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532_1984 AT

532. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 532. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,

zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 113/1984, wird wie folgt geändert

§ 17 Abs. 2 lit. a lautet

„a) die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen

begangen wurde, samt Umschließungen,

es sei denn, der auf die Sache entfallende

strafbestimmende Wertbetrag. (§ 53

Abs. 1 lit. b) beträgt weniger als ein Zehntel

der für seine Ermittlung maßgebenden

Bemessungsgrundlage (§ 5 des Umsatzsteuergesetzes

1972) oder in Ermangelung einer

solchen des gemeinen Wertes der Sache; ist

demnach nicht auf Verfall zu erkennen, so

kann das Höchstmaß der für das Finanzvergehen

angedrohten Geldstrafe um die Hälfte

überschritten werden;"

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1984

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister

für Justiz entsprechend ihrem Wirkungsbereich

betraut.

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