532. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,
zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl.
Nr. 113/1984, wird wie folgt geändert
§ 17 Abs. 2 lit. a lautet
„a) die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen
begangen wurde, samt Umschließungen,
es sei denn, der auf die Sache entfallende
strafbestimmende Wertbetrag. (§ 53
Abs. 1 lit. b) beträgt weniger als ein Zehntel
der für seine Ermittlung maßgebenden
Bemessungsgrundlage (§ 5 des Umsatzsteuergesetzes
1972) oder in Ermangelung einer
solchen des gemeinen Wertes der Sache; ist
demnach nicht auf Verfall zu erkennen, so
kann das Höchstmaß der für das Finanzvergehen
angedrohten Geldstrafe um die Hälfte
überschritten werden;"
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1984
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister
für Justiz entsprechend ihrem Wirkungsbereich
betraut.