532. Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland betreffend Durchführung des Artikels 1 Absatz 2 lit. a des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich und der Bundesminister
für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland sind
in Durchführung des Art. 1 Abs. 2 lit. a des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland vom 15. Dezember
1971 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1974 über die Führung von geschlossenen Zügen
(Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen
Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn
in der Bundesrepublik Deutschland in der
Fassung vom 5. April 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 506/1980 und
in der Erwägung, daß zur Verbesserung der
Umwelt eine Entlastung der Straße durch die Führung
von Zügen des Kombinierten Ladungsverkehrs
(Rollende Landstraße) im Eisenbahndurchgangsverkehr
geboten erscheint,
wie folgt übereingekommen
I. Nach Artikel 1 wird als Artikel 2 eingefügt
„Den Österreichischen Bundesbahnen wird ferner
die Berechtigung eingeräumt, im fahrplanmäßigen
Eisenbahndurchgangsverkehr täglich bis zu
zehn Züge des Kombinierten Ladungsverkehrs
(Rollende Landstraße) in jeder Fahrtrichtung zu
führen, sofern dafür die betriebsorganisatorischen
Voraussetzungen vorliegen."
II. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Österreichischen
Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
III. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden Artikel
3 und 4.
IV. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tage des
zweiten Monats nach ihrer Unterzeichnung in
Kraft.
Geschehen zu Bonn, am 1. September 1988, in
zweifacher Urschrift.
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Bauer
Für den Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland
Reinhardt
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrer Ziff. IV mit
1. November 1988 in Kraft.