2) Vereine, deren Bestand sich auf das Vereinspatent 1852 gründet und die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten Bankgeschäfte betreiben durften, dürfen diese Geschäfte abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 weiter betreiben. Auf diese Vereine sind die für Kreditgenossenschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(3) Besondere im Rahmen eines Unternehmens geschaffene Spareinrichtungen, die Einlagen eigener Arbeitnehmer entgegennehmen und aus denen der Unternehmer als solcher verpflichtet ist (Werkssparkasse), sind verboten. Unternehmer dürfen von ihren Arbeitnehmern Gelder nur annehmen, wenn diese Gelder im Namen und auf Rechnung der einzelnen Arbeitnehmer bei einem Kreditinstitut unverzüglich angelegt werden.

(4) Der Betrieb des Einlagengeschäftes ist verboten, wenn der überwiegende Teil der Einleger einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm aus diesen Einlagen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); das gilt nicht für Bausparkassen hinsichtlich des von ihnen betriebenen Bauspargeschäftes.

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 96. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 300 000 S. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.

§ 97. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben

1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 103, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

2. 5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß § 25 Abs. 7, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (§ 43 Abs. 7 des Nationalbankgesetzes) unterschreitet, abzusetzen;

3. 2 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß § 25 Abs. 12, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

4. 1 vH der Überschreitung der offenen Positionen gemäß § 26 Abs. 1, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

5. 0,5 vH der Überschreitung der offenen Positionen gemäß § 26 Abs. 2 und 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

6. 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 5, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

7. 2 vH der Überschreitung der Grenzen für Beteiligungen gemäß § 29 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 103, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, soweit sie nicht gemäß § 29 Abs. 4 durch Eigenmittel abgedeckt werden.

(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.

§ 98. (1) Wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

1. die schriftliche Anzeige nach § 10 Abs. 5 über Änderungen der Bedingungen der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;

2. die Anzeige der Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG gemäß § 10 Abs. 6 an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;

3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung im Sinne des § 20 Abs. 2 und 4 gemäß § 20 Abs. 5 an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;

4. die schriftliche Anzeige der Identität der Aktionäre oder sonstiger Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie den Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder auf Grund der §§91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt, gemäß § 20 Abs. 5 an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;

5. dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 4 erteilt;

6. die Pflichten der §§40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

7. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;

8. die in § 74 vorgesehenen Meldungen dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen vorlegt;

9. seiner Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

1. den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß § 32 Abs. 6 in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;

2. Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß § 32 Abs. 6 bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;

3. beim Abschluß von Verbraucherkreditverträgen (§ 33 Abs. 2) und Verbrauchergirokontoverträgen (§ 34 Abs. 2) die Schriftform unterläßt;

4. Verbraucherkreditverträge abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 bis 5 erforderlichen Angaben enthalten;

5. Verbraucherkreditverträge von revolvierenden Kontokorrentkrediten abschließt, die nicht die gemäß § 33 Abs. 3 erforderlichen Angaben enthalten;

6. die schriftliche Bekanntgabe der Änderung des effektiven bzw. fiktiven Jahreszinssatzes vor deren Wirksamwerden unterläßt;

7. die jährliche Kontomitteilung gemäß § 33 Abs. 9 unterläßt;

8. Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß § 34 Abs. 2 erforderlichen Angaben enthalten;

9. die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß § 34 Abs. 4 unterläßt;

10. nicht die in § 35 Abs. 1 geforderten Angaben im Kassensaal aushängt;

11. die Bereitschaft zur Kreditgewährung im Sinne des § 35 Abs. 2 ohne Angabe des effektiven bzw. des fiktiven Jahreszinssatzes bewirbt;

12. die Sorgfaltspflichten des § 36 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß § 78 Abs. 7 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.

§ 99. Wer

1. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen die Angaben gemäß § 12 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 12 Abs. 5 zu übermitteln;

2. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen die Angaben gemäß § 14 Abs. 3 oder die Anzeige gemäß § 14 Abs. 5 zu übermitteln;

3. beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten und es unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen dies zuvor unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 anzuzeigen;

4. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, und es unterläßt, dies dem Bundesminister für Finanzen zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 2 anzuzeigen;

5. beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder die in § 20 Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut zu unterschreiten und es unterläßt, dies dem Bundesminister für Finanzen zuvor schriftlich gemäß § 20 Abs. 4 anzuzeigen;

6. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 4 erteilt;

7. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch", „Sparbrief" oder „Sparkassenbuch" entgegen § 31 Abs. 2 führt;

8. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes die Pflichten der §§ 40 und 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;

9. als Treuhänder nicht seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 oder § 103 Z 24 nachkommt;

10. als Bankprüfer entgegen § 63 Abs. 3 von ihm festgestellte Tatsachen, auf Grund deren er die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes und die Erfüllbarkeit seiner Verpflichtungen für nicht mehr gewährleistet oder für die Bankaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen für verletzt erachtet, nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen;

11. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß § 73 Abs. 2 nicht binnen eines Monats nachkommt;

12. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Großkreditmeldepflicht gemäß § 75 nicht entspricht;

13. es als Verantwortlicher (§9 VStG) einer Einlagensicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen den Jahresabschluß der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 93 Abs. 6 Z 1 innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzulegen;

14. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Einlagensicherungseinrichtung unterläßt, dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 93 Abs. 6 Z 2 zu melden;

15. ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut", „Kreditinstitut", „Finanzinstitut", „Kreditunternehmung", „Kreditunternehmen", „Bank", „Bankier", „Sparkasse", „Bausparkasse", „Volksbank", „Landes-Hypothekenbank", „Raiffeisen" oder

eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen § 94 führt; 16. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach § 230 a ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230 a ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

§ 100. Wer Bankgeschäfte ohne die hiefür erforderliche Berechtigung betreibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und Provisionen keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Bankgeschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

§ 101. (1) Wer Tatsachen des Bankgeheimnisses offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist im Falle des Abs. 1 nur auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

XXIII. Umwandlung von Partizipationskapital

§ 102. (1) Berechtigten aus Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihr Partizipationskapital gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146, 149 Abs. 2, 153 und 160 AktG sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen

1. Das Umtauschverhältnis, wobei die Nominalbeträge nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;

2. allfällige Zuzahlungen;

3. das sich aus Z 1 ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;

4. der Zeitraum, innerhalb dessen das Umtauschrecht ausgeübt werden kann, wobei das Umtauschrecht auch unbefristet eingeräumt werden kann;

5. die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien §115 Abs. 2 AktG zu beachten ist;

6. nähere Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechtes.

(2) Wird gemäß Abs. 1 Z 4 der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann

der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Abs. 1 beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind gemäß §§ 162 und 163 AktG zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die §§ 164 und 168 AktG sind anzuwenden.

(4) Auf gemäß Abs. 1 und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet § 23 Abs. 4 Z 1 und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz.

(5) Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 KMG sowie § 75 Abs. 2 Z 2 BörseG anzuwenden.

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 103. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen

1. (zu § 2 Z 5)

Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt nur Österreich als Mitgliedstaat.

2. (zu § 2 Z 8)

Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gelten alle Staaten außerhalb Österreichs als Drittland.

3. (zu§2Z 13)

Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt als ausländisches Kreditinstitut, wer außerhalb Österreichs nach den Vorschriften seines Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 1 zu betreiben.

4. (zu § 2 Z 14)

Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt als ausländisches Finanzinstitut, wer außerhalb Österreichs nach den Vorschriften seines Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 2 zu betreiben.

5. (zu § 4 Abs. 1)

Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Bankgeschäfte betreiben durfte, ist eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.

6. (zu § 5 Abs. 1 Z 9)

Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Geschäftsleitern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist eine Bestätigung des Heimatstaates nicht erforderlich.

7. (zu § 9)

Für Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum

Betrieb von Bankgeschäften in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 waren. § 9 Abs. 5 und 7 und § 15 sind anzuwenden.

8. (zu§§ 11 und 13)

Für Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 oder § 13 Abs. 1 bis 3 waren. Die §§11 Abs. 5, 13 Abs. 4 und 17 sind anzuwenden.

9. (zu § 22 Abs. 1)

a) Erreichen die Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe am 1. Jänner 1994 nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage, so sind sie bis 1. Jänner 1999 auf diesen Wert zu erhöhen. Solange dieses Ziel nicht erreicht ist, gelten folgende Bestimmungen

aa) Das Kreditinstitut darf den Koeffizient unterjährig nicht unter die erreichte Stufe absinken lassen;

bb) das übergeordnete Kreditinstitut darf den Koeffizient der Kreditinstitutsgruppe unterjährig nicht unter die erreichte Stufe absinken lassen;

cc) das Kreditinstitut und die Institute der Kreditinstitutsgruppe dürfen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß §§ 10, 12 und 14 nicht in Anspruch nehmen;

b) Kreditinstitute, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestanden haben und deren Eigenmittel den für das Anfangskapital festgesetzten Betrag nicht erreichen, dürfen den ab dem Tage der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erreichten Eigenmittelhöchstbetrag so lange nicht unterschreiten, bis sie den für das Anfangskapital geforderten Betrag erreicht haben. Wenn die Kontrolle über ein solches Kreditinstitut von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, übernommen wird, so müssen die Eigenmittel ab diesem Zeitpunkt den für das Anfangskapital vorgeschriebenen Betrag erreichen.

c) Bei Verschmelzung durch Neubildung gemäß Genossenschaftsverschmelzungsgesetz oder bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche lit. b erster Satz für sich in Anspruch genommen haben, müssen die Eigenmittel des aus dem Zusammen-

Schluß hervorgehenden Kreditinstituts jederzeit den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen konsolidierten Betrag der Eigenmittel der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen; lit. b letzter Satz gilt auch für dieses Kreditinstitut.

d) Erreichen die Eigenmittel einer Bausparkasse am 1. Jänner 1994 nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage, so sind sie ausgehend vom Hundertsatz zu diesem Stichtag beginnend mit 31. Dezember 1994 in gleichen prozentuellen Jahresschritten bis zum 1. Jänner 1999 auf 8 vH der Bemessungsgrundlage zu erhöhen. Lit. a sublit, aa bis cc sind sinngemäß anzuwenden.

10. (zu § 22 Abs. 3)

a) Bis zum 1. Jänner 1996 können Geldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, mit 50 vH gewichtet werden.

b) Vor dem 1. Jänner 1998 begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. IS 1574/1938 sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 (RGBl. Nr. 213) betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert wurden, sind mit 10 vH zu gewichten.

c) Aktivposten aus Immobilien-Leasinggeschäften, die vor dem 1. Jänner 2001 abgeschlossen werden, sind mit 50 vH zu gewichten, wenn das Leasingobjekt im Inland gelegen ist, gewerblich genutzt wird und der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des Leasingobjekts bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.

d) Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 können Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und diesen nahestehende Institutionen mit 0 vH gewichten, soweit die Forderungen durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.

e) Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 können Forderungen an Kreditinstitute desselben Sektors mit 0 vH gewichten, soweit diese durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.

11. (zu § 22 Abs. 4)

Bei Solidarbürgschaften für Emissionen von Kreditinstituten, die vor dem 1. Jänner 1993 begeben worden sind, gilt der institutsinterne Anteil als außerbilanzmäßiges Geschäft mit hohem Kreditrisiko, darüber hinausgehende Solidarbürgschaften sind ein niedriges Kreditrisiko.

12. (zu § 23 Abs. 6)

a) Sammelwertberichtigungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Rekonstruktionsgesetz 1955, BGBl. Nr. 183, in der Fassung BGBl. Nr. 325/1986 sind auf die Haftrücklage zu übertragen.

b) Erreicht die Haftrücklage oder eine gemäß § 10 Abs. 2 Rekonstruktionsgesetz bestehende Sammelwertberichtigung zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1994 die gemäß §23 Abs. 6 erforderliche Höhe nicht, so ist sie ausgehend vom Hundertsatz zu diesem Stichtag in fünf gleichen prozentuellen Jahresschritten, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1994, an das Erfordernis gemäß § 23 Abs. 6 anzupassen. Für Bausparkassen gilt der erste Satz mit der Maßgabe, daß die Anpassung in fünf gleichen prozentuellen Jahresschritten bis zum 1. Jänner 1999 zu erfolgen hat.

c) Die Rücklagen gemäß § 7 Hypothekenbankgesetz und § 13 Rekonstruktionsgesetz, eine zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1994 das Erfordernis gemäß § 23 Abs. 6 übersteigende Haftrücklage sowie die Sonderhaftrücklage gemäß Artikel III Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 sind auf eine gebundene Rücklage im Sinne des § 130 AktG zu übertragen. Der Teil der gebundenen Rücklage, der einer übertragenen Sonderhaftrücklage entspricht, ist für steuerliche Zwecke als Sonderhaftrücklage weiterzuführen. Abschnitt V Art. II Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 ist darauf weiter anzuwenden.

13. (zu § 23 Abs. 8 Z 4)

§ 23 Abs. 8 Z 4 ist für nachrangiges Kapital anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1993 begeben wird.

14. (zu § 23 Abs. 13 Z 1)

Ein im letzten Jahresabschluß vor dem 1. Jänner 1994 als Aktivposten angesetzter Geschäfts- oder Firmenwert ist zunehmend in zehn gleichen Jahresschritten, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1994, abzuziehen.

15. (zu § 23 Abs. 13 Z 6)

Alternativ zur Regelung des § 23 Abs. 13 Z 6 können einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute den Abzug ihrer mittelbar

oder unmittelbar gehaltenen Anteilsrechte am Zentralinstitut gemäß §23 Abs. 13 Z 3 oder 4 nach folgendem Stufenplan vornehmen

a) Jänner 1994 bis 31. Dezember

1994:....................... 15 vH

b) Jänner 1995 bis 31. Dezember

1995:....................... 30 vH

c) Jänner 1996 bis 31. Dezember

1996:....................... 45 vH

d) Jänner 1997 bis 31. Dezember

1997:....................... 60 vH

e) Jänner 1998 bis 31. Dezember

1998:....................... 80 vH

ab 1. Jänner 1999: ............100 vH

16. (zu § 24 Abs. 2 Z 2)

Der aktivseitige Unterschiedsbetrag aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des § 254 HGB ist für Kredit- und Finanzinstitute, die gemäß § 12 a Abs. 1 KWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 nicht Teil der Bankengruppe waren, für die Dauer von längstens zehn Jahren, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1994, gleichmäßig mit einem jährlich um ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Institut anzusehen; § 23 Abs. 13 ist hierauf nicht anzuwenden.

17. (zu § 25)

Bis zum 31. Dezember 1996 sind Ursprungslaufzeiten maßgeblich.

18. (zu den §§ 25 und 26)Auf

a) Kreditinstitute mit Sitz in österreichischen Zollausschlußgebieten und

b) vor dem 1. Jänner 1992 errichtete Zweigstellen österreichischer Kreditinstitute in den österreichischen Zollausschlußgebieten, deren Hauptniederlassung außerhalb dieser Zollausschlußgebiete liegt,

sind die §§ 25 Abs. 4 bis 14 und 26 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Schillings die Deutsche Mark tritt. Für Zweigstellen nach lit. b gilt dies nur, solange die Bestimmungen der Europäischen Währungsunion in Österreich nicht anzuwenden sind und sofern die Geschäftsausweitung der betroffenen Zweigstellen das jährliche Bilanzsummenwachstum des Bankwesens des betreffenden Bundeslandes in den letzten drei Jahren nicht um mehr als 7,5 Prozentpunkte übersteigt. Für die in lit. a und b genannten Institute sind flüssige Mittel zweiten Grades auch festverzinsliche Wertpapiere, die an einer deutschen Börse in einer Handelsform notieren, die dem amtlichen Handel an der Wiener Börse vergleichbar ist.

19. (zu § 26 Abs. 1 bis 3)

Für Kreditinstitute gemäß Z 21 lit. c erhöht

sich die Bemessungsgrundlage bis zum 31. Dezember 1998 um die Dotationseinlagen, soweit diese nach Z 21 lit. c anrechenbar sind.

20. (zu § 26 Abs. 7)

Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige Bewilligung gemäß § 14 a Abs. 7 KWG 1979 idF BGBl. Nr. 325/1986 verfügt.

21. (zu § 27)

a) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Großveranlagungen, die die geforderten Grenzen überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden; sie sind mit Ausnahme der in lit. b und c geregelten Fälle bis längstens 31. Dezember 1994 an die Grenzen des § 27 anzupassen.

b) Großveranlagungen bei der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und ihren Konzernunternehmen (§15 AktG) sind bis längstens 31. Dezember 1996 an die Grenzen des § 27 anzupassen.

c) Für

aa) Zweigniederlassungen von ausländischen Kreditinstituten und bb) Kreditinstitute, die sich zu mindestens 74 vH im Besitz eines oder mehrerer Kreditinstitute im Sinne von § 2 Z 20 lit. b und c sowie Z 21 befinden,

deren Bilanzsumme zu höchstens 25 vH aus gemäß § 93 Sicherungspflichtigen Einlagen besteht und die zum 31. Dezember 1993 zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 KWG berechtigt waren, gilt folgende Regelung: Zusätzlich zu der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 für die Errechnung der Grenze der einzelnen und der Gesamtheit aller Großveranlagungen kann bis zum 31. Dezember 1998 höchstens 10,5 vH der Aktivposten gezählt werden, sofern in dieser Höhe Dotationseinlagen bestehen. Dotationseinlagen sind Einlagen, die der Zweigniederlassung oder dem Kreditinstitut von den an ihr beteiligten in sublit. aa genannten Kreditinstituten bzw. aus deren Kreditinstitutsgruppe oder Hauptniederlassungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Dotationseinlagen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die Zweigniederlassung oder das Kreditinstitut, die die Großveranlagung vornehmen, die Dotationseinlage mindestens zur Hälfte in Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank, in Scheckguthaben bei der Österreichischen Postsparkasse oder in Form von mündelsicheren Anlagen (§§ 230 ff. ABGB) halten und im Falle

von sublit. bb über eine Patronatserklärung der an ihr beteiligten Kreditinstitute verfügen.

22. (zu § 29 Abs. 1 und 2)

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Beteiligungen, die die geforderten Grenzen überschreiten, dürfen nicht mehr vergrößert werden, außer die Vergrößerung wird gemäß § 29 Abs. 4 durch Eigenmittel abgedeckt; sie sind bis längstens zum 31. Dezember 2002 an die Grenzen des § 29 Abs. 1 und 2 anzupassen.

23. (zu § 33 Abs. 8)

§ 33 Abs. 8 ist auf jene Kredite nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1994 vergeben worden sind.

24. (zu § 40 Abs. 2)

Kunden, die bestehende Konten auf fremde Rechnung betreiben, haben diesen Umstand und die Identität der Treugeber dem Kreditoder Finanzinstitut bis zum 31. Dezember 1994 bekanntzugeben sowie nachzuweisen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben nach Ablauf dieser Frist bei begründetem Verdacht auf Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung der Konten gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz vorzugehen.

25. (zu § 42 Abs. 7)

§ 42 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

26. (zu § 43, Anlage 1)

Anlage 1 zu § 43 ist letztmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 1995 enden.

27. (zu § 43, Anlage 2)

Anlage 2 zu § 43 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 enden.

28. (zu den §§ 45 bis 56, 58 und 59)

Die §§ 45 bis 56, 58 und 59 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

29. (zu § 63 Abs. 1)

§ 63 Abs. 1 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.

30. (zu § 64 Abs. 1 Z 4)

§ 64 Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, gilt folgende Regelung

Die Gliederung der im § 64 Abs. 1 Z 4 bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten hat auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist zu erfolgen.

31. (zu § 74 Abs. 4 Z 3)

Bis zum 31. Dezember 1996 hat die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen (auch) auf der Basis von Ursprungslaufzeiten vorgenommen zu werden.

Änderung von Bezeichnungen

§ 104. Die Worte „Bank" und „öffentlich-rechtliche Kreditanstalt" werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen durch die Worte „Kreditinstitut" und „öffentlich-rechtliches Kreditinstitut" ersetzt.

Verweise und Verordnungen

§ 105. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn keine Bundesgesetzblattnummer zitiert wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Kreditwesengesetzes verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des Bankwesengesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

Außerkrafttreten

§ 106. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

1. Das Kreditwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1993, mit Ausnahme des § 35 a;

2. (Verfassungsbestimmung) § 35 a des Kreditwesengesetzes, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1993;

3. die Artikel II und III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986;

4. das Bankagentengesetz BGBl. Nr. 251/1932;

5. das Geldinstitutezentralegesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991;

6. das Bundesgesetz über die Geschäftsaufsicht, BGBl. Nr. 204/1934;

7. das Rekonstruktionsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 325/1986;

8. das Bundesgesetz betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1987, mit Ausnahme des § 3;

9. (Verfassungsbestünmung) § 3 des Bundesgesetzes betreffend den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1987;

10. Artikel XVII und Artikel XVIII § 1 Abs. 1, § 6 und § 9 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, BGBl. Nr. 403/1977;

11. die Eventualverpflichtungsverordnung, BGBl. Nr. 676/1986;

12. die Liquiditätsverordnung, BGBl. Nr. 677/1986;

13. die 2. Liquiditätsverordnung, BGBl. Nr. 450/1988;

14. die Großveranlagungsverordnung, BGBl. Nr. 676/1986;

15. die Quartalsberichtsverordnung, BGBl. Nr. 451/1988;

16. die Großkreditmeldungs-Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 652/1990;

17. die Monatsausweisverordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 707/1988;

18. die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 449/1989;

19. die Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 450/1989;

20. die Rekonstruktionsbeitragsverordnung, BGBl. Nr. 254/1955;

21. die Sammelwertberichtigungsverordnung, BGBl. Nr. 565/1986;

22. die Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 685/1977.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 107. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit dem

1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 4, § 2 Z 6, 7 und 9, § 8 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, § 9 bis § 19, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Halbsatz, Z 2 lit. g letzter Halbsatz, Z 6 zweiter und dritter Halbsatz, Z 7 letzter Halbsatz, Abs. 9 und 10, § 23 Abs. 9 Z 3 lit. a und b, § 77 Abs. 4, § 93 Abs. 7, § 94 Abs. 10, § 98 Abs. 2 Z 1 und

2, § 99 Z 1 und 2 und § 103 Z 7, 8 und 9 lit. a sublit. cc treten mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen., frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 38 Abs. 5 tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. Hinsichtlich des § 78 Abs. 1 bis 3 die Bundesregierung;

2. hinsichtlich des § 41 Abs. 7, § 82 Abs. 1 und 4, §83 bis §91 sowie §100 und §101 der Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich des § 41 Abs. 1, 2, 3 und 6 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres;

4. hinsichtlich des § 2 Z 1 bis 4 sowie Z 11 und 12, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 20 Abs. 6 Z 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 1 und 2, § 43, § 44 Abs. 1, § 63 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 66 bis § 68, § 92 Abs. 4 und 9, § 94, § 102 sowie § 103 Z 20 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz ;

5. hinsichtlich § 1 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Artikel II

Bundesgesetz über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz — InvFG 1993)

I. Abschnitt

Kapitalanlagefonds und Kapitalanlagegesellschaften

(Investmentfonds und Investmentfondsgesellschaften)

Kapitalanlagefonds

§ 1. Ein Kapitalanlagefonds ist ein aus Wertpapieren bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird.

Kapitalanlagegesellschaften

§ 2. (1) Wer zur Verwaltung von Kapitalanlagefonds berechtigt ist (§ 1 Abs. 1 Z 13 BWG), ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

(2) Kapitalanlagegesellschaften dürfen außer den Geschäften, die zur Anlage des eigenen Vermögens erforderlich sind, nur das Investmentgeschäft und Geschäfte, die mit dem Investmentgeschäft im Zusammenhang stehen, betreiben. Sie können mehrere Kapitalanlagefonds mit verschiedenen Bezeichnungen verwalten.

(3) Das Investmentgeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.

(4) Die Aktien einer Kapitalanlagegesellschaft müssen auf Namen lauten. Die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft.

(5) Bei Kapitalanlagegesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft m. b. H. ist ein Aufsichtsrat zu bestellen.

(6) Bei einer Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft m. b. H. ist das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Wertverminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf.

(7) Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals (Stammkapitals) muß mündelsicher angelegt werden.

(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht beschließen, bevor ihr Recht zur Verwaltung aller Kapitalanlagefonds gemäß § 14 geendet hat.

(9) Mitglied des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates der Depotbank (§ 23) sein. Geschäftsleiter oder Prokurist der Kapitalanlagegesellschaft darf weder ein Geschäftsleiter noch ein Mitglied des Aufsichtsrates noch ein Prokurist der Depotbank (§ 23) sein.

(10) Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Kapitalanlagegesellschaft einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen.

Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft

§ 3. Nur die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds gehören, und die Rechte aus diesen Vermögeriswerten auszuüben; sie handelt hiebei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat hiebei die Interessen der Anteilinhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten.

Verfügungsbeschränkungen

§ 4. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.

(2) Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden. Eine dieser Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, auf Rechnung des Kapitalanlagefonds, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem im vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte).

(6) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens mit diesen verbundene variable Zinsansprüche in festverzinsliche Zinsansprüche oder mit diesen verbundene festverzinsliche Zinsansprüche in variable Zinsansprüche zu tauschen (Zinsswaps).

(7) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens, diese gegen Vermögensgegenstände, die auf eine andere Währung lauten, zu tauschen (Devisenswaps).

(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, daß der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurückzuübereignen. Das Wertpapierleihsystem muß so beschaffen sein, daß die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser Berechtigung darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds eine Ermächtigung gemäß § 8 Depotgesetz erteilen.

Anteilscheine

§ 5. (1) Die Anteilscheine sind Wertpapiere; sie verkörpern die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds und die Rechte der Anteilinhaber gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sowie der Depotbank. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die §§ 61 bis 63 AktG sinngemäß.

(2) Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegesellschaft zu unterzeichnen. § 13 AktG ist sinngemäß anzuwenden. Die Anteilscheine haben die handschriftliche Unterfertigung eines Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank zu tragen.

(3) Die Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile ausgestellt werden.

(4) Auf Verlangen des Anteilinhabers sind diesem die Fondsbestimmungen auszufolgen.

(5) Die Anteilscheine können durch Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz) vertreten werden. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die auf die körperliche Ausgabe von Anteilscheinen Bezug nehmen, sind hierauf sinngemäß anzuwenden.

Ausgabe der Anteilscheine

§ 6. (1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein Prospekt veröffentlicht wurde, der alle Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage ein fundiertes Urteil bilden können. Er hat mindestens die in der Anlage A vorgesehenen Angaben sowie die vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung des Prospektes sind § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.

(2) Wesentliche Änderungen der Verhältnisse im Sinne des Abs. 1, die geeignet sind, die Beurteilung der Anteilscheine zu beeinflussen, sind unverzüglich zu veröffentlichen.

(3) Der von der Kapitalanlagegesellschaft unterfertigte Prospekt sowie dessen Änderungen sind der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, daß er ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt. § 12 KMG gilt sinngemäß.

(4) Dem interessierten Anleger sind der Prospekt, dessen veröffentlichte Änderungen, der letzte vorhandene Rechenschaftsbericht sowie der auf ihn folgende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht wurde, vor Vertragsabschluß kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Wertpapiere können höchstens zu ihrem Börsekurs am Tage der Ausgabe der Anteilscheine den Fondsbestimmungen entsprechend eingebracht werden.

(6) Die Anteilscheine sind vor ihrer Ausgabe der Depotbank in Verwahrung zu geben. Diese darf sie nur ausgeben, wenn ihr der Gegenwert gemäß Abs. 5 ohne jede Beschränkung zur Verfügung gestellt worden ist. Die Depotbank hat den empfangenen Gegenwert unverzüglich dem Fondsvermögen zuzuführen.

Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis

§ 7. (1) Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist nach den Fondsbestimmungen auf Grund der

jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörigen Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten, von der Depotbank zu ermitteln.

(2) Der Ausgabepreis eines Anteiles hat seinem errechneten Wert zu entsprechen. Dem errechneten Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft ein in den Fondsbestimmungen (§ 22) festgesetzter Aufschlag zugerechnet werden.

(3) Die Depotbank hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der Anteile jedesmal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat.

Eintragungen im Aktienbuch

§ 8. Das Miteigentum der Anteilinhaber wird im Aktienbuch unter dem Namen des Kapitalanlagefonds eingetragen. Die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft ist anzumerken. Die Depotbank ist jedoch ermächtigt, auf Namen lautende, im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter ihrem Namen oder unter dem Namen des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers eintragen zu lassen.

Haftungsverhältnisse

§ 9. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen gegen Anteilinhaber kann auf deren Anteilscheine, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds Exekution geführt werden.

(2) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaft für einen Kapitalanlagefonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds Exekution geführt werden.

Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft; Auszahlung der Anteile

§ 10. (1) Das Miteigentum der Anteilinhaber an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds kann nur gemäß § 16 aufgehoben werden.

(2) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem jedoch gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds auszuzahlen. Die Voraussetzungen der Auszahlung sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Mittei-

lung an den Bundesminister für Finanzen vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen.

Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds

§ 11. Das Rechnungsjahr der Kapitalanlagefonds ist das Kalenderjahr, falls die Fondsbestimmungen nichts anderes anordnen.

Rechnungslegung und Veröffentlichung

§ 12. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Rechnungsjahr über jeden Kapitalanlagefonds einen Rechenschaftsbericht, sowie für die ersten sechs Monate eines jeden Rechnungsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen.

(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Fondsbestimmungen zu enthalten, über die Veränderungen des Vermögensbestandes zu berichten und die Zahl der Anteile zu Beginn des Berichtszeitraumes und an dessen Ende anzugeben. Weiters hat der Rechenschaftsbericht einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres und alle sonstigen in der Anlage B vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen Informationen, die es den Anlegern ermöglichen, sich in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeiten und der Ergebnisse des Kapitalanlagefonds zu bilden, zu enthalten. Der Halbjahresbericht hat mindestens die in den Abschnitten 1 bis 4 der Anlage B vorgesehenen Angaben zu enthalten; die Zahlenangaben haben, wenn der Kapitalanlagefonds Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorgeschlagen wurde, das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung auszuweisen. Die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds sind mit den Werten gemäß § 7 Abs. 1 anzusetzen. Der Halbjahresbericht ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.

(3) Betreibt eine Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds Pensionsgeschäfte (§ 4 Abs. 5), Zins- oder Devisenswapgeschäfte (§ 4 Abs. 6 und 7) oder Wertpapierleihgeschäfte (§ 4 Abs. 8) so sind diese im Halbjahres- und Rechenschaftsbericht jeweils gesondert auszuweisen und zu erläutern.

(4) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen; für diese Prüfung gelten die §§ 268 bis 276 HGB sinngemäß.

Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluß des Rechnungsjahres dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist dem Bundesminister für Finanzen innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.

(5) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind dem Aufsichtsrat der Kapitalanlagegesellschaft vorzulegen.

(6) Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht sind in der Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufzulegen. Der Rechenschaftsbericht ist innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.

(7) Mit dem Jahresabschluß der Kapitalanlagegesellschaft sind auch die von der Kapitalanlagegesellschaft für die Anteilinhaber verwalteten Kapitalanlagefonds und die Höhe ihres Fondsvermögens zu veröffentlichen.

Gewinnverwendung

§ 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber nach Maßgabe der Fondsbestimmungen insoweit auszuschütten, als der auf einen Anteil entfallende Betrag zehn Groschen oder ein Mehrfaches ergibt. Die Auszahlung der Erträge an die Anteilinhaber erfolgt durch die Depotbank.

Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft

§ 14. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds nach Einholung der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (§ 18) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sind.

(2) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt mit der Zurücknahme oder dem Erlöschen der Konzession (§§ 6 und 7 BWG) für das Investmentgeschäft oder mit dem Beschluß ihrer Auflösung.

Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Kapitalanlagegesellschaft

§ 15. (1) Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, einen Kapitalanlagefonds zu verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über.

(2) Die Depotbank kann mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen die Verwaltung des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Bewilligung zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der neuen Kapitalanlagegesellschaft ist von dieser zu veröffentlichen.

Abwicklung eines Kapitalanlagefonds

§ 16. (1) Überträgt die Depotbank nicht gemäß § 15 Abs. 2 die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft, so hat sie den Kapitalanlagefonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.

(2) Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kapitalanlagefonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank vorzunehmen.

(3) Wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen, so hat die Depotbank einem Anteilinhaber, der dies binnen einem Monat nach der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 schriftlich verlangt, Wertpapiere aus dem Fonds anteilmäßig auszufolgen, falls dies nach der Höhe seines Anteiles und der Stückelung der Wertpapiere des Fonds möglich ist; § 7 ist anzuwenden. Spitzen sind unter Beachtung des Abs. 2 bar auszuzahlen.

(4) Abs. 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds (§ 22 Abs. 2 Z 11) ausläuft.

Erwerbsverbot für Organe der Kapitalanlagegesellschaft

§ 17. Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Kapitalanlagegesellschaft dürfen Wertpapiere weder aus den Beständen von Kapitalanlagefonds erwerben, die von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, noch Wertpapiere an einen solchen Fonds verkaufen. Dies gilt nicht für Anteilscheine eines von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Fonds.

Veröffentlichungen

§ 18. Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt § 10 KMG sinngemäß. Dies gilt nicht für

Veröffentlichungen gemäß § 7, falls diese Werte in der Investmentfondsbeilage zum Kursblatt der Wiener Börse veröffentlicht werden.

Schutz von Bezeichnungen

§ 19. Die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft", „Kapitalanlagefonds", „Investmentfondsgesellschaft", „Investmentfonds", „Miteigentumsfonds", „Wertpapierfonds", „Aktienfonds", „Obligationenfonds", „Investmentanteilscheine", „Investmentzertifikate" oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden.

Veranlagungsvorschriften

§ 20. (1) Die Wertpapiere eines Kapitalanlagefonds sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung auszuwählen.

(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen nur folgende Wertpapiere erworben werden: Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Genußscheine, Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bundesschatzscheine, Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73 lit. c Abs. 1 VAG sowie Optionsscheine, die Optionen auf Wertpapiere der vorgenannten Arten oder auf einen Index auf Basis solcher Wertpapiere verbriefen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung weitere Arten von Wertpapieren bestimmen, die für einen Kapitalanlagefonds erworben werden dürfen, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.

(3) Die Wertpapiere des Abs. 2 dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden

1. Sie müssen

a) an der Wertpapierbörse eines EWR-Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) amtlich notiert werden oder

b) an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines EWR-Mitgliedstaates gehandelt werden oder

c) an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse

oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist;

2. bei Wertpapieren aus Neuemissionen genügt es,

a) wenn die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Z 1 angeführten Märkte beantragt wird, hinsichtlich der Wertpapiermärkte von Drittländern jedoch nur, wenn die Wahl dieser Märkte in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist und

b) wenn die Zulassung spätestens binnen eines Jahres ab Beginn der Ausgabe der Wertpapiere erfolgt;

3. insgesamt höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als in den in Z 1 und 2 genannten Wertpapieren sowie in anderen verbrieften Rechten, die Wertpapieren gleichzuhalten sind, übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert jederzeit oder zumindest in den gemäß § 7 Abs. 3 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann, angelegt werden;

4. Zertifikate über Edelmetalle dürfen nicht erworben werden;

5. Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen darf. Wertpapiere von zwei Wertpapierausstellern, von denen der eine am Grundkapital des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere eines EWR-Mitgliedstaates müssen nicht mit Wertpapieren von Emittenten, an deren Gesellschaftskapital der betreffende EWR-Mitgliedstaat mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH beteiligt ist, zusammengerechnet werden;

6. Wertpapiere, die von demselben Zone-A-Staat (§ 2 Z 18 BWG) oder die vom Bund oder den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis zu 35 vH des Fondsvermögens erworben werden;

7. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, dürfen bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen sind in Vermögenswerten anzulegen, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;

8. die in Z 6 und 7 genannten Wertpapiere bleiben bei der Anwendung der in Z 5 vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Z 5 bis 7 dürfen nicht kumuliert werden;

9. Anteile an anderen Kapitalanlagefonds im Sinne dieses Bundesgesetzes oder an Investmentgesellschaften des offenen Typs dürfen nur bis zu 5 vH des Fondsvermögens unter folgenden Voraussetzungen erworben werden

a) Es dürfen nur Anteile einer Investmentgesellschaft oder Anteile eines anderen Kapitalanlagefonds erworben werden, sofern die Anteile öffentlich, ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben;

b) der Erwerb von Anteilen eines Kapitalanlagefonds derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen der diese Anteile verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentgesellschaft die Spezialisierung auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich vorsehen, die Kapitalanlagegesellschaft die Absicht des Erwerbes derartiger Anteile angekündigt hat und die Anlage in solchen Anteilen in den Fondsbestimmungen vorgesehen ist;

c) lit. b gilt auch in Fällen, in denen ein Kapitalanlagefonds Anteile an einer Investmentgesellschaft erwirbt, mit der die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des lit. b verbunden ist;

d) die Kapitalanlagegesellschaft darf bei Geschäften mit Anteilen des Kapitalanla-

gefonds keine Gebühren oder Kosten

berechnen, wenn

aa) Teile des Kapitalanlagefonds in Anteilen eines anderen Kapitalanlagefonds angelegt werden, der von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist oder

bb) Teile des Kapitalanlagefonds in Anteilen einer Investmentgesellschaft angelegt werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist;

10. Stammaktien desselben Ausstellers dürfen hur bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben werden; Anteile eines Kapitalanlagefonds oder einer Investmentgesellschaft gemäß Z 9 dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens dieses Kapitalanlagefonds oder des Vermögens der Investmentgesellschaft erworben werden;

11. der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien und von Bezugsrechten auf solche ist bis zu 10 vH des Fondsvermögens zulässig, wenn die Fondsbestimmungen dies ausdrücklich für zulässig erklären.

(4) Die Höchstsätze des Abs. 3 Z 5 und 6 und der Abs. 7 und 8 können während der ersten sechs Monate ab Beginn der erstmaligen Ausgabe von Anteilen eines Kapitalanlagefonds und nach Beginn der Abwicklung (§ 16 Abs. 1) um 100 vH überschritten werden.

(5) Die Veranlagungsobergrenze des Abs. 3 Z 6 kann überschritten werden, wenn dies die Fondsbestimmungen unter ausdrücklicher Angabe der Emittenten, deren Wertpapiere in das Fondsvermögen aufgenommen werden sollen, vorsehen und die Veranlagung des Fondsvermögens in mindestens sechs verschiedenen Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein und derselben Emission 30 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten darf.

(6) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 5 nicht berührt.

(7) Die Anlage von Mitteln des Fondsvermögens in Kassenscheinen und anderen Geldmarktpapieren ist nur bis zu 50 vH des Fondsvermögens gestattet.

(8) Neben den Erträgnissen dürfen Bankguthaben nur bis zu einer Höhe von 50 vH des Fondsvermögens und bis zu einer Höhe von 25 vH des Fondsvermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) gehalten werden.

Derivative Produkte

§ 21. Für einen Kapitalanlagefonds dürfen Wertpapier- und Wertpapierindex-Optionsgeschäfte, Devisenkurssicherungsgeschäfte, Devisenoptionsgeschäfte, Finanzterminkontrakte und Optionsgeschäfte auf Finanzterminkontrakte im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen getätigt werden, sofern diese Geschäfte in den Fondsbestimmungen unter Angabe der Märkte ausdrücklich vorgesehen sind

1. Wertpapier- und Wertpapierindex-Optionsgeschäfte

a) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen Kauf- und Verkaufsoptionen gekauft und verkauft werden, wenn die Optionen an einer in- oder ausländischen Börse zum Börsenterminhandel zugelassen sind und die den Optionen zugrundeliegenden Wertpapiere an einem in- oder ausländischen, organisierten Markt gehandelt werden;

b) für einen Kapitalanlagefonds dürfen Kaufoptionen auf zum Fonds gehörende Wertpapiere oder auf einen Wertpapierindex verkauft werden (Stillhalter; Short Call), wenn der gesamte Wert der für diese Geschäfte beim Abschluß erhaltenen Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen der gleichen Art 3 vH des Fondsvermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Optionspreise verkaufter Kaufoptionen soweit und solange außer Ansatz, als sich die Laufzeit gekaufter Optionen für die gleichen Wertpapiere oder den gleichen Wertpapierindex und die Laufzeit der verkauften Kaufoptionen entsprechen;

c) für einen Kapitalanlagefonds dürfen Verkaufsoptionen verkauft werden (Stillhalter Geld; Short Put), wenn der gesamte Wert der für diese Geschäfte beim Abschluß erhaltenen Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen der gleichen Art 3 vH des Fondsvermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Optionspreise verkaufter Verkaufsoptionen soweit und solange außer Ansatz, als

sich die Laufzeit gekaufter Verkaufsoptionen für die gleichen Wertpapiere oder den gleichen Wertpapierindex und die Laufzeit der verkauften Verkaufsoptionen entsprechen;

d) für einen Kapitalanlagefonds dürfen Kaufoder Verkaufsoptionen gekauft werden, wenn der gesamte Wert der für diese Geschäfte beim Abschluß gezahlten Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen der gleichen Art 10 vH des Fondsvermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Optionspreise gekaufter Optionen soweit und solange außer Ansatz, als sich die Laufzeit verkaufter Optionen für die gleichen Wertpapiere oder den gleichen Wertpapierindex und die Laufzeit der gekauften Optionen entsprechen;

e) für den Kapitalanlagefonds ge- oder verkaufte Kauf- oder Verkaufsoptionen können durch entsprechende Gegengeschäfte in der gleichen Optionsserie aufgehoben werden (Glattstellungsgeschäft). In diesem Fall wird das Glattstellungsgeschäft nicht in die Erwerbsgrenzen nach lit. b) bis d) einbezogen;

f) die für einen Kapitalanlagefonds erworbenen oder veräußerten Kauf- und Verkaufsoptionen sind mit ihrem jeweiligen Börsenoder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so ist die Option mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher erkennbarer Chancen und Risken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise am nächsten kommt;

g) die Kapitalanlagegesellschaft hat die Depotbank über den Abschluß und die Abwicklung von Wertpapier- und Wertpapierindex-Optionsgeschäften für Rechnung eines Kapitalanlagefonds laufend zu unterrichten.

2. Devisenkurssicherungsgeschäfte

a) Zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen für einen Kapitalanlagefonds Devisen auf Termin verkauft werden, soweit verkauften Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im gleichen Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen;

b) ein offenes Devisen-Terminverkaufsgeschäft darf vorzeitig durch ein entsprechendes kompensierendes Devisenkaufgeschäft geschlossen werden ;

c) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, daß der Devisenverkauf auf Termin zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen

Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient.

3. Devisenoptionsgeschäfte

a) Zur Absicherung von Währungsrisiken dürfen für einen Kapitalanlagefonds auch Devisen-Verkaufsoptionen gekauft bzw. Devisen-Kaufoptionen verkauft werden, soweit den verkauften bzw. veroptionierten Devisen Vermögensgegenstände des Fondsvermögens im gleichen Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen. Im Rahmen der Absicherung von Währungsrisken ist den Kapitalanlagegesellschaften auch der Verkauf von Devisen-Verkaufsoptionen und der Kauf von Devisen-Kaufoptionen für das Fondsvermögen gestattet;

b) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, daß der Abschluß der Devisen-Optionsgeschäfte zur Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient;

c) die für Wertpapier-Optionsgeschäfte geltenden Regelungen nach Z 1 sind auf Devisen-Optionsgeschäfte sinngemäß anzuwenden.

4. Finanzterminkontrakte

a) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen ausschließlich an einer in- oder ausländischen Börse gehandelte Terminkontrakte auf einen Wertpapierindex sowie Zins- und Währungsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens verkauft werden.

aa) Terminkontrakte auf Wertpapierindices dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten Wertpapiere mit den gleichen Kurswerten im Fondsvermögen gegenüberstehen. Gegengeschäfte zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;

bb) Zinsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen Vermögensgegenstände mit Zinsrisken in dieser Währung gegenüberstehen. Gegengeschäfte zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;

cc) Währungsterminkontrakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen Vermögensgegenstände mit Fremdwährungsrisken gegenüberstehen;

dd) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, daß der Verkauf der Finanzterminkontrakte der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient;

b) für einen Kapitalanlagefonds dürfen Finanzterminkontrakte an in- und ausländischen Börsen abgeschlossen werden, die

nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dienen. Die diesen Finanzterminkontrakten im Zeitpunkt des Abschlusses zugrundeliegenden Kontraktwerte dürfen zusammen mit den Werten bereits abgeschlossener Finanzterminkontrakte, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dienen, insgesamt 10 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen; c) die für einen Kapitalanlagefonds gekauften bzw. verkauften Finanzterminkontrakte sind mit ihrem jeweiligen Börsenoder Marktpreis zu bewerten. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar, so ist der Finanzterminkontrakt mit einem Preis anzusetzen, der unter Einbeziehung sämtlicher erkennbarer Chancen und Risken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise am nächsten kommt. 5. Optionen auf Finanzterminkontrakte

a) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen zur Absicherung von Vermögensgegenständen Verkaufsoptionen auf Finanzterminkontrakte gekauft bzw. Kaufoptionen auf Finanzterminkontrakte verkauft werden, soweit den zugrundeliegenden Finanzterminkontrakten Kursrisken im Fondsvermögen in gleichem Umfang und in der gleichen Währung gegenüberstehen;

b) im Rahmen von Absicherungsmaßnahmen sowie zur Begrenzung des Einflusses von Wechselkursschwankungen auf das Fondsvermögen dürfen Kapitalanlagegesellschaften auch Verkaufsoptionen auf Finanzterminkontrakte verkaufen und Kaufoptionen auf Finanzterminkontrakte kaufen sowie entsprechende Geschäfte zur Deckung offener Positionen abschließen;

c) werden für einen Kapitalanlagefonds Optionen auf Finanzterminkontrakte gekauft oder verkauft, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen, so dürfen die für diese Geschäfte beim Abschluß gezahlten oder erzielten Optionspreise zusammen mit den Optionspreisen für noch laufende Optionen auf Finanzterminkontrakte, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dienen, 5 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen;

d) in den Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, ob der Abschluß der Optionsgeschäfte auf Finanzterminkontrakte zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens dient oder nicht;

e) die für Wertpapier-Optionsgeschäfte geltenden Regelungen gemäß Z 1 sind auf Geschäfte in Optionen auf Finanzterminkontrakte sinngemäß anzuwenden.

Fondsbestimmungen

§ 22. (1) Der Vorstand der Kapitalanlagegesellschaft hat Fondsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Depotbank regeln. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft sind sie der Depotbank zur Billigung vorzulegen. Die Fondsbestimmungen bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widersprechen. Fondsbestimmungen, die eine Überschreitung der Veranlagungsobergrenzen des § 20 Abs. 3 Z 6 vorsehen, sind nur dann zu bewilligen, wenn die Anteilinhaber durch eine solche Veranlagung den gleichen Schutz genießen wie bei Einhaltung dieser Veranlagungsobergrenze.

(2) Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten

1. Ob die Anteilscheine auf Inhaber oder Namen lauten;

2. nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere ausgewählt werden, die für den Fonds erworben werden ;

3. welcher Anteil des Fondsvermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;

4. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des Fondsvermögens in Bankguthaben zu halten ist;

5. welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft für die Verwaltung des Fonds erhält und welche Aufwendungen ihr zu ersetzen sind;

6. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten Anteilswert ein Aufschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft zugerechnet werden darf;

7. wie die Veräußerungsgewinne zu verwenden sind;

8. zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile zu ermitteln ist;

9. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Rücknahme von Anteilscheinen vom Rücknahmepreis eine Vergütung für die Kapitalanlagegesellschaft abgezogen werden darf;

10. welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des Kapitalanlagefonds erhält;

11. in welcher Weise das Fondsvermögen, sofern es überwiegend in Schuldverschreibungen und Bundesschuldbuchforderungen angelegt und nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates

und mit Billigung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen nicht den berechtigten Interessen der Anteilinhaber widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft.

Depotbank

§ 23. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine sowie mit der Verwahrung der zu einem Kapitalanlagefonds gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zum Fonds gehörigen Konten eine Depotbank zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, daß das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen.

(2) Der Depotbank ist bei allen für einen Kapitalanlagefonds abgeschlossenen Geschäften unverzüglich der Gegenwert für die von ihr geführten Depots und Konten des Fonds zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für die Ausgabe der Anteilscheine und deren Rücknahme. Die Depotbank zahlt die Gewinnanteile für die Anteilinhaber aus. Die der Kapitalanlagegesellschaft nach den Fondsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind von der Depotbank zu Lasten der für den Fonds geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Fonds und für die Kontenführung zustehende Vergütung dem Fonds anlasten. Bei diesen Maßnahmen kann die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der Kapitalanlagegesellschaft handeln.

(3) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 EO durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einem Kapitalanlagefonds gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß § 4 begründete Forderung gegen den Fonds handelt.

(4) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Fondsbestimmungen und die

Interessen der Anteilinhaber zu beachten. Die Depotbank haftet gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft und den Anteilinhabern für jede Schädigung, die durch ihre schuldhafte Pflichtverletzung verursacht worden ist.

II. Abschnitt

Vorschriften über den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds

Geltungsbereich

§ 24. (1) Für ein öffentliches Angebot im Inland von Anteilen an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikostreuung (ausländische Kapitalanlagefondsanteile) angelegt ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sowie die §§ 18, 38 und 39.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Kapitalanlagefondsanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein öffentliches Angebot im Sinne des Abs. 1 stattfindet, sowie für Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 KMG.

Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines öffentlichen Angebots

§ 25. Das öffentliche Anbieten von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen ist zulässig, wenn

1. die ausländische Kapitalanlagegesellschaft dem Bundesminister für Finanzen ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 erfüllt, als Repräsentanten benennt,

2. das Fondsvermögen von einer Depotbank verwahrt wird, oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften des § 23 vergleichbaren Weise sichert,

3. ein oder mehrere Kreditinstitute, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 erfüllen, als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, daß die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anteilinhaber weitergeleitet werden und

4. die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft vorsehen, daß

a) dem Käufer unverzüglich nach Zahlung des Kaufpreises Anteile in entsprechender Höhe übertragen werden,

b) die Anteilinhaber die Auszahlung des auf

den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können, sofern die entsprechenden Anteile nicht an der Wertpapierbörse eines OECD-Mitgliedstaates oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines solchen Staates gehandelt werden,

c) bei der für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbarten Abnahme von Anteilen höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet wird und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden,

d) die zum Fondsvermögen gehörenden Wertpapiere und Forderungen nicht verpfändet oder sonst belastet werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß lit. e,

e) Kredite zu Lasten des Fondsvermögens nur kurzfristig in Höhe von 10 vH des Fondsvermögens, zu Lasten von Grundstücksvermögen nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bis zu insgesamt 50 vH des Verkehrswertes der im Vermögen befindlichen Grundstücke aufgenommen werden dürfen und die Kreditaufnahmen der Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen bedürfen und

f) keine Geschäfte zu Lasten des Fondsvermögens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht zum Fondsvermögen gehörender Wertpapiere zum Gegenstand haben.

Publizitätsbestimmungen

§ 26. (1) Dem Erwerber eines ausländischen Kapitalanlagefondsanteils sind die Fondsbestimmungen und/oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, ein Prospekt der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluß vor Vertragsabschluß kostenlos auszuhändigen. Der Antragsvordruck muß einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich an die Kapitalanlagegesellschaft zu zahlende Vergütung enthalten.

(2) Der Prospekt muß alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile von wesentlicher Bedeutung sind. Ein Prospekt, der nicht wenigstens die in Anlage A geforderten Angaben enthält, ist unvollständig, es sei denn, der Prospekt begründet schlüssig das Fehlen einzelner Angaben. Der Prospekt hat weiters insbesondere Angaben zu enthalten

1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital

abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der Kapitalanlagefondsanteile übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der Depotbank;

2. über Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen;

3. darüber, welche Gegenstände für das Vermögen erworben werden dürfen, nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden, ob nur zum Börsenhandel und gegebenenfalls an welchen Börsen zugelassene Wertpapiere erworben werden, wie die Erträge des Vermögens verwendet werden und ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen ein Teil des Vermögens in Bankguthaben gehalten wird;

4. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die hiefür zuständigen Stellen.

Für Angaben gemäß Z 1 bis 4 gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß. Außerdem ist in den Prospekt ein Rechenschaftsbericht, dessen Stichtag nicht länger als zwölf Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als neun Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht aufzunehmen oder dem Prospekt als Anlage beizufügen. Der Prospekt muß ferner einen Hinweis darüber enthalten, daß die ausländische Kapitalanlagegesellschaft keiner staatlichen Aufsicht durch eine österreichische Behörde untersteht. Der Bundesminister für Finanzen kann verlangen, daß in den Prospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies im Interesse der inländischen Anleger erforderlich ist. Der Prospekt ist vom Repräsentanten als Prospektkontrollor auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Für den Prospektkontrollor gelten die Vorschriften des KMG sinngemäß.

Rechenschaftsbericht, Vermögensaufstellung, Ausgabe- und Rücknahmepreis

§ 27. (1) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat zu veröffentlichen (§ 18)

1. für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht, der eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Wertpapiere und Bezugsrechte unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Grundstücke unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage,

Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu enthalten hat; bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere und des Standes der zum Vermögen gehörenden Konten sind auch jeweils die Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben,

2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres, sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht gemäß Z 1 veröffentlicht, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere, Bezugsrechte und Grundstücke mit den für die Aufstellung nach Z 1 vorgeschriebenen Angaben, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile; der letzte Halbsatz von Z 1 findet Anwendung,

3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise täglich in einer im Prospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Inland; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabe- und Rücknahmepreis zu nennen.

(2) Ausgabe- und Rücknahmepreis dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Abs. 1 Z 3 findet Anwendung.

Maßgeblicher deutscher Wortlaut

§ 28. Die Veröffentlichungen, Werbeschriften und die maßgeblichen Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen; der deutsche Wortlaut ist maßgeblich.

Repräsentant

§ 29. (1) Der Repräsentant vertritt die ausländische Kapitalanlagegesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er gilt als zum Empfang der für die Kapitalanlagegesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaft und den öffentlichen Anbieter bestimmten Schriftstücke ermächtigt. Diese Befugnisse können nicht beschränkt werden.

(2) Für Klagen gegen eine ausländische Kapitalanlagegesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Vertriebsgesellschaft, die auf den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen im Inland Bezug haben, und für Klagen gegen den öffentlichen Anbieter ist das für den Repräsentanten örtlich zuständige Gericht zuständig. Dieser Gerichtsstand kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

(3) Die Firma des Repräsentanten und die Beendigung seiner Stellung sind von der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

Anzeigepflicht

§ 30. (1) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anzubieten, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen.

(2) Der Anzeige sind beizufügen

1. Alle wesentlichen Angaben über die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihre Organe und ihre in- und ausländischen Repräsentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die Zahlstellen,

2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der vom Repräsentanten als Prospektkontrollor unterfertigte Prospekt,

3. die zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgesehenen Werbeschriften,

4. Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen des § 27 entsprechen, für die letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Kapitalanlagegesellschaft und/oder der Kapitalanlagefonds noch nicht so lange bestehen, für die bisherigen Geschäftsjahre, und eine Übersicht der Gegenstände des Vermögens, an dem die Anteile bestehen, die nicht älter als zwei Monate sein darf und die in § 27 genannten Angaben zu enthalten hat; diese Unterlagen müssen mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,

5. die festgestellten Jahresbilanzen der letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Kapitalanlagegesellschaft noch nicht so lange besteht, der bisherigen Geschäftsjahre, nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß), die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein müssen, und

6. die Erklärung der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, daß sie sich verpflichtet,

a) dem Bundesminister für Finanzen den Jahresabschluß und den Rechenschaftsbericht spätestens vier Monate nach Ende jeden Geschäftsjahres sowie den Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ende jeden Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluß und der Rechenschaftsbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,

b) den Bundesminister für Finanzen über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des

Vertriebes angegeben worden sind, über wesentliche Änderungen der vorgelegten und über neue Werbeschriften zu unterrichten, und

c) dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen zu einem von diesem bestimmten Stichtag eine Aufstellung mit Wertangaben des in Verwahrung der Depotbank befindlichen Vermögens einzureichen, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Prüfers versehen ist, der auf Grund seiner beruflichen Erfahrung in der Lage ist, den Wert der Gegenstände des Vermögens zu beurteilen, und der in den letzten drei Jahren nicht die Rechenschafts- und Halbjahresberichte der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und die Jahresabschlüsse der Verwaltungsgesellschaft geprüft hat und 7. der Nachweis über die Entrichtung der

Gebühr nach Abs. 3.

Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.

(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 30 Abs. 1 ist an den Bund eine Gebühr von 50 000 S zu entrichten.

Wartefrist — Vertriebsuntersagung

§ 31. (1) Der Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige vier Monate verstrichen sind, ohne daß der Bundesminister für Finanzen die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft die Voraussetzung nach § 25 nicht erfüllt oder die Anzeige nach § 30 nicht ordnungsgemäß erstattet.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat den weiteren Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn

1. die Anzeige nach § 30 nicht erstattet worden ist,

2. eine Voraussetzung nach § 25 weggefallen ist,

3. die dem Bundesminister für Finanzen gegenüber nach § 30 Abs. 2 Z 6 übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,

4. beim öffentlichen Angebot der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist,

5. ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist,

6. die in § 26 vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, und

7. bei dem Vertrieb der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist.

Werbung

§ 32. (1) Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse des Bundesministers für Finanzen nach diesem Gesetz ist untersagt.

(2) Verstößt die ausländische Kapitalanlagegesellschaft, ihr Repräsentant oder eine mit dem Vertrieb befaßte Person gegen Abs. 1 und werden die Verstöße trotz Verwarnung nicht eingestellt, so hat der Bundesminister für Finanzen den weiteren Vertrieb von Anteilen zu untersagen.

III. Abschnitt

Vorschriften über den Vertrieb von EWR-Kapitalanlagefondsanteilen

Voraussetzungen

§ 33. (1) Für das öffentliche Angebot im Sinne des § 24 Abs. 1 von Anteilen an einem dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren (EWR-Kapitalanlagefondsanteile), gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sowie die §§ 18, 28 und 32, wenn die Anteile von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie 85/61l/EWG erfüllt sind.

Benennung eines inländischen Kreditinstituts — weitere Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft

§ 34. Die Kapitalanlagegesellschaft muß für den Vertrieb mindestens ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 erfüllt, benennen, über das die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet werden und die Rücknahme von Anteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Kapitalanlagegesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Informationen erhalten.

Deutschsprachige Veröffentlichung von

Rechenschaftsbericht, Halbjahresbericht und

Prospekt

§ 35. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, den Prospekt, die Ausgabe- und Rückgabepreise der Anteile

sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Inland in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Für die Modalitäten der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Rechenschaftsbericht, den Halbjahresbericht und den Prospekt jeweils unverzüglich nach erster Verwendung dem Bundesminister für Finanzen zu übersenden.

Anzeigepflicht

§ 36. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, EWR-Kapitalanlagefondsanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen.

(2) Der Anzeige sind beizufügen

1. Die Bescheinigung der zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, daß die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,

2. die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Prospekt,

3. der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, und

4. die Angaben über die Vorkehrungen für den Vertrieb und

5. der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3.

Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.

(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an den Bund eine Gebühr von 15 000 S zu entrichten.

Aufnahme des Vertriebs

§ 37. (1) Der Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate verstrichen sind, ohne daß der Bundesminister für Finanzen die Aufnahme des Vertriebs untersagt hat.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufnahme des Vertriebes zu untersagen, wenn

1. die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeige nach § 36 nicht ordnungsgemäß erstattet,

2. Art und Weise des Vertriebs gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen oder

3. die Voraussetzungen des § 34 nicht erfüllt sind.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat den weiteren Vertrieb der EWR-Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn

1. die Anzeige nach § 36 nicht erstattet worden ist,

2. beim Vertrieb erheblich gegen sonstige Vorschriften inländischen Rechts verstoßen worden ist,

3. die Zulassung durch die zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist,

4. die Vertriebsvoraussetzungen nach § 34 nicht mehr erfüllt sind oder

5. den Bestimmungen der §§ 35 und 38 nicht entsprochen wird.

(4) Die Untersagung des Vertriebes ist den zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, mitzuteilen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

Kostenlose Zurverfügungstellung von Prospekt, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht

§ 38. Dem Erwerber eines EWR-Kapitalanlagefondsanteils sind der Prospekt, der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, vor Vertragsabschluß kostenlos in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

§ 39. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, berechtigterweise führt.

IV. Abschnitt Steuern

Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen

§ 40. (1) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilinhaber sind bei diesen steuerpflichtige Einnahmen, soweit sie nicht Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten, enthalten.

(2) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des EStG 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2.

(3) Auf Anteilscheine von Kapitalanlagefonds sind die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 über Wertpapiere anzuwenden.

Kapitalverkehrsteuer

§41.(1) Anteilscheine an inländischen Kapitalanlagefonds gelten als Wertpapiere im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes; dies gilt auch für Anteilscheine an ausländischen Kapitalanlagefonds, wenn der Vertrieb der Anteile im Inland auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist.

(2) Die Börsenumsatzsteuer beträgt für jede angefangenen 100 S: für Händlergeschäfte 6 Groschen; für sonstige Anschaffungsgeschäfte 12 Groschen.

(3) Von der Börsenumsatzsteuer sind ausgenommen

1. Der erste Erwerb der Anteilscheine,

2. der Erwerb der Anteilscheine von einem Kreditinstitut, das erster Erwerber der Anteilscheine ist.

(4) Bei der Festsetzung der Börsenumsatzsteuer als Pauschalbetrag tritt an Stelle der Zustimmung des Steuerpflichtigen die Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft.

Anwendungsbereich des IV. Abschnittes

§ 42. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist (§ 41), nur für Kapitalanlagefonds, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet sind (§1) und deren Anteile öffentlich zur Zeichnung aufgelegt werden.

V. Abschnitt

Werbung für Anteilscheine — Verfahrensbestimmungen

Einschränkung der Werbung für Anteilscheine

§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.

(2) Zur Werbung für den Erwerb von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds und ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, dürfen physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes nur auf Grund einer Einladung aufgesucht werden. § 3 KSchG ist unbeschadet einer durch den Konsumenten erfolgten Aufforderung anzuwenden.

(3) Für den Erwerb von Anteilen an Kapitalanlagefonds, deren Mittel auch in Anteilen eines anderen Kapitalanlagefonds angelegt sind (Dachfonds), darf nicht geworben werden. Dies gilt nicht für Anlagen innerhalb der Grenzen von § 20 Abs. 3 Z 9.

Strafbestimmungen

§ 44. (1) Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen solche Anteile im Inland anbietet, obwohl

1. die Anzeige nach § 30 oder § 36 nicht erstattet worden ist, oder

2. die Wartefrist gemäß § 31 oder § 37 noch nicht verstrichen ist, oder

3. der Bundesminister für Finanzen die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat, oder

4. der Bundesminister für Finanzen den weiteren Vertrieb untersagt hat,

ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in einem veröffentlichten Prospekt eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds oder in einer einen solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die für den Erwerb erforderliche Leistung erbracht worden ist, den Erwerb der Fondsanteile verhindert. Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Leistung ohne sein Zutun nicht erbracht wird, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernsthaft bemüht, sie zu verhindern.

(4) Die Strafbarkeit nach Abs. 2 wird unter den Voraussetzungen des § 167 StGB durch tätige Reue aufgehoben, sofern sich die Schadensgutmachung auf die gesamte für den Erwerb erforderliche Leistung einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten bezieht.

§ 45. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer,

1. ohne daß die Anzeige nach §30 oder §36 erstattet worden ist oder

2. bevor die Frist nach §31 Abs. 1 oder §37 Abs. 1 abgelaufen ist oder

3. obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 2 untersagt worden ist oder

4. obwohl der weitere Vertrieb nach § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 oder § 37 Abs. 3 untersagt worden ist,

ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 43 wirbt.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft", „Kapitalanlagefonds", „Investmentfondsgesellschaft", „Investmentfonds", „Miteigentumsfonds", „Wertpapierfonds", „Aktienfonds", „Obligationenfonds", „Investmentanteilscheine", „Investmentzertifikate" oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.

Zwangsstrafe

§ 46. Verletzt eine Depotbank Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so sind die §§ 70 Abs. 4 und 96 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Konzessionsentzuges gemäß § 70 Abs. 4 Z 3 BWG die Rücknahme der Bewilligung gemäß § 23 tritt.

VI. Abschnitt Übergangsbestimmungen

§ 47. (1) Die Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen das Investmentgeschäft betreiben, sind Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner erneuten Bewilligung zum Geschäftsbetrieb. Diese Kapitalanlagegesellschaften haben die Bestimmung des § 2 Abs. 9 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen. Fondsbestimmungen inländischer Kapitalanlagefonds (§ 22) können im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens Bedingungen enthalten.

(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bewilligte Kapitalanlagefonds hat die Kapitalanlagegesellschaft die Anpassung der Fondsbestimmungen an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Nach erfolgter Bewilligung der angepaßten Fondsbestimmungen sind diese von der Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich zu veröffentlichen. Bis zum Inkrafttreten

der angepaßten Fondsbestimmungen gelten die zuletzt vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bewilligten Fondsbestimmungen.

(3) Für den Vertrieb von Anteilen ausländischer Kapitalanlagefonds und von EWR-Kapitalanlagefonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zulässigerweise im Inland öffentlich angeboten wurden, ist die Anzeige nach § 30 oder § 36 bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten. Wird die Anzeige nach § 30 oder § 36 innerhalb dieser Frist erstattet, ist das weitere öffentliche Anbieten dieser Anteile bis zum Ablauf der Wartefrist (§31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1) zulässig, sofern keine Untersagung des Vertriebes durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt.

Vollzugsklausel

§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 44 der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

VII. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 49. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft. Abweichend davon treten die §§ 33 bis 39 mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen., frühestens mit dem 1. Jänner 1994, in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1963 über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(4) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz vom 10. Juli 1963 über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 650/1987 sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Veranlagung von Kapitalanlagefonds in Wertpapieren (Investmentfonds-Veranlagungsverordnung), BGBl. Nr. 648/1988, außer Kraft.

Artikel III Bausparkassengesetz

Bundesgesetz über die Beaufsichtigung und den Betrieb von Bausparkassen (Bausparkassengesetz —

BSpG) Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, die auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesen-

gesetz (BWG) berechtigt sind, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.

(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Zuteilung ist die Bereitstellung der Vertragssumme (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) durch die Bausparkasse.

(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und Wohnungen. Darunter sind zu verstehen: Eigenheime, Eigentumswohnungen, Miet- und Genossenschaftswohnungen, Dienstwohnungen, Wohnungen in Alten-, Pflege-, Studenten-, Schwestern- und Lehrlingsheimen sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum,

2. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie mittelbar Wohnzwecken dienen,

3. der Erwerb von Baugründen für die in Z 1 oder 2 genannten Zwecke,

4. die Ablöse von Verpflichtungen, die für unter Z 1 bis 3 genannte Zwecke eingegangen worden sind,

5. die Auszahlung weichender Erben, insoweit damit Erbansprüche auf Wohnhäuser, Eigenheime, Eigentumswohnungen oder auf einen für solche Bauten bestimmten Baugrund abgelöst werden,

6. Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten, soweit sie im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Z 1 bis 3 stehen.

Geschäftsgegenstand

§ 2. (1) Bausparkassen dürfen keine anderen als die nachstehend angeführten Bankgeschäfte betreiben

1. das Bauspargeschäft gemäß § 1 Abs. 1,

2. das Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG, eingeschränkt auf die Gewährung von

a) Gelddarlehen zur Vorfinanzierung bei der Bausparkasse abgeschlossener Bausparverträge (Zwischendarlehen),

b) sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf das Dreifache der anrechenbaren Eigenmittel (§ 23 BWG) nicht übersteigen,

c) Gelddarlehen im eigenen oder fremden Namen und für Rechnung Dritter, wenn diese der Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen dienen,

d) Gelddarlehen an Unternehmen, an denen die Bausparkasse beteiligt ist,

3. das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 1 BWG,

4. das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 10 BWG, eingeschränkt auf die Ausgabe von Schuldverschreibungen, deren Laufzeit sechs Jahre nicht übersteigt,

(2) Bausparkassen dürfen eine Beteiligung an einem Unternehmen nur erwerben, wenn dadurch der Betrieb des Bauspargeschäftes gefördert wird und die Haftung der Bausparkasse aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.

(3) Bausparkassen dürfen sich vor Verständigung von der Zuteilung einer Vertragssumme nicht verpflichten, diese zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen.

Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft

§ 3. (1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb einen Geschäftsplan und Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft zugrunde zu legen.

(2) Der Geschäftsplan hat insbesondere zu enthalten

1. Grundsätze über die Entgegennahme von Bauspareinlagen,

2. Grundsätze über die Gewährung von Bauspardarlehen,

3. Angaben über die Zuteilungsberechnung einschließlich einer Darstellung der längsten und der kürzesten Wartezeit,

4. Bestimmungen über die Sicherstellung der Darlehen, insbesondere über die Berechnung des Beleihungswertes,

5. Grundsätze der Bildung und Verwendung von Rücklagen zur bauspartechnischen Absicherung,

6. das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen gekündigter Bausparverträge,

7. eine die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der Bausparverträge im Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse oder der Rücknahme der Konzession durch den Bundesminister für Finanzen.

§ 4. Die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind jedem Bausparer bei Vertragsabschluß auszuhändigen und haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1. die Höhe und Fälligkeit der Leistungen der Bausparer und der Bausparkasse sowie die

Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten,

2. die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen,

3. die Ermittlung der Reihenfolge bei der Zuteilung der Vertragssummen unter Anführung der Mindestwartezeit sowie die Bedingungen für die Auszahlung der Vertragssumme; die Mindestwartezeit darf 18 Monate nicht unterschreiten,

4. die Sicherstellung der Darlehen,

5. die Voraussetzungen, unter denen

a) ein Bausparvertrag geteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag zusammengelegt werden kann,

b) die Vertragssumme erhöht oder ermäßigt werden kann,

6. die Bedingungen, unter denen Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder verpfändet werden können, ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündigung des Bausparvertrages ergeben,

7. den Abschluß von Lebensversicherungen auf den Todesfall, die Höhe der Versicherungssumme sowie die Möglichkeit der Anrechnung bereits bestehender Lebensversicherungen, sofern der Bausparer zum Abschluß einer solchen Versicherung verpflichtet wird,

8. die dem Bausparer zu verrechnenden Gebühren.

Konzession — Erteilung und Rücknahme

§ 5. (1) Eine Konzession zum Betrieb des Bauspargeschäftes ist zu erteilen, wenn neben den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 BWG folgende Voraussetzungen vorliegen

1. die Bausparkasse muß in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden,

2. der Geschäftsplan darf keine Bestimmungen enthalten, welche die dauerhafte Sicherheit der der Bausparkasse anvertrauten Vermögenswerte gefährden,

3. die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft müssen jedenfalls die Erfordernisse des § 4 enthalten,

4. die Belange der Bausparer müssen nach dem Geschäftsplan und nach den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft ausreichend gewahrt erscheinen, insbesondere sind die Verpflichtungen der Bausparkasse aus den Bausparverträgen als dauernd erfüllbar nachzuweisen,

5. die vorgesehenen Spar- und Tilgungsleistungen oder andere Verpflichtungen dürfen die Zuteilung der Bauspardarlehen nicht unangemessen hinausschieben.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die Konzession außer aus den im § 6 Abs. 2 BWG

genannten Gründen auch dann zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegt.

Treuhändige Geschäftsabwicklung

§ 6. (1) Die treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese Bewilligung darf nur Kreditinstituten erteilt werden, die zur Durchführung des Einlagengeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) berechtigt sind. Als Bestandteil des Geschäftsplans (§ 3) ist auch der Treuhandvertrag einzureichen. Eine treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen für mehrere Bausparkassen ist nicht zulässig.

(2) Für eine Bewilligung nach Abs. 1 entfällt die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 1; im übrigen sind die für Bausparkassen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Änderung des Geschäftsplans und der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft

§ 7. (1) Änderungen des Geschäftsplans und der in § 4 Z 1 bis 8 genannten Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, sofern die Änderungen der Sicherung der dauernden Funktionsfähigkeit der Bausparkasse dienen und hiebei die Belange der Bausparer berücksichtigt werden. Eine Bewilligung kann auch mit Wirkung für bestehende Verträge erteilt werden.

(2) Änderungen von sonstigen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor Inkrafttreten anzuzeigen.

Zweckbindung und Sicherung der Bausparmittel

§ 8. (1) Die Spar- und Tilgungszahlungen der Bausparer sind für das Bauspargeschäft, vor allem zur angemessenen Verkürzung der Wartezeit, einzusetzen. Sie bilden mit verfügbaren Eigen- und Fremdmitteln sowie mit den wartenden Bausparern gutgeschriebenen kapitalisierten Zinsen die Zuteilungsmasse. Für künftige Auszahlungsverpflichtungen müssen zu Lasten der Zuteilungsmasse notwendige Vorsorgen in einem durch die kaufmännische Sorgfaltspflicht und die besonderen bauspartechnischen Liquiditätserfordernisse gebotenen Ausmaß getroffen werden.

(2) Von den bereits zugeteilten, aber von Bausparern noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln (Trägheitsreserve) dürfen bis zu 60 vH zur vorübergehenden Anlage in Zwischendarlehen verwendet werden.

(3) Die Bausparkassen dürfen Mittel zur Vorsorge gemäß Absatz 1 letzter Satz nur in folgender Weise anlegen

1. in Zwischendarlehen, deren voraussichtliche Restlaufzeiten die fristgerechte Verwendung der veranlagten Mittel zur Erfüllung künftiger Auszahlungsverpflichtungen gewährleisten ;

2. bei einem Kreditinstitut eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG);

3. durch Ankauf von festverzinslichen Wertpapieren, die zum amtlichen Börsenhandel im Inland, in einem Mitgliedstaat oder zum Handel auf einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zugänglich ist.

(4) Soweit Bauspareinlagen die Bauspardarlehen übersteigen, sind sie im Sinne der Absätze 2 und 3 zu veranlagen. Ein aus dieser Zwischenveranlagung im Vergleich zu Bauspardarlehen erzielter Mehrertrag ist zu 70 vH einem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung zuzuführen. Beträge, die zum Bilanzstichtag 3 vH der Bauspareinlagen übersteigen, können dem Fonds wieder entnommen werden.

(5) Darlehensforderungen und zugrundeliegende Pfandrechte dürfen für das Bauspargeschäft an ein anderes Kreditinstitut veräußert, beliehen oder verpfändet werden.

Vermeidung von Währungsrisken

§ 9. (1) Die Bausparkasse hat im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht Maßnahmen zu treffen, um Währungsrisken aus ihrer Geschäftstätigkeit zu vermeiden. Insbesondere sind für Bausparverträge, die in fremder Währung abgeschlossen werden, sofern der Abschluß nicht in österreichischen Zollausschlußgebieten erfolgt, jeweils getrennte Zuteilungsmassen zu bilden, und es ist für eine währungskongruente Verwendung der Zuteilungsmittel und der verfügbaren Gelder zu sorgen. Bauspardarlehen, die für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen außerhalb des Bundesgebietes verwendet werden sollen, dürfen nur aus einer gesondert zu bildenden Zuteilungsmasse gewährt werden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag einer Bausparkasse im Einzelfall von der Pflicht zur Bildung einer getrennten Zuteilungsmasse absehen, wenn dadurch die Interessen der Bausparer nicht beeinträchtigt werden.

Sicherstellung der Darlehen

§ 10. (1) Forderungen aus Bauspardarlehen und Zwischendarlehen, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen besichert werden, sowie Forderungen aus sonstigen Gelddarlehen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf einer Liegenschaft zu sichern. Die Beleihung darf höchstens 80 vH des Verkehrswertes betragen.

(2) Die Bausparkasse kann von einer grundbücherlichen Besicherung gemäß Absatz 1 absehen, soweit ausreichende anderweitige Sicherheiten (Ersatzsicherheiten) gestellt werden.

(3) Ersatzsicherheiten sind

1. Bankgarantien oder Bürgschaftsübernahmen durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG),

2. Abtretung von Forderungen an Kreditinstitute eines Mitgliedstaates,

3. Verpfändung amtlich notierter Teilschuldverschreibungen des Bundes, eines Landes oder eines Mitgliedstaates unter vergleichbaren Bedingungen,

4. Haftungsübernahme durch eine der unter Z 3 genannten Körperschaften,

5. Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen bis zu 80 vH des Rückkaufwertes gegenüber einem zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eines Mitgliedstaates.

(4) Von einer Besicherung durch Pfandrechte oder Ersatzsicherheiten kann abgesehen werden,

1. bei Gewährung von Darlehen an den Bund, ein Land oder an einen Mitgliedstaat oder

2. wenn wegen der geringen Höhe des Darlehens (§ 11 Abs. 2 Z 5) eine Besicherung nicht erforderlich erscheint.

(5) Der Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach Absatz 3 Z 1, 2, 3 und 5 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Absatz 4 Z 2 abgesehen wird, darf insgesamt 10 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen (§ 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b) nicht übersteigen.

Verordnungsermächtigung

§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen der Bausparkassen gegenüber ihren Gläubigern und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft Verordnungen erlassen; hiebei ist das volkswirtschaftliche Interesse an einer funktionsfähigen Wohnbaufinanzierung zu beachten. Verordnungen können auch in bestehende Verträge eingreifen.

(2) Verordnungen gemäß Absatz 1 können insbesondere erlassen werden über

1. den Höchstbetrag der von einem Bausparer erlangbaren Darlehen,

2. den Anteil von Bausparverträgen, die einen festzusetzenden Betrag übersteigen (Großbausparverträge), gemessen an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme sowie über den

Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge an der gesamten Vertragssumme der im betreffenden Jahr abgeschlossenen Bausparverträge,

3. die Grundsätze der Finanzierung von Großbauvorhaben, insbesondere von Miet- und Genossenschaftswohnungen im Rahmen von Großbausparverträgen gemäß Z 2,

4. die Bedingungen, unter denen eine Übertragung von Bausparverträgen an andere Personen erfolgen kann,

5. den Betrag, bis zu dem die Bausparkassen im Einzelfall Kleindarlehen ohne Besicherung gewähren dürfen (§ 10 Abs. 4 Z 2),

6. die Bedingungen zur Bildung und Auflösung eines Fonds zur bauspartechnischen Absicherung aus den Mehrerträgen der Veranlagung (§ 8 Abs. 4),

7. die Hundertsätze der anrechenbaren Eigenmittel der Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d an ein einzelnes Unternehmen sowie insgesamt gewährt werden dürfen.

Jahresabschluß

§ 12. (1) Die Gesellschafterversammlung bestellt den Prüfer des Jahresabschlusses. Als Abschlußprüfer dürfen nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.

(2) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer neben den Erfordernissen gemäß § 63 Abs. 4 und 5 BWG jedenfalls festzustellen, ob

1. die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangene Verordnungen und Bescheide eingehalten worden sind,

2. der Geschäftsplan und die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft eingehalten worden sind. Hiebei ist besonders zu berichten, ob

a) die Vertragssummen entsprechend den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft zugeteilt worden sind,

b) die Vorschriften über die Zusammensetzung der Zuteilungsmasse, über die Einhaltung der Zuteilungstermine sowie über die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung (Zuteilungsverfahren) beachtet worden sind,

c) die in den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft festgelegten Bestimmungen über die Sicherstellung der Bauspar- und Zwischendarlehen eingehalten worden sind.

(3) Die Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Bausparkassen sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage enthaltenen Formblätter aufzustellen. Die Bestimmungen des Abschnittes XII BWG (Rechnungslegung) sind anzuwenden.

Bestandsübertragung

§ 13. (1) Der Bestand an Bausparverträgen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva kann auch ohne Zustimmung der Bausparer auf Grund eines schriftlichen Vertrages in seiner Gesamtheit oder teilweise im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Bausparkasse übertragen werden.

(2) Die Bestandsübertragung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen der Bausparer und der Gläubiger ausreichend gewahrt sind und eine nachteilige Auswirkung bei der übernehmenden Bausparkasse auszuschließen ist. Eine Bewilligung ist vom Bundesminister für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

(3) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Bausparverträgen gehen mit Bewilligung der Bestandsübertragung auf die übernehmende Bausparkasse über.

Staatskommissär

§ 14. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei jeder Bausparkasse einen Staatskommissär und einen Stellvertreter zu bestellen.

Strafbestimmungen

§ 15. Wer zum Nachteil eines Bausparers oder mehrerer Bausparer zwecks Bevorzugung anderer Bausparer bei der Zuteilung von Bauspardarlehen vom Geschäftsplan oder von den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft abweicht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Für Bausparkassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, gilt die gemäß § 4 BWG erforderliche Konzession im bisherigen Umfang als gegeben; dies gilt in gleicher Weise für eine gemäß § 6 Abs. 1 erteilte Bewilligung.

(2) Bausparkassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Rechts-

form einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden, dürfen in dieser Rechtsform weiterbetrieben werden.

(3) Für bestehende Bausparkassen sind ein den §§ 3 und 4 entsprechender Geschäftsplan und entsprechende Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Bewilligung einzureichen.

(4) Sind Mittel zur Vorsorge gemäß § 8 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einer von § 8 Abs. 3 abweichenden Form veranlagt, so ist den gesetzlichen Erfordernissen spätestens bis zum 1. Jänner 1997 zu entsprechen.

Aufhebung bestehender Vorschriften

§ 17. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

1. Verordnung vom 5. April 1940 über die Einführung der Bausparkassengesetzgebung in der Ostmark, dRGBl. I S 644/1940.

2. Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, dRGBl. I S 315/1931.

3. Durchführungs- und Ergänzungsverordnung vom 9. Juni 1933 über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen, dRGBl. I S 372/1933.

4. Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung vom 7. September 1934 über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen, dRGBl. I S 827/1934.

5. Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni 1932 dRGBl. I S 285/1932.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf das Bankwesengesetz verwiesen wird, ist dieses in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich des § 12 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Artikel IV

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 508/1993, wird wie folgt geändert

1. In Art. 102 Abs. 2 wird nach dem Wort „Monopolwesen," die Wortgruppe „Geld-, Kredit-, Börse-, Bank- und Vertragsversicherungswesen," eingefügt.

2. Art. 151 wird folgender Absatz 5 angefügt

„(5) Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft."

Artikel V

Änderung des Sparkassengesetzes Abschnitt I

Das Sparkassengesetz, zuletzt geändert durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 458, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen vom Bundesminister für Finanzen erteilten Konzession Kreditinstitute nach dem Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung. Sparkassen sind Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs und sind im Firmenbuch einzutragen."

2. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Sparkassen Aktiengesellschaften sind Kreditinstitute, die durch Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse in eine Aktiengesellschaft entstanden sind. Für sie gelten die §§ 23, 24 (einschließlich der Anlage zu § 24 — Prüfungsordnung für Sparkassen), 28 und 29 mit der Maßgabe, daß sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat beziehen."

3. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Vereinsmitglieder dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen sein. Ausgeschlossen sind

Arbeitnehmer der Sparkasse sowie Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen sind."

4. § 9 Abs. 2 Z 7 lautet

„7. die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstands und des Sparkassenrats über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß § 92 BWG in eine Sparkassen Aktiengesellschaft;"

5. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Für die Tätigkeit der nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses bei der Sparkasse beschäftigten Mitglieder der Organe ist ausschließlich der Ersatz von Auslagen und die Bezahlung von Sitzungsgeldern zulässig. Die Höhe des Sitzungsgelds darf einen den Aufgaben der Organmitglieder und dem Geschäftsumfang der Sparkasse angemessenen Betrag nicht übersteigen. Arbeitnehmervertreter haben nur Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen."

6. § 15 lautet

„§ 15. (1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.

(2) Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.

(3) Von der Mitgliedschaft im Sparkassenrat sind ausgeschlossen

1. Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen die vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) entsendeten Mitglieder des Sparkassenrats;

2. Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(4) Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe vorsehen."

7. § 20 lautet

„§ 20. Der Landeshauptmann kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder

1. des Sparkassenrats und

2. des Vorstands, wenn dies der Sparkassenrat unterläßt, geltend machen; der Landeshauptmann kann sich dabei von der Finanzprokuratur vertreten lassen. Die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt."

8. § 21 und seine Überschrift entfallen.

9. § 22 Abs. lautet

„(1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lagebericht zu erstellen. Der sich nach Bildung der Haftrücklage (§23 Abs. 6 BWG) ergebende Gewinn zuzüglich eines Gewinnvortrags, abzüglich eines Verlustvortrags, ist nach Zuweisung der Gewinnanteile für Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (§ 23 Abs. 7 BWG) der Sicherheitsrücklage, den nach den einkommensteuerlichen Bestimmungen zulässigen Rücklagen sowie den Rücklagen für besondere betriebliche Verwendungszwecke der Sparkasse (Sonderrücklagen) zuzuführen oder ist auf neue Rechnung vorzutragen. Das Gründungskapital der Sparkasse und die gebundene Rücklage im Sinne des § 130 Aktiengesetz 1965 sind der Sicherheitsrücklage gleichgestellt."

10. § 22 Abs. 3 lautet

„(3) Für Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, bilden die Eigenmittel der Sparkassen Aktiengesellschaft und der Gewinn dieser Sparkassen die Grundlage für die Berechnung der Widmungsrücklage."

11. §23 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr bis zum 31. März des Folgejahres den Jahresabschluß (Konzernabschluß) unter Verwendung eines Formblatts (Anlagen zu § 43 BWG) aufzustellen und den Lagebericht (Konzernlagebericht) zu verfassen.

(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluß (Konzernabschluß) samt Lagebericht (Konzernlagebericht) unverzüglich der Prüfungsstelle (§ 24 Abs. 1) zuzuleiten. Nach der Prüfung durch die Prüfungsstelle sind der Jahresabschluß (Konzernabschluß), der Lagebericht (Konzernlagebericht) und ein Vorschlag für die Gewinnverwendung dem Sparkassenrat vorzulegen; im übrigen gelten die Bestimmungen des BWG über die Rechnungslegung"

12. §24 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband gehören alle Sparkassen und Sparkassen Aktiengesellschaften als seine ausschließlichen Mitglieder an; er hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 — Prüfungsordnung) zur Vornahme der gesetzlichen Prüfungen nach Abs. 2 und jener Prüfungen zu unterhalten, deren Durchführung ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen oder ermöglicht ist. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus in Verbindung mit der Einlagensicherung gemäß § 93 BWG Aufgaben im Rahmen eines Früherkennungssystems der Sparkassen wahrzunehmen.

(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. die Prüfung des Jahresabschlusses ;

2. Sonderprüfungen."

13. §24 Abs. 7 lautet

„(7) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung erfüllen."

14. §28 Abs. 2 lautet

„(2) Die Aufsichtsbehörden können von den Organen der Sparkasse Auskünfte über alle Angelegenheiten der Sparkasse fordern sowie in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Sparkasse Einsicht nehmen."

15. § 29 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Bei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft sind ein Staatskommissär und bei Bedarf auch ein Stellvertreter zu bestellen. Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Landeshauptmann zu bestellen, solange die Bilanzsumme 100 Milliarden Schilling nicht übersteigt, ansonsten vom Bundesminister für Finanzen. Ein vom Landeshauptmann bestellter Staatskommissär (Stellvertreter) ist von diesem abzuberufen, sobald die Bilanzsumme einer Sparkasse oder Sparkassen Aktiengesellschaft 100 Milliarden Schilling übersteigt.

(2) Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Landeshauptmann abzuberufen, wenn die persönlichen Erfordernisse für die Bestellung nach § 76 Abs. 2 Z 2 und 3 BWG nicht mehr gegeben sind oder die Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige Erfüllung ihrer Aufgaben weggefallen sind. Ist der Staatskommissär (Stellvertreter) vom Bundesminister für Finanzen bestellt worden, so ist § 76 Abs. 3 BWG anzuwenden."

16. § 29 Abs. 4 entfällt.

17. § 29 Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 4 und lautet

„(4) Im übrigen ist § 76 BWG, bei vom Landeshauptmann bestellten Staatskommissären (Stellvertretern) mit Ausnahme des Abs. 2 Z 1, anzuwenden."

18. Die Überschrift zu § 30 lautet

„Firmenbucheintragungen"

19. § 30 lautet

„§ 30. Der Vorstand hat die Änderung jeder in das Firmenbuch eingetragenen Tatsache und jede

Änderung der Satzung dem Firmenbuchgericht unverzüglich bekanntzugeben; die Aufsichtsbehörden haben diesbezügliche Bescheide dem Firmenbuchgericht abschriftlich zu übermitteln. § 204 zweiter Satz des Aktiengesetzes 1965 gilt sinngemäß."

20. §§ 32 bis 37 und ihre Überschriften entfallen.

21. §39 Abs. 2 lautet

„(2) Jede Änderung der Satzung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.

22. § 41 und seine Überschrift entfallen.

23. Der bisherige § 42 wird mit § 42 Abs. 1 bezeichnet; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die nachstehend angeführten Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994. in Kraft

§ 1 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Z 7, § 14 Abs. 2, § 15, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 1, 2 und 7, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 30, §§ 32 bis 37, § 39 Abs. 2, § 41, § 42, § 43, § 44 und § 45 sowie folgende §§ der Anlage zu § 24 — Prüfungsordnung für Sparkassen : § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3, § 4 Abs. 2, § 5, § 7, § 9, § 10 und § 12"

24. § 43 lautet

„§ 43. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 1, des § 13 Abs. 4, des § 25 Abs. 4, des § 26 Abs. 1 und 2, des § 27 Abs. 4 und 8 sowie des § 30 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen betraut."

25. § 44 erhält die Überschrift „Übergangsbestimmung zu § 29 Abs. 1" und lautet

„§ 44. Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staatskommissäre bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 100 Milliarden Schilling übersteigt, sind von diesem binnen eines Jahres ab diesem Zeitpunkt abzuberufen."

26. § 45 lautet

„§ 45. Im § 1 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 werden die Verweise auf „§ 12 Abs. 6 KWG" und „§ 12 Abs. 7 KWG" durch „§ 23 Abs. 4 und 5 BWG" und „§ 23 Abs. 7 BWG" ersetzt;

im § 9 Abs. 2 Z 5 und § 17 Abs. 2 Z 7 und 8 wird jeweils der Ausdruck „Geschäftsbericht" durch „Lagebericht" oder „Geschäftsberichts" durch „Lageberichts" ersetzt;

im § 13 Abs. 4 und §28 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Kreditwesengesetz" durch „Bankwesengesetz" ersetzt;

im § 13 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 4 und 8 wird jeweils der Ausdruck „Handelsregister" durch „Firmenbuch" ersetzt;

im § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 3 und 5, § 18 Abs. 4 und § 39 Abs. 3 werden die Worte „des gesamten Unternehmens" oder „gesamtes Unternehmen" durch die Worte „des Unternehmens" oder „Unternehmen" ersetzt;

in § 2 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 8 a KWG)", in § 17 Abs. 3 und 5, § 18 Abs. 4 und § 79 Abs. 3 wird der Verweis auf „§ 8 a" durch „§ 92 BWG" ersetzt;

im § 22 Abs. 2 werden die Verweise auf „§ 12 Abs. 2 KWG" durch „§ 22 Abs. 1 BWG" und die Ausdrücke „das Haftkapital" durch „die Eigenmittel" ersetzt."

Abschnitt II

Die Anlage zu § 24 des Sparkassengesetzes (Prüfungsordnung für Sparkassen — PrO), geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 326/1986, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Die Prüfungsstelle hat Richtlinien für den Jahresabschluß und für den Konzernabschluß der Sparkassen sowie Dienstanweisungen für die Prüfer aufzustellen."

2. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muß gemäß § 20 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung zum Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 40 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung ruhen. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf die Prüfer § 15 Abs. 1 und Abs. 3 Sparkassengesetz anzuwenden."

3. § 3 Abs. 1 entfällt; der bisherige § 3 Abs. 2 wird mit § 3 bezeichnet.

4. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Die Prüfung hat auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Satzung der Sparkasse zu achten."

5. § 5 entfällt.

6. § 7 lautet

„§ 7. (1) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses hat eine ausführliche Darstellung über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Dem Bericht sind insbesondere die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen und Aufgliederungen zu den einzelnen Positionen des Jahresabschlusses anzuschließen.

(2) Der Bericht über eine Sonderprüfung (§ 6) hat sich nach dem Anlaß und Zweck der durchgeführten Prüfung zu richten."

7. § 9 lautet

„§ 9. (1) Der Bericht über den Jahresabschluß ist von der Prüfungsstelle mit dem Bestätigungsvermerk, soweit dieser in uneingeschränkter oder eingeschränkter Form erteilt werden kann, und mit einer allfälligen Ergänzung des Bestätigungsvermerks gemäß § 274 Abs. 2 HGB abzuschließen.

(2) Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist gemäß § 274 Abs. 1 HGB zu erteilen, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.

(3) Sind Einwendungen zu erheben, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen; § 274 Abs. 3 HGB ist anzuwenden. Wurde der Bestätigungsvermerk versagt, sind der Bundesminister für Finanzen und der Landeshauptmann unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Der Bestätigungsvermerk ist in der von der Prüfungsstelle verwendeten Fassung in alle Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts aufzunehmen."

8. In § 10 wird der Ausdruck „§ 24 Abs. 2" durch „§ 24 Abs. 1" ersetzt.

9. § 12 entfällt.

Artikel VI Änderung des Hypothekenbankgesetzes

Das Hypothekenbankgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 509/1974, wird wie folgt geändert

1. Die §§7 und 41 Abs. 2 werden aufgehoben.

2. Folgender § 43 wird angefügt

„§ 43. Die §§ 7 und 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft."

Artikel VII Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute, zuletzt geändert durch die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl. 1938 I 1574 (GB1Ö 648/1938), wird wie folgt geändert

1. Dem Gesetzestitel wird als Kurztitel der Klammerausdruck „(Pfandbriefgesetz)" angefügt.

2. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Werden von einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut auf Grund von Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung „Kommunalschuldverschreibung" oder „öffentlicher Pfandbrief" ausgegeben, so sind die §§ 2, 3, 5 und 6 anzuwenden."

3. Die §§ 10 bis 12 lauten

„§ 10. Schuldverschreibungen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, dürfen von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten nicht unter den Bezeichnungen „Pfandbrief", „Kommunalschuldverschreibung" oder „öffentlicher Pfandbrief" in Verkehr gebracht werden.

§ 11. Wer ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Pfandbrief", „Kommunalschuldverschreibung" oder „öffentlicher Pfandbrief" entgegen § 10 führt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

§ 12. Der Gesetzestitel sowie die §§ 7, 10, 11 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft."

4. § 13 entfällt.

Artikel VIII

Änderung der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz

Die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl. 1938 I 1574 (GB1Ö 648/1938), wird wie folgt geändert

1. Artikel 1 wird folgender Abs. 3 angefügt

„Artikel 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft."

2. Artikel 4 Abs. 2 zweiter und dritter Satz wird aufgehoben.

Artikel IX Änderung des Beteiligungsfondsgesetzes

Das Beteiligungsfondsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 113/1993, wird wie folgt geändert

1. §2 lautet

„§ 2. Die Errichtung und Verwaltung von Beteiligungsfonds ist der gewerbliche Betrieb einer Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 14 BWG."

2. § 3 Abs. 5 lautet

„(5) Beteiligungsfondsgesellschaften dürfen an Bankgeschäften nur das Beteiligungsfondsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 14 BWG), das Kapitalfinanzierungsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 15 BWG) und das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) betreiben.

3. In § 7 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

4. § 13 zweiter Satz lautet

„Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen."

5. § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 2, 3 Abs. 5, 7 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft."

Artikel X Änderung des Postsparkassengesetzes 1969

Das Postsparkassengesetz, BGBl. Nr. 458/1969, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 763/1992, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 4 und 5 lauten

„(4) Soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, findet das Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 4 bis 7, 21 und 73 Abs. 1 Z 1 und 7 Anwendung.

(5) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, Partizipationskapital im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 BWG und Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 7 BWG aufzunehmen und zu erwerben sowie Vereinbarungen über nachrangiges Kapital im Sinne des § 23 Abs. 8 BWG abzuschließen."

2. § 5 lautet

„§ 5. (1) Der Geschäftsbereich der Österreichischen Postsparkasse umfaßt

1. Den Betrieb folgender Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 BWG

a) Z 1 (Einlagengeschäft),

b) Z 2 (Girogeschäft),

c) Z 3 (Kreditgeschäft), jedoch eingeschränkt auf Darlehen und Kredite an Bund oder Gebietskörperschaften der Republik Österreich und auf Darlehen und Kredite für die der Bund, ein Bundesland oder die Gemeinde Wien haften, jedoch nur in Gemeinschaft mit anderen Banken (Darle-

hen und Konsortialdarlehen) und auf die Einräumung von Rahmen für kurzfristige Überziehungen auf Konten des Zahlungsverkehrs,

d) Z 4 (Diskontgeschäft), jedoch eingeschränkt auf die Diskontierung von längstens in drei Monaten fälligen Wechseln, die bereits von einer Bank diskontiert sind, insoweit ihr Rediskont bei der Oesterreichischen Nationalbank möglich ist sowie auf das Inkasso von Schecks und Wechseln,

e) Z 5 (Depotgeschäft),

f) Z 6 (die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks),

g) Z 7 lit. a bis f, jedoch hinsichtlich lit. e (Effektengeschäft) beim Handel auf eigene Rechnung eingeschränkt auf Geldmarkt-, (Offenmarkt-)Papiere, Schatzscheine und Schatzwechsel des Bundes, inländische Kassenscheine und Kassenobligationen, Bundesanleihen und andere inländische langfristige festverzinsliche Wertpapiere sowie Wertpapiere, die von internationalen Finanzinstitutionen, denen die Republik Österreich oder die Oesterreichische Nationalbank als Mitglied im Zeitpunkt des Erwerbes angehören, ausgegeben werden, sofern der Gesamtstand dieser Wertpapiere nicht mehr als 1 vH der Einlagen beträgt und die Bundesregierung hiezu ihre Zustimmung gibt,

h) Z 8 (Garantiegeschäft), jedoch nur bis zur Höhe von insgesamt 2 vH der Verpflichtungen der Österreichischen Postsparkasse aus Einlagen und Wertpapieremissionen,

i) Z 9 (Wertpapieremissionsgeschäft) und Z 10 (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft), jedoch nicht die Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen, und

j) Z 11 (Loroemissionsgeschäft), eingeschränkt auf Emissionen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Schuldner sowie die Mitwirkung an Kurs- und Marktregulierungssyndikaten für derartige Wertpapiere;

2. die Belehnung von bei der Österreichischen Postsparkasse hinterlegten, von der Oesterreichischen Nationalbank belehnbar erklärten Wertpapieren, die Eskontierung von Zinsscheinen und verlosten festverzinslichen inländischen Wertpapieren, soweit sie längstens in drei Monaten fällig sind;

3. den Betrieb einer Geschäftsstelle der Klassenlotterie und einer Annahmestelle der Österreichischen Lotterien GesmbH;

4. sonstige Geschäfte und Maßnahmen, wie den Erwerb von dauernden Beteiligungen an anderen Unternehmungen, soweit sie der

Erreichung der durch dieses Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben der Österreichischen Postsparkasse dienen;

5. die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld durch

a) Empfehlungen an den Bundesminister für Finanzen betreffend volkswirtschaftliche Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld des Bundes auf Basis der Ergebnisse von Untersuchungen und Analysen der Geld- und Kapitalmärkte;

b) Vorbereitung von Kreditoperationen des Bundes, insbesondere von Konversionen und Prolongationen und durch Teilnahme an solchen Kreditoperationen, wenn der Bundesminister für Finanzen die Österreichische Postsparkasse hiezu in Anspruch nimmt;

c) Übernahme, Ankauf und Vertrieb von Schatzscheinen des Bundes sowie Beteiligung an der Übernahme und den Vertrieb von Bundesanleihen und anderen festverzinslichen Schuldverschreibungen des Bundes;

6. den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr;

7. die Vermietung von Schrankfächern ;

8. den schaltermäßigen Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und den schaltermäßigen Verkauf von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft) ;

9. den Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold.

(2) Die Veranlagungen der Österreichischen Postsparkasse in Bundesanleihen, anderen inländischen langfristigen festverzinslichen Wertpapieren und in Darlehen und Krediten (einschließlich Überziehungsrahmen) gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c dürfen insgesamt 60 vH ihrer Verpflichtungen aus Einlagen und Wertpapieremissionen nicht übersteigen, wobei innerhalb dieser Grenze die Rahmen für kurzfristige Überziehungen auf Konten des Zahlungsverkehrs insgesamt 5 vH ihrer Verpflichtungen aus Einlagen und Wertpapieremissionen nicht übersteigen dürfen.

(3) Die Österreichische Postsparkasse ist berechtigt, Einlagen bei Kreditinstituten im Sinne des § 2 Z 23 BWG zu tätigen.

(4) Soweit die Österreichische Postsparkasse im Rahmen ihres Geschäftsgegenstandes auf Grund dieses Bundesgesetzes Bankgeschäfte betreibt, bedarf sie hiezu keiner behördlichen Bewilligung nach § 4 BWG."

3. § 6 wird aufgehoben.

4. § 11 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Festlegung von Richtlinien für Einlagen (§ 5 Abs. 3);"

5. § 11 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. die Bedingungen und Grenzen für die Gewährung von Darlehen und Krediten (einschließlich Überziehungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 lit. c);"

6. In § 11 Abs. 1 Z 4 wird der Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 1 Z 5)" durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. g)" ersetzt.

7. In § 11 Abs. 1 Z 5 wird der Klammerausdruck „(§ 6 Abs. 1 Z 6)" durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 1 Z 2)" ersetzt.

8. In § 11 Abs. 1 Z 9 wird der Klammerausdruck „(§ 5 Z 3)" durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 1 Z 5)" ersetzt.

9. In § 11 Abs. 1 Z 12 wird das Wort „Rechnungsabschlusses" durch das Wort „Jahresabschlusses" ersetzt.

10. In §11 Abs. 1 Z 13 wird das Wort „Rechnungsprüfern" durch das Wort „Bankprüfern" ersetzt.

11. §11 Abs. 1 Z16 entfällt.

12. In § 11 Abs. 1 Z 17 wird der Klammerausdruck „(§ 5 Z 11)" durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 1 Z 4)" ersetzt.

13. In § 12 Abs. 1, 2 und 4 wird der Ausdruck „§ 5 Z 3" durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 1 Z 5" ersetzt.

14. § 16 lautet

„§16. (1) Daneben ist die Österreichische Postsparkasse auch berechtigt, Sparurkunden auszugeben, die auf Überbringer oder auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf Namen, lauten können.

(2) Geht eine solche Sparurkunde verloren, so hat der Verlustträger dies der Österreichischen Postsparkasse unverzüglich anzuzeigen. Die Kraftloserklärung hat nach den Bestimmungen des Kraftloserklärungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen."

15. § 19 lautet

„§ 19. Die Österreichische Postsparkasse hat die Aushänge gemäß § 35 Abs. 1 lit. a, b und d BWG auch in den Schalterräumen der Postämter zu gewährleisten."

16. §23 lautet

„§ 23. (1) Das Geschäftsjahr der Österreichischen Postsparkasse ist das Kalenderjahr. Die Veröffentlichungen gemäß § 65 BWG haben jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Für die Rechnungslegung der Österreichischen Postsparkasse sind die für Banken in der Rechtsform von

Aktiengesellschaften geltenden Regelungen anzuwenden. Die sonst nach den aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften dem Aufsichtsrat zukommenden Agenden sind bei der Österreichischen Postsparkasse durch den Verwaltungsrat wahrzunehmen. Als Bankprüfer sind beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Sitz in Wien zu bestellen. Die Gebarung der Österreichischen Postsparkasse unterliegt überdies der Kontrolle des Rechnungshofes.

(2) Der bilanzmäßige Reingewinn ist mit 50 vH dem allgemeinen Reservefonds zuzuführen. Der verbleibende Reingewinn ist nach Bedienung des Partizipationskapitals und des Ergänzungskapitals an den Bund abzuführen. Falls durch ein Bundesfinanzgesetz ein Teil des abgeführten Reingewinnes der Österreichischen Postsparkasse zugewiesen wird, ist dieser Betrag dem allgemeinen Reservefonds zuzuführen."

17. §25 entfällt.

18. § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt

„(3) Die §§ 1 Abs. 4 und 5, 5, 11 Abs. 1, 12, 16, 19 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft; die §§ 6 und 25 treten mit dem 1. Jänner 1994 außer Kraft."

Artikel XI Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten : „3. Schuldverschreibungen von

a) Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG und

b) in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten, die in dem betreffenden EWR-Mitgliedstaat ihren Sitz haben, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG-Richtlinien zur Gänze angewendet werden,

die als Daueremissionen ausgegeben werden; 4. Anteilscheine gemäß dem I. Abschnitt und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß dem II. oder III. Abschnitt des Investmentfondsgesetzes ;"

2. § 3 Abs. 1 Z 13 lit. blautet

,,b) der Erwerb ausschließlich über Kredit- oder Finanzinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 BWG oder von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG erfolgen kann;"

3. § 7 Abs. 3 bis 5 lauten

„(3) Hat der Emittent spätestens zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes einen Antrag auf

Zulassung der vom öffentlichen Angebot erfaßten Wertpapiere zum amtlichen Handel an einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als der Republik Österreich ansässigen Wertpapierbörse gestellt, so gilt ein Prospekt, der in deutscher Sprache erstellt oder in die deutsche Sprache übersetzt wurde und dessen Inhalt entsprechend der Richtlinie 80/390/EWG unter Berücksichtigung der Besonderheiten öffentlicher Angebote erstellt wurde, im Sinne des Abs. 1 als ausreichend. Erfolgt das öffentliche Angebot vor der Zulassung zum amtlichen Handel an einer in einem EWR-Mitgliedstaat ansässigen Wertpapierbörse so ist der Prospekt gemäß § 8 zu kontrollieren.

(4) Sind Wertpapiere eines Emittenten, der seinen Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Österreich hat, Gegenstand des prospektpflichtigen Angebotes und erfolgt dieses gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig im Inland und in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so gilt hiefür ein Prospekt im Sinne des Abs. 1 als ausreichend, der in deutscher Sprache erstellt oder in die deutsche Sprache übersetzt wurde und von der zuständigen Stelle des Sitzstaates des Emittenten als den nationalen Vorschriften, mit denen die Richtlinie 8.0/390/EWG umgesetzt wurde, entsprechend, gebilligt wurde, sofern dieser Staat eine den Prospektkontrollvorschriften dieses Bundesgesetzes im wesentlichen gleiche Prospektkontrolle vorsieht und in diesem Staat ein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot erfolgt ist. Wenn der Sitzstaat keine Prospektkontrolle im Sinne des letzten Satzes vorsieht oder im Sitzstaat kein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel an einer dort ansässigen Wertpapierbörse oder kein öffentliches Angebot erfolgt, kann der Prospekt auch von den zuständigen Stellen jedes anderen EWR-Mitgliedstaates gebilligt werden, sofern in diesem Staat eine den Prospektkontrollvorschriften dieses Bundesgesetzes im wesentlichen zumindest gleiche Prospektkontrolle vorgesehen ist und ein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot erfolgt ist. Die Bestätigung der zuständigen Stelle über die Billigung ersetzt die Unterfertigung des Prospekts durch den Prospektkontrollor; sie ist der Meldestelle gemeinsam mit dem Prospekt so rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt. In den Prospekt sind zusätzlich spezifische Angaben für den österreichischen Markt, insbesondere über die steuerliche Behandlung der Erträge, die als Zahlstellen im Inland fungierenden Kredit- oder Finanzinstitute sowie die Art der Veröffentlichung der Wertpapierbekanntmachungen aufzunehmen; § 14 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(5) Wird der Prospekt nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens nicht gemäß den Abs. 2 bis 4 erstellt, so ist er gemäß den Anlagen A bis C zu erstellen."

4. Dem § 12 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Die Meldestelle hat dem Anbieter auf Verlangen eine Bescheinigung über die Übermittlung des Prospekts und allfälliger sonstiger Angaben nach diesem Bundesgesetz und über das Vorhandensein der erforderlichen Mindestunterfertigungen gemäß Abs. 1 auszustellen. Diese Bescheinigung gilt als Billigung im Sinne der Richtlinie 289/98/EWG.

(5) Die Meldestelle hat mit den in den EWR-Mitgliedstaaten ansässigen Zulassungs- und Hinterlegungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufgaben zusammenzuarbeiten und diesen die für die Zusammenarbeit erforderlichen Angaben zu übermitteln; dies jedoch nur sofern bei diesen Stellen eine dem Bankgeheimnis (§ 37 BWG) im wesentlichen vergleichbare Geheimhaltung gewährleistet ist. Ansonsten sind die Bestimmungen über das Bankgeheimnis nach dem BWG auch auf die Tätigkeit der Meldestelle nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, soweit jene nicht nach § 12 auskunftspflichtig ist."

5. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) §§ 3 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft."

Artikel XII Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 769/1992, wird wie folgt geändert

1. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt

„§ 18 a. (1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt sind, haben im Rahmen dieses Betriebes die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten

1. Bei Abschluß eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1 000 ECU oder die einmalige Prämie 2 500 ECU übersteigt; steigt die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1 000 ECU, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;

2. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§165 StGB) dienen.

(2) Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden auf 1. Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und

2. auf andere Versicherungsverträge, solange die Prämie von einem im Namen des Versicherungsnehmers eröffneten Konto bei einem anderen Unternehmen überwiesen wird, das dem § 40 BWG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.

(3) Besteht Grund zu der Annahme, daß derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 1 Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekanntzugeben.

(4) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.

(5) Die Versicherungsunternehmen haben

1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluß von Versicherungsverträgen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und

2. durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen befaßtes Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

(6) Die §§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 BWG in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden."

2. § 79 lautet

„§ 79. Auf Verbraucherkredite, die ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Kapitalanlage gewährt, ist § 33 BWG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

3. § 119 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Die §§18 a und 79 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft. Abweichend davon ist § 79, soweit er auf § 33 Abs. 8 BWG verweist, auf jene Verbraucherkredite nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1996 begeben worden sind."

Artikel XIII Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes

Das Prämiensparförderungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 387/1983, wird wie folgt geändert

1. § 2 c Z 2 lautet

„2. die Einzahlungen des Sparers sind mit 0,75 Prozentpunkten über der Hälfte der zu Beginn jedes Kalendervierteljahres von der Oesterreichischen Nationalbank für die letzten drei Monate veröffentlichten durchschnittlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen zu verzinsen; dieser Zinssatz, der für jedes Kalendervierteljahr zu ermitteln ist, ist auf das nächste Viertelprozent aufzurunden;"

2. § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt

„(3) § 2 c Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft."

Artikel XIV Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1993, wird wie folgt geändert

1. § 14 lautet

„§ 14. (1) Die Zuführung zur Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 des Bankwesengesetzes) ist insoweit abzugsfähig, als ihre Bemessungsgrundlage 15% jener Beträge der Monatsausweise (§ 74 Abs. 5 des Bankwesengesetzes) nicht übersteigt, die der Bemessungsgrundlage für die Haftrücklage entsprechen. Diese Beträge sind mit dem arithmetischen Mittel anzusetzen, das sich aus den Monatsausweisen für die vor dem Monat des Bilanzstichtages gelegenen Monate des Wirtschaftsjahres ergibt.

(2) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Haftrücklage bleibt der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, die nächstfolgenden Zuführungen zur Rücklage sind in der Höhe der bestimmungsgemäß verwendeten Rücklage nicht abzugsfähig.

(3) Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist im Jahresabschluß nur insoweit zulässig, als sie den Betrag der Haftrücklage einschließlich einer Sonderhaftrücklage (§103 Z 12 lit. c des Bankwesengesetzes) übersteigt."

2. Z 1 ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1994 beginnen.

Artikel XV Änderung des Bewertungsgesetzes

Das Bewertungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1993, wird wie folgt geändert

1. § 64 Abs. 5 lautet

„(5) Vom Rohvermögen ist bei Kreditinstituten die Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich einer Sonderhaftrücklage (§103 Z 6 lit. c des Bankwesengesetzes) bis zu einem Betrag von 500 000 000 S zur Gänze sowie hinsichtlich des übersteigenden Betrages zu einem Drittel abzuziehen."

2. Z 1 ist auf Feststellungszeitpunkte nach dem 1. Jänner 1994 anzuwenden.

Artikel XVI

Änderung der Gewerbeordnung 1973

Die Gewerbeordnung 1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 29/1993, wird wie folgt geändert

1. In § 13 Abs. 6 lautet das Zitat jeweils „§ 87 Abs. 1 Z 3 oder 4".

2. In § 128 wird nach dem Wort „Inkassoinstitute;" eingefügt

„13 c. Wechselstuben;"

3. Nach § 243 d wird folgender § 243 e samt Überschrift eingefügt

„Wechselstuben

§ 243 e. Der Bewilligungspflicht unterliegt der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft)."

4. Im § 376 wird nach Z 4 folgende Z 4 a eingefügt

„4 a. (zu § 243 e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, auf Grund der Bestimmungen des Kreditwesengesetzes erteilte Konzessionen zur Ausübung des Wechselstubengeschäftes gelten als Bewilligungen gemäß § 243 e;"

5. In § 381 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt

„abweichend davon tritt § 13 Abs. 6 mit 1. Juli 1993 und treten die §§128 Z 13 c, 243 e und 376 Z 4 a mit 1. Jänner 1994 in Kraft."

Artikel XVII Änderung des Rechnungslegungsgesetzes

Das Rechnungslegungsgesetz, BGBl.

Nr. 475/1990, wird wie folgt geändert

Art. XI Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Abweichend davon treten die §§ 244 bis 267 mit 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern das Mutterunternehmen ein Kreditinstitut ist."

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