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532_1988 AT

532. Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland betreffend Durchführung des Artikels 1 Absatz 2 lit. a des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 532. Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland betreffend Durchführung des Artikels 1 Absatz 2 lit. a des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich und der Bundesminister

für Verkehr der Bundesrepublik

Deutschland sind

in Durchführung des Art. 1 Abs. 2 lit. a des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland vom 15. Dezember

1971 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1974 über die Führung von geschlossenen Zügen

(Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen

Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn

in der Bundesrepublik Deutschland in der

Fassung vom 5. April 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 506/1980 und

in der Erwägung, daß zur Verbesserung der

Umwelt eine Entlastung der Straße durch die Führung

von Zügen des Kombinierten Ladungsverkehrs

(Rollende Landstraße) im Eisenbahndurchgangsverkehr

geboten erscheint,

wie folgt übereingekommen

I. Nach Artikel 1 wird als Artikel 2 eingefügt

„Den Österreichischen Bundesbahnen wird ferner

die Berechtigung eingeräumt, im fahrplanmäßigen

Eisenbahndurchgangsverkehr täglich bis zu

zehn Züge des Kombinierten Ladungsverkehrs

(Rollende Landstraße) in jeder Fahrtrichtung zu

führen, sofern dafür die betriebsorganisatorischen

Voraussetzungen vorliegen."

II. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Österreichischen

Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

III. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden Artikel

3 und 4.

IV. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tage des

zweiten Monats nach ihrer Unterzeichnung in

Kraft.

Geschehen zu Bonn, am 1. September 1988, in

zweifacher Urschrift.

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Bauer

Für den Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik

Deutschland

Reinhardt

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrer Ziff. IV mit

1. November 1988 in Kraft.

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